Beschluss
190 A/20
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2020:1216.VERFGH190A20.00
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Leitsätze
1. Die Abwendung eines hypothetischen beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens ist grds kein wichtiger Grund iSd § 31 Abs 1 VerfGHG (juris: VGHG BE; Hinweis auf BVerfG, 15.10.1963, 2 BvR 353/63, BVerfGE 17, 145). (Rn.11)
2. Hier: Teils unzulässiger, teils jedenfalls unbegründeter Eilantrag einer beim Auswärtigen Amt tätigen Beamtin gegen ihre Umsetzung nach Berlin.
2a. Soweit der Eilantrag gegen den Vollzug des Rotationserlasses des Auswärtigen Amtes zur Umsetzung der Antragstellerin gerichtet ist, hat er keinen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin zum Gegenstand (§ 49 VGHG BE in entsprechender Anwendung). (Rn.7)
2b. Soweit sich der Eilantrag hilfsweise gegen die Versagung von Eilrechtsschutz durch das OVG Berlin-Brandenburg richtet, ist ein schwerer Nachteil iSd § 31 Abs 1 VGHG BE nicht dargelegt. (Rn.11)
Die geltend gemachte Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin bis hin zu einem lebensgefährlichen Verlauf der Grunderkrankung und eines Suizids infolge eines (erzwungenen) Aufenthalts in Berlin sind von der faktischen Umsetzung des angegriffenen Erlasses abhängig, den ihr Dienstherr allerdings nicht (etwa durch Zwangsmittel) vollstrecken kann. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erscheint zwar grds möglich; auch insofern sind jedoch keine drohenden schweren Nachteile aufgezeigt. (Rn.11)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abwendung eines hypothetischen beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens ist grds kein wichtiger Grund iSd § 31 Abs 1 VerfGHG (juris: VGHG BE; Hinweis auf BVerfG, 15.10.1963, 2 BvR 353/63, BVerfGE 17, 145). (Rn.11) 2. Hier: Teils unzulässiger, teils jedenfalls unbegründeter Eilantrag einer beim Auswärtigen Amt tätigen Beamtin gegen ihre Umsetzung nach Berlin. 2a. Soweit der Eilantrag gegen den Vollzug des Rotationserlasses des Auswärtigen Amtes zur Umsetzung der Antragstellerin gerichtet ist, hat er keinen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin zum Gegenstand (§ 49 VGHG BE in entsprechender Anwendung). (Rn.7) 2b. Soweit sich der Eilantrag hilfsweise gegen die Versagung von Eilrechtsschutz durch das OVG Berlin-Brandenburg richtet, ist ein schwerer Nachteil iSd § 31 Abs 1 VGHG BE nicht dargelegt. (Rn.11) Die geltend gemachte Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin bis hin zu einem lebensgefährlichen Verlauf der Grunderkrankung und eines Suizids infolge eines (erzwungenen) Aufenthalts in Berlin sind von der faktischen Umsetzung des angegriffenen Erlasses abhängig, den ihr Dienstherr allerdings nicht (etwa durch Zwangsmittel) vollstrecken kann. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erscheint zwar grds möglich; auch insofern sind jedoch keine drohenden schweren Nachteile aufgezeigt. (Rn.11) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre beamtenrechtliche Umsetzung. Sie ist Beamtin beim Auswärtigen Amt. Derzeit wird sie an der deutschen Botschaft in … eingesetzt. Mit Rotationserlass vom 12. Juni 2020 verfügte das Auswärtige Amt, dass sie ab Anfang August 2020 in Berlin eingesetzt werde. Ihr Widerspruch blieb ohne Erfolg. Ihre Klage ist noch bei dem Verwaltungsgericht anhängig. Ihren Antrag, den Vollzug der Umsetzung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Im Beschwerdeverfahren untersagte das Oberverwaltungsgericht dem Auswärtigen Amt mit Zwischenverfügung vom 26. August 2020, den Erlass vom 12. Juni 2020 bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu vollziehen. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 wies es die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Die Umsetzung sei von einem dienstlichen Grund getragen, weil sie der Beseitigung eines dienstlichen Konflikts an der Botschaft diene, für den die Antragstellerin zumindest mitverantwortlich sei. Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach eine Interessenabwägung es gebiete, gemäß Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von der Umsetzung nach Berlin wegen damit verbundener Gefahren für ihre Gesundheit abzusehen, gehe fehl. Der Vollziehung der Umsetzung stünden weder körperliche noch psychische Beeinträchtigungen noch ein konkretes Risiko der Suizidalität entgegen. Auch eine Reise der Antragstellerin nach Berlin sei zumutbar gestaltbar. Am 30. November 2020 hat die Antragstellerin den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht. Zugleich hat sie Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhoben. Mit ihrem Antrag begehrt sie, den Vollzug des Erlasses vom 12. Juni 2020 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, sinngemäß hilfsweise