Beschluss
184 A/20
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2020:1216.VERFGH184A20.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der Eilfälle des § 31 Abs 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) - schwere Nachteile, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund - vorliegen könnte (vgl VerfGH Berlin, 26.02.2020, 20 A/20 ; siehe auch BVerfG, 08.05.2017, 1 BvQ 19/17 ). (Rn.14)
2. Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines Eilfalls bereits deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass das mit den erfragten Informationen in erster Linie angestrebte statistische Auswertungsziel vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erreicht werden muss. Die Differenz zwischen den vom Senat gemeldeten stationären Covid-19-Fällen und den erfragten kodierten Primärdiagnosen der Krankenhäuser, die der Antragsteller bilden will, kann nach jetzigem Stand nicht als valide Ermittlung der Fälle gelten, auf die der Antragsteller abzielt, nämlich Fälle der Ansteckung während eines Krankenhausaufenthalts (wird ausgeführt). (Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der Eilfälle des § 31 Abs 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) - schwere Nachteile, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund - vorliegen könnte (vgl VerfGH Berlin, 26.02.2020, 20 A/20 ; siehe auch BVerfG, 08.05.2017, 1 BvQ 19/17 ). (Rn.14) 2. Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines Eilfalls bereits deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass das mit den erfragten Informationen in erster Linie angestrebte statistische Auswertungsziel vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erreicht werden muss. Die Differenz zwischen den vom Senat gemeldeten stationären Covid-19-Fällen und den erfragten kodierten Primärdiagnosen der Krankenhäuser, die der Antragsteller bilden will, kann nach jetzigem Stand nicht als valide Ermittlung der Fälle gelten, auf die der Antragsteller abzielt, nämlich Fälle der Ansteckung während eines Krankenhausaufenthalts (wird ausgeführt). (Rn.16) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Am 7. Oktober 2020 stellte der Antragsteller folgende schriftliche Anfrage an den Senat (Abghs-Drs. 18/25199): Wie viele Personen – da es sich nicht um Daten im Sinne einer Zuordnungsmöglichkeit handelt, bitte präzise nach Alter, Geschlecht und Meldeadresse (Stadt) benennen – wurden seit dem 15.03.2020 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung wegen einer Primärdiagnose Covid19 (bitte einzeln nach ICD10: a) U07.1! b) U07.2! c) U99.0!) in den Kliniken von a) Charité und b) Vivantes intensivmedizinisch behandelt? Da ihm die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Antwort die erfragten Informationen nicht zur Verfügung stellte, wiederholte der Antragsteller am 3. November 2020 seine Anfrage (Abghs-Drs.18/25471). Auch hierauf erhielt er mit der Antwort der Verwaltung der Antragsgegnerin vom 23. November 2020 nicht die erfragten Informationen. Daraufhin hat der Antragsteller am 25. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof um Eilrechtsschutz ersucht. Zugleich hat er einen Organstreit anhängig gemacht, mit dem er die Feststellung beantragt, dass ihn die Antragsgegnerin in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin dadurch verletze, dass sie es unterlassen habe, auf die parlamentarischen Anfragen Abghs-Drs. 18/25199 und 18/25471 die erbetenen Informationen mitzuteilen. Der Antragsteller ist der Auffassung, in der Nichtgewährung von Rechtsschutz läge ein schwerer Nachteil, die Organklage sei vorliegend offensichtlich begründet. Hinzu komme, dass die Mitteilung der erfragten Informationen unverzüglich erforderlich sei. Allein aus der Angabe der Primär- bzw. Hauptdiagnosen sei ersichtlich, ob der Krankenhausaufenthalt wegen einer Covid-Erkrankung erfolgte oder die Erkrankung erst während des stationären Aufenthalts auftrat. Laut der Deutschen Kodierrichtlinien werde die Hauptdiagnose definiert als die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt worden sei, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts des Patienten verantwortlich sei. Die Verschlüsselung erfolge über ICD-10-Codes. Es sei immer nur eine