OffeneUrteileSuche
Beschluss

47/20

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2020:1216.VERFGH47.20.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl VerfGH Berlin, 17.05.2011, 158/10 ). (Rn.12) 2. Zur Äußerung eines Abgelehnten nach § 44 Abs 3 ZPO (hier: abgelehnter Sachverständiger) ist den Beteiligten grds rechtliches Gehör zu gewähren zu gewähren.(Rn.15) 3. Hier: Die fehlende Zuleitung der Stellungnahme des Sachverständigen an den Beschwerdeführer verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsverstoß hätte die Entscheidung hier allenfalls dann nicht beeinträchtigen können, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsantrag keinen Ablehnungsgrund vorgetragen hätte oder wenn es sich bei der Stellungnahme des Sachverständigen nicht (auch) um eine Äußerung zum Ablehnungsgesuch handelt und eine Äußerung zum Ablehnungsgesuch nicht einzuholen war. (Rn.15)
Tenor
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2020 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl VerfGH Berlin, 17.05.2011, 158/10 ). (Rn.12) 2. Zur Äußerung eines Abgelehnten nach § 44 Abs 3 ZPO (hier: abgelehnter Sachverständiger) ist den Beteiligten grds rechtliches Gehör zu gewähren zu gewähren.(Rn.15) 3. Hier: Die fehlende Zuleitung der Stellungnahme des Sachverständigen an den Beschwerdeführer verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsverstoß hätte die Entscheidung hier allenfalls dann nicht beeinträchtigen können, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsantrag keinen Ablehnungsgrund vorgetragen hätte oder wenn es sich bei der Stellungnahme des Sachverständigen nicht (auch) um eine Äußerung zum Ablehnungsgesuch handelt und eine Äußerung zum Ablehnungsgesuch nicht einzuholen war. (Rn.15) 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2020 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in einem rentenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren. Das Sozialgericht Berlin wies die Klage des Beschwerdeführers auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Todes mit der Begründung ab, die gesetzliche Vermutung, dass er und sein verstorbener Lebenspartner eine Versorgungslebenspartnerschaft eingegangen seien, sei nicht widerlegt. Im Berufungsverfahren fasste die Berichterstatterin des 3. Senats des Landessozialgerichts einen Beweisbeschluss und beauftragte einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eingehung der Lebenspartnerschaft. Nachdem der Beschwerdeführer den Sachverständigen erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, nahm er Ende Oktober 2019 zu dessen Gutachten Stellung und lehnte ihn erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Daraufhin teilte die Berichterstatterin dem Sachverständigen mit, der Beschwerdeführer habe Einwände gegen die im Gutachten vorgenommene Beurteilung erhoben, und forderte ihn auf, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers eingehend Stellung zu nehmen. Sie wies zudem darauf hin, dass nach Eingang der Stellungnahme über den weiteren Ablehnungsantrag zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer erhielt eine Abschrift dieses gerichtlichen Schreibens. Nach Eingang der angeforderten Stellungnahme des Sachverständigen lehnte die Berichterstatterin den Befangenheitsantrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Januar 2020, dem Beschwerdeführer zusammen mit der Stellungnahme des Sachverständigen im Februar 2020 zugestellt, als unbegründet ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung. Zudem lehnte er die Berichterstatterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung trug er unter anderem vor, die Berichterstatterin habe ihm vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kein rechtliches Gehör zur Stellungnahme des Sachverständigen gewährt und sie habe den Sachverständigen zwar zu den Einwendungen gegen das Gutachten, nicht aber zum Ablehnungsgesuch angehört. Wäre ihm, dem Beschwerdeführer, die Stellungnahme vor der Entscheidung zugeleitet worden, hätte er die Einholung einer Erklärung des Sachverständigen zum Ablehnungsgesuch beantragt, aus der sich ergeben hätte, dass der Sachverständige bei der Begutachtung Rücksicht gegenüber der Trägerin des Krankenhauses genommen habe, in dem er abhängig tätig sei, wegen eines möglichen Behandlungsfehlers zu Lasten des Verstorbenen in einem anderen Krankenhaus dieser Trägerin; das Ablehnungsgesuch hätte Erfolg gehabt. Nachdem das Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin und die dagegen erhobenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers erfolglos geblieben waren, wies die Berichterstatterin die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. September 2020 zurück und verwarf die Gegenvorstellung. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, ihre Entscheidung vom 27. Januar 2020 beruhe nicht auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß. Die Gründe in dem Beschluss trügen die Entscheidung auch ohne Einbeziehung der Stellungnahme des Sachverständigen zu seinem Gutachten. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzungen seines Grundrechts auf rechtliches Gehör, Verstöße gegen das Willkürverbot und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akte des Ausgangsverfahrens beigezogen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist – soweit zulässig – begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2020 über die Anhörungsrüge ist unzulässig. Ein solcher Beschluss enthält grundsätzlich keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentschei-dungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 23; st. Rspr.). Dies ist auch hier hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gehörsverstöße überwiegend der Fall. Im Übrigen – soweit der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß geltend macht, weil die Berichterstatterin sich nicht mit seinem Vorbringen zu einer Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung im Ausgangsbeschluss auseinandergesetzt habe – fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung eines Gehörsverstoßes. Soweit der Beschwerdeführer eine eigenständige Beschwer durch den Beschluss mit der Begründung geltend macht, es liege eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter vor, weil die Berichterstatterin über die Anhörungsrüge gegen ihre Entscheidung vom 27. Januar 2020 nicht habe entscheiden dürfen, erfüllt die Verfassungsbeschwerde die Darlegungserfordernisse nicht. In einer Verfassungsbeschwerde kann die konkrete Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte grundsätzlich nicht allein dadurch dargelegt werden, dass ein Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufgezeigt wird. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutert werden, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15 und vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 8; st. Rspr.). Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 20. Juni 2014, a. a. O., st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, ohne anhand der zu Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB vom Verfassungsgerichtshof bereits entwickelten Maßstäbe aufzuzeigen, dass hier ein solcher Verstoß vorliegt. Abgesehen davon ist ein Verstoß auch nicht ersichtlich, denn zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht berufen, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, und zwar bei unveränderter Geschäftsverteilung in der Besetzung der Ausgangsentscheidung. 2. Der Beschluss vom 27. Januar 2020 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB in entscheidungserheblicher Weise, weil ihm das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vor der Entscheidung die Stellungnahme des Sachverständigen nicht zugeleitet hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (Beschluss vom 17. Mai 2011 - VerfGH 158/10 -Rn. 10). Das Gericht muss die Beteiligten über den Verfahrensstoff informieren und sicherstellen, dass sie sich sachgemäß zu diesem äußern können. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der Beschluss nicht stand. Das Landessozialgericht hat bei seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen dessen Stellungnahme berücksichtigt, ohne diese dem Beschwerdeführer zuvor zuzuleiten. Der Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit, sich vor der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch zu der von der Berichterstatterin bewusst zur Vorbereitung der Entscheidung über dieses Gesuch eingeholten Stellungnahme zu äußern. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anhörung des Beschwerdeführers zu einer anderen Entscheidung über sein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen geführt hätte. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, dass es dem Beschwerdeführer bei Kenntnis der Stellungnahme des Sachverständigen gelungen wäre, das Landessozialgericht davon zu überzeugen, dass der Sachverständige nach §§ 118 Abs. 1, 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 406 ZPO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO analog aufzufordern sei, sich zu dem Vorwurf zu äußern, er schütze möglicherweise die Trägerin des Krankenhauses, in dem er abhängig tätig sei, wegen eines möglichen Behandlungsfehlers zu Lasten des Verstorbenen in einem anderen Krankenhaus dieser Trägerin. Welche Äußerung der Sachverständige gegebenenfalls abgegeben hätte und ob diese keine Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit enthalten hätte, ist nicht hinreichend sicher feststellbar. Die Ausführungen des Landessozialgerichts in dem die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss dazu, dass die angegriffene Entscheidung vom 27. Januar 2020 nicht auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhe, überzeugen nicht. Das Landessozialgericht geht davon aus, dass seine Entscheidung nicht auf einem Gehörsverstoß beruhe, weil sie auch bei einem Hinwegdenken der Stellungnahme des Sachverständigen so getroffen worden wäre; das Ablehnungsgesuch wäre auch ohne Berücksichtigung der Stellungnahme des Sachverständigen abgelehnt worden. Das Landessozialgericht verkennt dabei, dass eine Entscheidung nur dann nicht auf einem Gehörsverstoß beruht, wenn dieser auf sie keinen Einfluss gehabt haben kann. Dies kann der Fall sein, wenn eine Tatsache, zu der ein Beteiligter nicht gehört worden ist, zwar zur Begründung einer Entscheidung herangezogen wurde, diese aber nicht beeinträchtigen konnte; die Tatsache kann dann hinweggedacht werden. Anders liegt der Fall, wenn die Gewährung rechtlichen Gehörs erst dazu führen kann, entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen. Die Äußerung eines Abgelehnten nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Zu ihr ist den Beteiligten grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Der Gehörsverstoß hätte die Entscheidung hier deshalb allenfalls dann nicht beeinträchtigen können, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsantrag keinen Ablehnungsgrund vorgetragen hätte oder wenn es sich bei der Stellungnahme des Sachverständigen nicht (auch) um eine Äußerung zum Ablehnungsgesuch gehandelt hätte und eine Äußerung zum Ablehnungsgesuch nicht einzuholen war. Ausführungen dazu enthalten die in diesem Verfahren angegriffenen Beschlüsse nicht. Ob durch die angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB offenbleiben. III. Der Beschluss vom 27. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 VerfGHG). Damit ist der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2020 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, hat das Land Berlin dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.