Beschluss
VerfGH 9/21.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0210.VERFGH9.21VB3.00
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. 1. Die Ordnungsbehörde der Stadt P zeigte dem zuständigen Amtsgericht am 3. August 2016 an, dass sie die sofortige Unterbringung des Beschwerdeführers auf Grund von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), vorgenommen habe. Die Eltern des Beschwerdeführers, mit denen er in einem Haushalt zusammenlebt, fühlten sich von ihm bedroht, und er drohe, sich selbst umzubringen. Er habe gegenüber seinen Eltern seit einigen Tagen mehrfach geäußert, dass er „alle umbringen werde“ oder „es werden alle sterben“. Nach beigefügtem ärztlichen Zeugnis liege eine psychische Störung mit Eigen- und Fremdgefährdung vor, zu deren Abwendung die Unterbringung in einem Krankenhaus erforderlich sei. Auf Antrag der Ordnungsbehörde ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung durch angefochtenen Beschluss vom 4. August 2016 nach Anhörung des Beschwerdeführers und Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen dessen geschlossene Unterbringung längstens bis zum 12. August 2016 an und bestellte eine Verfahrenspflegerin. Der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Störung und es bestehe die gegenwärtige Gefahr erheblicher Selbstschädigung und/oder erheblicher Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer. Diese Gefahr könne nicht anders abgewendet werden als durch die angeordnete Maßnahme. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer noch am selben Tag Beschwerde ein, der das Amtsgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 5. August 2016 nicht abhalf. Am 11. August 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Unterbringung entlassen. Im Hinblick darauf hob das Landgericht den Unterbringungsbeschluss mit Beschluss vom 15. August 2016 auf. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 erinnerte der Beschwerdeführer daran, dass über seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. August 2016 noch nicht entschieden worden sei. Mit dem gleichfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2020 wies das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2016 zurück. Sie sei zwar als sogenannte Feststellungsbeschwerde zulässig, aber nicht begründet, da die Unterbringungsanordnung des Amtsgerichts rechtmäßig ergangen sei. Auf Grundlage der ihm zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse sei das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW zur Abwendung einer von ihm ausgehenden gegenwärtigen und erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe an einer psychischen Störung gelitten und sich unmittelbar vor der Unterbringung suizidal sowie im Hinblick auf dritte Personen („Gegner“) drohend erklärt. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Anordnung rechtmäßig ergangen, insbesondere sei der Beschwerdeführer zuvor mündlich angehört worden. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 8. Dezember 2020, dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2020 zugestellt, zurückgewiesen wurde. 2. Mit seiner am 12. Januar 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Der Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2016 verletzte ihn in seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handle und ihm wesentliche, dort in Bezug genommene Dokumente vorenthalten worden seien. Die Feststellungen zu einer durch ihn drohenden Eigen- und Fremdgefährdung seien zudem unrichtig und die Anordnung seiner Unterbringung unverhältnismäßig. Das Amtsgericht habe auch gegen § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG verstoßen, da es die Verfahrenspflegerin nicht bereits am 4. August 2016 bestellt habe. Ferner sei das ärztliche Zeugnis entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 PsychKG NRW nicht von einem fachlich auf dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychotherapie spezialisierten Arzt ausgestellt worden. Schließlich habe auch keine Gefahr im Verzug im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG NRW vorgelegen und es sei nicht einmal der Versuch unternommen worden, einen Richter zu erreichen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Ihre Begründung genügt nicht den sich aus §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen. 1. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 11/20.VB-1, juris, Rn. 2 m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht aufzeigt. a) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 104 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zwar nicht entgegen, dass sich die angegriffene Unterbringung inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat. Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Dies ist bei einer freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann der Fall, wenn sie sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen erstreckt. Die Freiheitsentziehung ist dann als ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff zu qualifizieren und es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn die Landesverfassung und das Grundgesetz garantieren, nicht gerecht, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1983 – 2 BvR 704/84, BVerfGE 65, 317 = juris, Rn. 19, vom 14. Juni 2007 – 1 BvR 338/17, BVerfGK 11, 323 = juris, Rn. 19 f. für eine „über fünf Wochen lange Freiheitsentziehung“, und vom 4. August 2020 – 2 BvR 1692/19, juris, Rn. 23, jeweils m. w. N.). b) Ob dies auch bei einer erst- und einmalig angeordneten vorläufigen Unterbringung über einen Zeitraum von acht Tagen gilt, kann hier dahingestellt bleiben. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls bezogen auf diesen Zeitraum im fachgerichtlichen Verfahren ausreichender Rechtsschutz gewährt worden. Dies ist zunächst durch die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses vom 4. August 2016 im Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen mit der Entlassung des Beschwerdeführers am 11. August 2016 geschehen. Der Beschwerdeführer musste daher eine erneute einstweilige Unterbringung wegen desselben Sachverhalts nicht mehr befürchten. Zudem hat sich das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2020 sachlich mit der Beschwerde befasst und das grundsätzliche Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers anerkannt. Dass die begehrte Feststellung wegen der Rechtmäßigkeit der Anordnung jedoch nicht zu treffen sei, hat das Landgericht nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer verfassungsrechtlich nicht durchgreifend bestritten verneint. aa) I nhalt und Reichweite der Formvorschriften, deren Beachtung über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot erhoben ist, sind von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten können. Jenseits der Grenze der Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht verbleibt ihnen aber Raum, sich zwischen mehreren möglichen Deutungen des Gesetzes zu entscheiden. Anlass für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung besteht erst dann, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder sachlich schlechthin unhaltbar ist und somit Willkür vorliegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 – 2 BvR 1537/08, juris, Rn. 14, und vom 4. August 2020, a. a. O., Rn 27, jeweils m. w. N.). bb) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, gibt das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass für eine Korrektur der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Verfassungsgerichtshof. Das Landgericht hat unter erschöpfender Auswertung des Akteninhalts, insbesondere des Vermerks der Kreispolizeibehörde Warendorf vom 3. August 2016, der ärztlichen Stellungnahme vom selben Tag sowie des Ergebnisses der Anhörung des Beschwerdeführers vom 4. August 2016 und der im Anhörungsvermerk niedergelegten Einschätzung der zuständigen Oberärztin nachvollziehbar begründet, dass das Amtsgericht zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Unterbringung des Beschwerdeführers von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW ausgehen durfte. Den Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Entscheidung der Unterbringung unverhältnismäßig gewesen sei und gegen sein „Recht auf Krankheit“ verstoßen habe, vermag jedenfalls angesichts der akuten Fremdgefährdung einen Verfassungsverstoß nicht zu begründen. Die Anordnung war von vornherein auf neun Tage befristet war. Sie beinhaltete lediglich die Unterbringung des Beschwerdeführers zur Vorbeugung einer Eigen- und Fremdgefährdung und betraf nicht etwa die Anordnung einer Zwangsbehandlung. c) Auch Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Ausweislich der mit ihr vorgelegten Unterlagen ist der Beschwerdeführer bereits am 4. August 2016 durch die Richterin angehört worden, also vor Erlass des Unterbringungsbeschlusses. Dass es sich bei der Unterbringung um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handle, ist vor dem Hintergrund ihrer Vorgeschichte nicht nachvollziehbar. d) Soweit der Beschwerdeführer rügt, der sofortigen Unterbringung durch die Ordnungsbehörde habe lediglich das ärztliche Zeugnis eines Urologen zugrunde gelegen, welches nicht der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PsychKG erforderlichen psychiatrischen Qualifikation genüge, betrifft das nicht die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen. e) Eine Feststellung der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundrechte ist auch nicht deswegen veranlasst, weil eine Verfahrenspflegerin nicht bereits vor der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers innerhalb der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 PsychKG NRW bestimmten Frist, sondern erst ab dem darauffolgenden Tag bestellt wurde. Indem die Verfahrenspflegerin auf Wunsch des Beschwerdeführers hin ebenfalls Beschwerde einlegte und umfassend zur Sache Stellung nahm, wurden dessen Interessen durch sie effektiv wahrgenommen. 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.