Hauptdiagnose pro Behandlungsfall zulässig. Somit lasse sich aus einer etwaigen Differenz der vom Senat gemeldeten stationären Covid-Fälle und den erfragten Primärdiagnosen erkennen, ob und wie viele der Infektionen in den Krankenhäusern selbst entstanden sind und ob und wie viele der Diagnosen durch einen Labortest bestätigt worden seien. U07.1! sei für Covid-19-Fälle zu verwenden, bei denen das Virus durch Labortest nachgewiesen wurde, hingegen U0.7! für Covid-19-Fälle, bei denen es nur klinisch-epidemiologisch bestätigt wurde. Der Code U99.0! wiederum sei für Fälle zu verwenden, bei denen ein Labortest den Verdacht einer Sars-CoV-2-Infektion nicht bestätigt hat, bei denen vielmehr beispielsweise infektiöse und parasitäre Krankheiten in Betracht kommen. Mit dem Vorliegen dieser Informationen wäre es möglich, durch rasches Handeln Menschenleben zu retten. Die Zahl der Covid-Patienten, wie sie von der Antragsgegnerin angegeben werde, sei für sich genommen vollkommen wertlos. Die Infektionsschutz-Verordnungen könnten mit Fallzahlentwicklungen begründet werden; gerade deshalb seien die verlangten exakten Fallzahlen mitzuteilen, um eine auf Sachinformationen basierte parlamentarische Debatte führen zu können. Der Antragsteller beantragt, hinsichtlich des Antrags im Organstreitverfahren eine einstweilige Anordnung zu treffen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, wie es möglich sein sollte, mit den verlangten Informationen zu erkennen, ob und wie viele Infektionen in den Krankenhäusern selbst stattfinden. Es sei durchaus möglich, dass Patienten bei Aufnahme noch negativ getestet würden und der Virusnachweis erst einige Tage später erfolge, obwohl sie bereits vor der Aufnahme infiziert waren. Es erschließe sich zudem nicht, welches politische Handeln in Betracht käme, das Menschenleben zu retten vermag. Beim Auftreten einer gesundheitlichen Gefahrenlage in einem Krankenhaus werde der zuständige Amtsarzt auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes tätig. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus von Berlin von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und sind mit den Darlegungsanforderungen im Hauptsacheverfahren nicht identisch (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 8, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichts-entscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 1 BvQ 12/20 -, juris Rn. 4). Hiernach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der Eilfälle – schwere Nachteile, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund – vorliegen könnte (Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 - Rn. 6). Diese Darlegung ist hier nicht hinreichend erfolgt. An der hinreichenden Darlegung eines Eilfalls fehlt es bereits, weil nicht ersichtlich ist, dass das mit den erfragten Informationen in erster Linie angestrebte statistische Auswertungsziel vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erreicht werden muss. Die Differenz zwischen den vom Senat gemeldeten stationären Covid-19-Fällen und den erfragten kodierten Primärdiagnosen der Krankenhäuser, die der Antragsteller bilden will, kann nach jetzigem Stand nicht als valide Ermittlung der Fälle gelten, auf die der Antragsteller abzielt, nämlich Fälle der Ansteckung während eines Krankenhausaufenthalts. Dass der Antragsteller seine Bewertung der Datenlage durch wissenschaftliche Expertise fundiert hat, ist nicht erkennbar. Es erscheint plausibel, dass der Ermittlung auf diesem Weg schon entgegensteht, dass eine Covid-19-Infektion erst mit zeitlicher Verzögerung nachweisbar ist oder zumindest sein kann. Außerdem ist es bereits vom Grundsatz her fraglich, ob es möglich ist, mit Abrechnungsdaten die statistischen Daten des Senats zu überprüfen und auszudifferenzieren. Die Behauptung, dass die vom Senat veröffentlichte Zahl der Covid-Patienten in Krankenhäusern für sich genommen vollkommen wertlos sei, muss nach dem Vorstehenden ebenfalls als unsubstantiiert gelten. Da der Antrag mangels Darlegung eines Eilfalls unzulässig ist, ist seine Begründetheit, damit auch die vom Antragsteller geltend gemachte offensichtliche Begründetheit seiner Organklage, nicht zu prüfen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.