Beschluss
179 A/20
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2020:1216.VERFGH179A20.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Ein Geschäftsverteilungsplan verstößt nicht schon dann gegen Art 15 Abs 5 S 2 VvB (juris: Verf BE) bzw Art 101 Abs 1 S 2 GG, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Sie eröffnen nicht den Weg zu einer Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall, sondern zu einem rechtlich geregelten Verfahren, das der Klärung der Zweifel dient: Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung muss als Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Normen hingenommen werden, sofern sie nicht willkürlich ist (vgl VerfGH Berlin, 04.03.2009, 84/06 ; BVerfG, 08.04.1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 ). (Rn.14)
1b. Betrifft ein Verfahren nicht (allein) die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans) durch einen Spruchkörper im Einzelfall, sondern die Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes überhaupt als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters anzusehen ist, ist der verfassungsrechtliche Kontrollmaßstab keine bloße Willkürprüfung. Diese Frage unterliegt vielmehr einer vollumfänglichen verfassungsgerichtlichen Überprüfung (vgl BVerfG, 23.12.2016, 2 BvR 2023/16 ). (Rn.15)
2a. Bei Sachgebieten als abstrakt-generellen Zuordnungsmerkmalen handelt es sich um im Rahmen einer abstrakten Zuständigkeitsregelung verfassungsrechtlich zulässige, auslegungsbedürftige und auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe. Es ist Aufgabe der für eine Entscheidung auf Grund der ihnen zugewiesenen Sachgebiete in Betracht kommenden Spruchkörper, bei Zweifeln im Einzelfall im Wege der Auslegung zu bestimmen, ob der Rechtsstreit dem einen oder dem anderen Sachgebiet zuzuordnen ist. (Rn.18)
2b. Auch im Hinblick auf Genehmigungsbescheide mit Konzentrationswirkung, die zugleich Regelungen aus verschiedenen Rechtsgebieten beinhalten, ist ein an Sachgebieten ausgerichteter Geschäftsverteilungsplan hinreichend bestimmt, ohne dass es verfassungsrechtlich weiterer Kriterien zur Zuordnung der Rechtssachen bedarf. Auch für diese Fallkonstellationen ist nicht ersichtlich, dass die maßgebende Sachgebietszuordnung in einem Geschäftsverteilungsplan die Gefahr einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt begründen könnte. Denn die Geschäftsverteilung nach Sachgebieten ermöglicht es in diesem Fall, an vorgefundene, durch den Gesetzgeber gestaltete Umstände anzuknüpfen. (Rn.19)
3. Hier:
Der eine Sachgebietszuständigkeit der Spruchkörper regelnde Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für das Geschäftsjahr 2020 ist mit der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE vereinbar. Er stellt eine im Voraus generell-abstrakte und hinreichend bestimmte Zuständigkeitsregel für Rechtsstreitigkeiten dar, die auf Grund einer gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung eines Genehmigungsverfahrens mehrere Rechtsgebiete berühren. (Rn.16)
(Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Ein Geschäftsverteilungsplan verstößt nicht schon dann gegen Art 15 Abs 5 S 2 VvB (juris: Verf BE) bzw Art 101 Abs 1 S 2 GG, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Sie eröffnen nicht den Weg zu einer Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall, sondern zu einem rechtlich geregelten Verfahren, das der Klärung der Zweifel dient: Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung muss als Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Normen hingenommen werden, sofern sie nicht willkürlich ist (vgl VerfGH Berlin, 04.03.2009, 84/06 ; BVerfG, 08.04.1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 ). (Rn.14) 1b. Betrifft ein Verfahren nicht (allein) die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans) durch einen Spruchkörper im Einzelfall, sondern die Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes überhaupt als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters anzusehen ist, ist der verfassungsrechtliche Kontrollmaßstab keine bloße Willkürprüfung. Diese Frage unterliegt vielmehr einer vollumfänglichen verfassungsgerichtlichen Überprüfung (vgl BVerfG, 23.12.2016, 2 BvR 2023/16 ). (Rn.15) 2a. Bei Sachgebieten als abstrakt-generellen Zuordnungsmerkmalen handelt es sich um im Rahmen einer abstrakten Zuständigkeitsregelung verfassungsrechtlich zulässige, auslegungsbedürftige und auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe. Es ist Aufgabe der für eine Entscheidung auf Grund der ihnen zugewiesenen Sachgebiete in Betracht kommenden Spruchkörper, bei Zweifeln im Einzelfall im Wege der Auslegung zu bestimmen, ob der Rechtsstreit dem einen oder dem anderen Sachgebiet zuzuordnen ist. (Rn.18) 2b. Auch im Hinblick auf Genehmigungsbescheide mit Konzentrationswirkung, die zugleich Regelungen aus verschiedenen Rechtsgebieten beinhalten, ist ein an Sachgebieten ausgerichteter Geschäftsverteilungsplan hinreichend bestimmt, ohne dass es verfassungsrechtlich weiterer Kriterien zur Zuordnung der Rechtssachen bedarf. Auch für diese Fallkonstellationen ist nicht ersichtlich, dass die maßgebende Sachgebietszuordnung in einem Geschäftsverteilungsplan die Gefahr einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt begründen könnte. Denn die Geschäftsverteilung nach Sachgebieten ermöglicht es in diesem Fall, an vorgefundene, durch den Gesetzgeber gestaltete Umstände anzuknüpfen. (Rn.19) 3. Hier: Der eine Sachgebietszuständigkeit der Spruchkörper regelnde Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für das Geschäftsjahr 2020 ist mit der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE vereinbar. Er stellt eine im Voraus generell-abstrakte und hinreichend bestimmte Zuständigkeitsregel für Rechtsstreitigkeiten dar, die auf Grund einer gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung eines Genehmigungsverfahrens mehrere Rechtsgebiete berühren. (Rn.16) (Rn.17) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Das Stadtentwicklungsamt des Äußerungsberechtigten zu 2. erteilte der Äußerungsberechtigten zu 3. eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes im Bezirk Treptow-Köpenick und eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung von 21 Bäumen. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und begehrte einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 28. September 2020 wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst dem für Naturschutzrecht zuständigen 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts zugeteilt. Anschließend übernahm der für Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht im Bezirk Treptow-Köpenick zuständige 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts das Verfahren. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Zuständigkeitswechsel wies der Vorsitzende des 10. Senats mit der Begründung zurück, Streitgegenstand des Verfahrens sei die Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung. Mit Beschluss vom 20. November 2020 wies der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2020 zurück. Mit seiner noch am selben Tag erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. Der gesetzliche Richter ergebe sich nicht eindeutig aus dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts. Die Zuständigkeit der Senate sei entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht derart bestimmt, dass die jeweils eingehende Rechtssache auf Grund allgemeiner Merkmale „blindlings“ an den entscheidenden Richter gelange. Im Geschäftsverteilungsplan seien den Senaten lediglich Sachgebiete zugeordnet, ohne dass bestimmt werde, anhand welcher Kriterien die Einschlägigkeit dieser Sachgebiete festzustellen sei. Ferner fehle eine Regelung für solche Rechtssachen, die - wie hier - mehrere Sachgebiete berührten oder mehrere Zulassungsentscheidungen enthielten. Danach bleibe es der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Senats überlassen, auf welches Kriterium er abstelle. Mit der Verfassungsbeschwerde hat der Antragsteller zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Eine solche sei zur Abwehr von schweren Nachteilen dringend geboten, weil die Baugenehmigung, mit der zugleich die Ausnahmegenehmigung nach der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin - Baumschutzverordnung - BaumSchVO - erteilt wurde, sofort vollziehbar sei. Auf Grund des angegriffenen Beschlusses sei damit zu rechnen, dass Maßnahmen zur Fällung der Bäume nunmehr kurzfristig eingeleitet würden. Mit der Fällung der Bäume würde sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erledigen. Damit würde sich die gerügte Verletzung des Grundrechts aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in irreversibler Weise manifestieren. Insofern gebiete eine Folgenabwägung vorliegend den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Unabhängig davon sei dieser jedoch bereits auf Grund der offensichtlichen Begründetheit der Verfassungsbeschwerde geboten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, der Äußerungsberechtigten zu 3. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die genehmigte Fällung der Bäume bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu unterlassen, hilfsweise, der Äußerungsberechtigen zu 2. aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass die genehmigte Fällung der Bäume bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unterlassen wird. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand(Beschlüsse vom 2. August 2019 - VerfGH 114 A/19 und VerfGH 112 A/19 -, jeweils Rn. 10; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. Dagegen ist der Antrag abzulehnen, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschluss vom 14. April 2020 - VerfGH 50 A/20 - Rn. 5). Hiernach war der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die allein auf eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gestützte Verfassungsbeschwerde nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand offensichtlich unbegründet ist. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Die Regelung bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Sie setzt abstrakte Regeln voraus, welche die Ermittlung des zuständigen Richters gestatten. Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB fordert daher eine durchnormierte Zuständigkeitsordnung. Geschäftsverteilungspläne, die diese auf der Ebene der einzelnen Gerichte enthalten (§ 21e Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -), unterliegen als Grundlage zur Bestimmung des gesetzlichen Richters den Bindungen des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB und müssen daher wesentliche Merkmale aufweisen, die auch gesetzliche Vorschriften auszeichnen. Sie müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln und hinreichend bestimmt sein (Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 84/06 - Rn. 20 f. -). Das schließt unterschiedliche Regelungskonzepte und unbestimmte Rechtsbegriffe nicht aus. Das Gebot, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen, hat zur Folge, dass überall dort, wo dies nach dem gewählten Regelungskonzept ohne Beeinträchtigung der Effektivität der Rechtsprechungstätigkeit möglich ist, diese Bestimmung anhand von Kriterien zu erfolgen hat, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 -, BVerfGE 95, 322, juris Rn. 29, 32). Ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Auslegungszweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendeten Kriterien sind deshalb unschädlich. Sie eröffnen nicht den Weg zu einer Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall, sondern zu einem rechtlich geregelten Verfahren, das der Klärung der Zweifel dient: Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung muss als Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Normen hingenommen werden, sofern sie nicht willkürlich ist (vgl. Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 84/06 -, Rn. 22; BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 -, BVerfGE 95, 322, juris Rn. 31). Betrifft ein Verfahren nicht (allein) die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans) durch einen Spruchkörper im Einzelfall, sondern die Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes überhaupt als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters anzusehen ist, ist der verfassungsrechtliche Kontrollmaßstab keine bloße Willkürprüfung. Vollumfänglicher verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt vielmehr, ob die angewendete Regelung generell-abstrakt und hinreichend bestimmt im Sinne der Anforderungen des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris Rn. 29 und vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 22). Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt der Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts die Anforderungen an eine abstrakt-generelle und hinreichend bestimmte Regelung zur Bestimmung des gesetzlichen Richters. Der Geschäftsverteilungsplan weist zur Verteilung der Geschäfte den einzelnen Senaten bestimmte, mit einem numerischen Sachgebietsschlüssel versehene Sachgebiete zu und genügt damit grundsätzlich den oben beschriebenen Anforderungen. Soweit der Antragsteller geltend macht, dem Geschäftsverteilungsplan ermangele es an einer darüber hinausgehenden Regelung der Kriterien, nach denen zu bestimmen sei, wann eines der aufgezählten Sachgebiete konkret einschlägig ist, ist eine solche Regelung verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn die Benennung eines Sachgebiets als Merkmal der Zuordnung der Geschäfte zu den einzelnen Spruchkörpern ist als allgemeines und vorab festgelegtes Merkmal hinreichend bestimmt, damit die einzelne Sache ohne weiteres an den entscheidenden Richter gelangt. Sie ist auch geeignet, von vornherein eine auf den Einzelfall zugeschnittene Zuweisung an einen Spruchkörper auszuschließen. Nach dem Regelungskonzept des Geschäftsverteilungsplans erfolgt die Bestimmung vorliegend auch anhand von Kriterien, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen. Eine abstrakt-generelle Unbestimmtheit, die in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechenden Weise eine Manipulation und Steuerung der Senatszuständigkeiten anhand subjektiver Wertungen ermöglichen würde, ist der Orientierung an Sachgebieten gerade nicht immanent. Bei Sachgebieten als abstrakt-generellen Zuordnungsmerkmalen handelt es sich um im Rahmen einer abstrakten Zuständigkeitsregelung verfassungsrechtlich zulässige, auslegungsbedürftige und auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe. Es ist Aufgabe der für eine Entscheidung auf Grund der ihnen zugewiesenen Sachgebiete in Betracht kommenden Spruchkörper, bei Zweifeln im Einzelfall im Wege der Auslegung zu bestimmen, ob der Rechtsstreit dem einen oder dem anderen Sachgebiet zuzuordnen ist. Auch im Hinblick auf Genehmigungsbescheide mit Konzentrationswirkung, die zugleich Regelungen aus verschiedenen Rechtsgebieten beinhalten, ist ein an Sachgebieten ausgerichteter Geschäftsverteilungsplan hinreichend bestimmt, ohne dass es verfassungsrechtlich weiterer Kriterien zur Zuordnung der Rechtssachen bedarf. Auch für diese Fallkonstellationen ist nicht ersichtlich, dass die maßgebende Sachgebietszuordnung in einem Geschäftsverteilungsplan die Gefahr einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt begründen könnte. Denn die Geschäftsverteilung nach Sachgebieten ermöglicht es in diesem Fall, an vorgefundene, durch den Gesetzgeber gestaltete Umstände anzuknüpfen. Sofern der Antragsteller geltend macht, dass sich eine mangelnde Bestimmtheit des Geschäftsverteilungsplans bereits darin manifestiert habe, dass seine Beschwerde vom Oberverwaltungsgericht zunächst der Zuständigkeit des nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Sachgebiet „Naturschutz, Landschaftsschutz einschließlich Artenschutz und Berliner Grünanlagengesetz“ zuständigen 11. Senat zugeordnet wurde, ist dem nicht zuzustimmen. Eine fehlerhafte Erstzuordnung einer Sache ist im Gerichtsalltag nicht immer vermeidbar. Dass die angegriffene Entscheidung wegen der ihr zu Grunde liegenden Erwägungen in Bezug auf die Zuständigkeit des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg willkürlich sein könnte, wird weder mit der Verfassungsbeschwerde gerügt, noch ist dies nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.