den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, um die Zwischenverfügung vom 26. August 2020 wieder aufleben zu lassen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Versagung von Eilrechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Umsetzung sie in ihren Grundrechten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB - und auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB verletze. Das Oberverwaltungsgericht habe die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Erkrankungssituation in verfassungswidriger Weise verneint. Da die angefochtene Umsetzung auch mit disziplinarrechtlichen Mitteln vollzogen werden „kann/soll“ und der hiergegen gerichtete Eilantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, seien die Verfassungsbeschwerde und der Eilrechtschutzantrag auch unter Berücksichtigung von § 49 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zulässig. Die einstweilige Anordnung sei bei Abwägung der Folgen zur Abwehr schwerer Nachteile geboten. Im Fall der Umsetzung an einen Dienstort mit kälteren Temperaturen wie Berlin sei aufgrund einer Autoimmunerkrankung bei plötzlicher Umgebungskälte mit schweren, unter Umständen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Folgen zu rechnen. Die Antragstellerin sei zudem durch die angekündigte Umsetzung in eine psychische Ausnahmesituation versetzt worden. Sie habe ihren Suizid angekündigt für den Fall, dass sie in ein Land mit kälteren Temperaturen ziehen müsste, da sie die quälenden Symptome ihrer Erkrankung nicht noch einmal erleiden wolle. Diese Situation habe sich seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nochmals verschärft. Die Antragstellerin habe zuletzt in einer eidesstattlichen Erklärung vom 30. November 2020 erneut einen Suizid für den Fall des Vollzugs der Umsetzung ankündigt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit dem Hauptantrag auf Aussetzung des angegriffenen Erlasses in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 VerfGHG unzulässig, weil er keinen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin zum Gegenstand hat. Im Übrigen hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag dem in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität (dazu Beschluss vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.) genügt, obwohl, soweit ersichtlich, die Antragstellerin keine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 erhoben hat und zeitlich nach dem Beschluss zutage getretene weitere Anhaltspunkte für eine Suizidalität der Antragstellerin im Falle ihres Aufenthalts in Berlin nicht zum Gegenstand eines neuen Antrags oder eines Antrags auf Abänderung des angegriffenen Beschlusses gemacht hat. Der Hilfsantrag erweist sich als jedenfalls unbegründet. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Antragstellerin hat insbesondere keinen abzuwehrenden schweren Nachteil in diesem Sinne dargelegt. Sie trägt vor, im Falle des Vollzugs des angegriffenen Erlasses drohe ihr durch den Aufenthalt in Berlin die Gefahr eines schweren oder sogar lebensgefährlichen Verlaufs ihrer Grunderkrankung und eines Suizids. Diese Folgen drohen nach ihrem Vorbringen bei einem (erzwungenen) Aufenthalt in ein Land mit kälteren Temperaturen, sind vorliegend mithin von einer faktischen Umsetzung des angegriffenen Erlasses abhängig. Dass eine Verbringung der Antragstellerin nach Berlin unmittelbar drohen würde, so dass dringend eine Anordnung zu ihrer Abwehr geboten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Denn der Dienstherr kann eine Umsetzung nicht rechtlich zulässig vollstrecken (Sadler/Tillmanns in: Sadler/Till-manns, VwVG/VwZG, 10. Aufl., 2020, § 6 m. w. N.). Zwangsmittel oder gar eine zwangsweise Verbringung der Antragstellerin sind ihm unmöglich. Die von der Antragstellerin außerdem in den Raum gestellte Einleitung von disziplinarischen Maßnahmen zeigt ebenfalls keinen drohenden schweren Nachteil auf. Solche Maßnahmen erscheinen zwar grundsätzlich möglich (Sadler/Tillmanns a. a. O.). Die Abwendung eines hypothetischen Disziplinarverfahrens ist aber grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinn von § 31 Abs. 1 VerfGHG (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1963 - 2 BvR 353/63 -, juris Rn. 4; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Graßhof, BVerfGG, 60. El., 2020, § 32 Rn. 63). Konkrete Schritte in Richtung auf ein Disziplinarverfahren hat das Auswärtige Amt, soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin ersichtlich, bisher auch nicht unternommen. Die Antragstellerin macht auch nicht geltend, dass durch eine Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder eine eventuelle Disziplinarmaßnahme lebensbedrohliche Folgen ausgelöst würden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.