Beschluss
VerfGH 90/20.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH90.20VB2.00
16Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft langjährige Sorgerechtsstreitigkeiten vor den Familiengerichten. 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines am 9. September 2014 geborenen Sohnes, über dessen Umgangsrecht er mit der Kindesmutter streitet, von der er getrennt lebt. Im ersten Verfahren vor dem Familiengericht vereinbarte er im April 2015 mit der Kindesmutter, dass ihm ein Recht auf begleiteten Umgang in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Trägers der Jugendgerichtshilfe zustehe. Nachträglich beantragte die Kindesmutter die Abänderung dieser Vereinbarung dahingehend, dass der Umgang nur in ihrer Anwesenheit stattfinden dürfe. Im Februar 2016 beantragte sie erstmals, dem Beschwerdeführer das Umgangsrecht vollständig zu entziehen. Er leide an einer wahnhaft paranoiden Schizophrenie und sei nicht in der Lage, eine Bindung zu seinem Sohn aufzubauen, ihn zu umsorgen und kindgerecht zu betreuen. In diesem Verfahren schlossen die Parteien eine neue Umgangsvereinbarung, nach der dem Beschwerdeführer nach wie vor ein Umgang zustehen sollte, der jedoch in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamts stattfinden sollte. Die Vereinbarung erwies sich in der Folgezeit aus zwischen den Parteien strittigen Gründen als nicht umsetzbar. Das Familiengericht regelte das Umgangsrecht deshalb mehrfach neu, letztmals auf Antrag des Beschwerdeführers durch einstweilige Anordnung vom 2. März 2017. Demnach sollte die Kindesmutter das Kind in einer Kindertagesstätte in J. abgeben und sich während des Termins in der Nähe des Umgangsorts aufhalten. Diese Regelung wurde bis Anfang Juni 2017 praktiziert. Anschließend ließ die Mutter einen Umgang nicht mehr zu. Seitdem kam der Beschwerdeführer nur noch bei gerichtlich veranlassten Anhörungsterminen mit dem Kind in Kontakt. Im November 2017 teilte er dem Familiengericht mit, dass die Kindesmutter keinen Umgang mehr zulasse, und bat um weitere Veranlassung. Das Familiengericht setzte ihn daraufhin davon in Kenntnis, dass die Kindesmutter einen Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 2. März 2017 gestellt habe. In diesem Verfahren bestimmte es einen Anhörungstermin, der – nachdem die Mutter den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte – am 11. Dezember 2018 stattfand und zu einer erneuten Annäherung der Parteien führte. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass die ersten drei Umgangstermine in einer Kindertagesstätte in N. in Anwesenheit der Kindesmutter stattfinden sollten. Zur Umsetzung dieser Regelung kam es jedoch nicht, nachdem das Kind erkrankte und bis Ende März 2019 stationär in das Klinikum P. aufgenommen wurde. Die Kindesmutter sagte daraufhin wegen des Gesundheitszustands des Kindes bis auf weiteres alle Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer ab. Das Familiengericht holte im Rahmen des von der Kindesmutter eingeleiteten Abänderungsverfahrens ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage des Umgangsrechts ein, das die Sachverständige im Februar 2019 erstattete. Auf Antrag des Beschwerdeführers bestimmte das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens für den 25. Juni 2019. Am Tag vor dem Termin brachte die Kindesmutter erneut einen Befangenheitsantrag gegen den Richter an. Der Termin wurde aufgehoben. Das Ablehnungsgesuch blieb erfolglos; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm Ende Oktober 2019 zurück. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer nunmehr eine Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG. Die Vorgehensweise des Familiengerichts verstoße gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG. In Anbetracht der Verfahrensdauer und des Umstands, dass sein Umgangsrecht dem Grunde nach unstrittig sei, aber seit zweieinhalb Jahren nicht mehr praktiziert werde, sei ihm ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten. Das Familiengericht lud daraufhin erneut zu einem Termin zur Erörterung des Gutachtens der Sachverständigen, der am 4. Februar 2020 stattfand. Während dieses Termins gaben die Parteien übereinstimmend zu Protokoll, dass ein gemeinsamer Termin beim behandelnden Arzt des Kindes im Klinikum P. stattfinden und anschließend ein psychiatrisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt werden sollte. Solange sollten sämtliche noch laufenden familiengerichtlichen Verfahren ruhen, bis sie von einem Elternteil wieder aufgerufen werden. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 bat der Beschwerdeführer um Weiterführung sämtlicher noch laufenden familiengerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien. Das Familiengericht reagierte darauf mit der Nachfrage bei ihm, ob zunächst der im Anhörungstermin vom 4. Februar 2020 avisierte gemeinsame Termin mit dem Kinderarzt abgewartet werde sollte. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 1. März 2020 mit, der Termin mit dem Kinderarzt habe bereits am 19. Februar 2020 stattgefunden und zu keinem für ihn befriedigenden Ergebnis geführt. Das Familiengericht teilte ihm mit Schreiben vom 6. März 2020 daraufhin mit, dass eine Entscheidung in sämtlichen Verfahren erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs der anderen Beteiligten getroffen werden könnten. Dafür setzte es ihnen eine Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Nachdem diese Frist abgelaufen war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2020 eine Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG unter anderem mit dem Antrag festzustellen, dass die bisherige Verfahrensführung nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG entspreche. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 30. April 2020 wies das Oberlandesgericht diese Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kindeseltern hätten im Anhörungstermin vom 4. Februar 2020 alle Verfahren zwischen ihnen zum Ruhen gebracht. Daraufhin habe das Familiengericht keine Entscheidung in den noch laufenden Verfahren mehr treffen dürfen. Erst nach Wiederaufruf der Sachen durch den Beschwerdeführer seien diese weiter zu betreiben gewesen. Dies habe das Amtsgericht dann zügig getan, ohne dass der Beschwerdeführer Argumente für eine Verfahrensverschleppung vorgetragen habe. Die Umstände vor der Vereinbarung vom 4. Februar 2020 könnten dagegen zur Begründung der Beschleunigungsbeschwerde nicht herangezogen werden, da sich der Beschwerdeführer mit der Ruhendstellung der Verfahren einverstanden erklärt habe. Gegen die Zurückweisung der Beschleunigungsbeschwerde erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge, die mit dem gleichfalls mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2020 zurückgewiesen wurde, der ihm am 16. Mai 2020 zugestellt wurde. Zwischenzeitlich hat das Familiengericht – ausweislich der mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen – mit Beschluss vom 22. Mai 2020 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung des Umgangsrechts mit seinem Sohn dahingehend entschieden, dass ihm ab dem 26. Juni 2020 an jedem Freitag von 15 bis 17 Uhr ein Umgangsrecht mit seinem Kind in einer Einrichtung in B. zustehe und der Kindesmutter das Recht, über den Umgang des Kindes mit dem Vater zu bestimmen, entzogen werde. 2. Mit seiner am 16. Juni 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 25 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1, Art. 8, Art. 13 EMRK). Zur Begründung macht er sich seinen Vortrag aus einer von ihm bereits am 27. März 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde zu eigen, die der Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, weil der Rechtsweg vor Erhebung einer Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG und der Einlegung einer Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG noch nicht erschöpft war (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 – VerfGH 31/20.VB-3, juris, Rn. 4). Auch nach der Entscheidung des Familiengerichts vom 22. Mai 2020 habe er ein schützenswertes Recht auf Feststellung der gerügten Verfassungsverstöße. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da eine vergleichbare Lage aufgrund des Verfahrensverlaufs und des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter mit großer Wahrscheinlichkeit möglich sei. Zudem bestehe ein grundsätzliches Interesse an der Feststellung, da nur so Rechtssicherheit auch für vergleichbare Fälle erlangt werden könne. Dafür bestehe ein Bedürfnis, da das Amtsgericht regelmäßig so lange mit der Aktenversendung bzw. einer Entscheidung zuwarte, bis die Sache kurz vor einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung stehe und dadurch mehr Zeit vergehe, als es die Vorgaben des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zuließen. Schließlich habe er auch deshalb einen Anspruch auf eine Entscheidung, da zwar die Sache selbst abgeschlossen sei, nicht aber das Verfahren, denn die Beschleunigungsrüge sei zugleich Rüge nach § 198 GVG. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit sich der Beschwerdeführer allgemein gegen die Aktenführung durch das Amtsgericht Lüdenscheid wendet, das „bei Aktenanforderungen in Kindschaftssachen, die dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG unterliegen, Originalakten versendet ohne ein Aktendoppel anzulegen, so dass Kindschaftssachen für den Zeitraum des Aktenversands nicht weiterbetrieben werden“, fehlt es bereits an einem hinreichend bestimmten Beschwerdegegenstand. aa) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Aus ihr muss sich auch ergeben, welcher konkrete Hoheitsakt mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden soll (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – 59/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.). Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.). bb) Gemessen an diesen Maßstäben hält die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen in Bezug auf den im Rubrum unter Ziffer 3. bezeichneten Beschwerdegegenstand nicht stand. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich ohne Bezug auf ein ihn konkret betreffendes Verfahren allgemein die Aktenführung durch das Amtsgericht. Darin liegt keine hinreichend bestimmte Behauptung des Beschwerdeführers, im Sinne von Art. 75 Nr. 5a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, allgemein ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Verfahren die Art und Weise der Aufgabenerledigung eines Gerichts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu beanstanden. b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die im Verfahren der Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts richtet, fehlt dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. aa) Das Familiengericht hat mit dem Beschluss vom 20. Mai 2020 eine verfahrensabschließende und die Instanz beendende Sachentscheidung getroffen, indem es dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm das Umgangsbestimmungsrecht gemäß § 1666 BGB zu gewähren und dieses der Kindesmutter insoweit zu entziehen, zum Teil stattgegeben und eine neue Umgangsregelung getroffen hat. Damit kann eine Beschleunigung in diesem Verfahren nicht mehr erreicht werden. Ebenso wie bei fachgerichtlichen Entscheidungen nach § 155b und § 155c FamFG hat sich damit das im Verfassungsbeschwerdeverfahren verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt; dies führt zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Wer einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Ausprägung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG geltend machen will, muss dies zu einem Zeitpunkt tun, zu dem noch eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden kann. Wenn dies nicht mehr möglich ist, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 – VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2018 – 1 BvR 700/18, juris, Rn. 40, und vom 5. Dezember 2019 – 1 BvR 2621/18, juris, Rn. 7). bb) Der Beschwerdeführer hat auch kein fortbestehendes schützenswertes Interesse an einer Feststellung des Verfassungsgerichtshofs zu der Frage, ob die angegriffenen Beschlüsse verfassungsmäßig waren. (1) Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.). Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, juris, Rn. 39, und vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 9). (2) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier unter keinem der von dem Beschwerdeführer dafür angeführten Gesichtspunkte vor. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer unter im Wesentlichen unveränderten Umständen eine identische Entscheidung droht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 849/15, juris Rn. 8). Vorliegend ist bereits nicht konkret dargelegt oder sonst erkennbar, dass in künftigen Verfahren im Wesentlichen unveränderte Umstände gegeben sein werden, zumal die Verfahrensführung jedenfalls auch durch das Prozessverhalten der Beteiligten bestimmt wird. Der Beschwerdeführer konzediert selbst, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht bestehe, sondern lediglich die aus seiner Sicht große Wahrscheinlichkeit, dass sich die Kindesmutter in weiteren Verfahren ähnlich verhalten werde und sich infolgedessen ein vergleichbarer Verfahrensverlauf ergebe. Daraus ergibt sich keine hinreichend konkretisierte Wiederholungsgefahr, schon weil nicht ersichtlich ist, welche Verfahren noch offen und entscheidungsreif sind, in denen es zu einer verzögerten Sachbearbeitung kommen könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Vorbereitung einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG beruft, verweist der Verfassungsgerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich unter diesem Gesichtspunkt keine fortwirkende Beeinträchtigung ergibt, weil die eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots verneinenden Entscheidungen für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 GVG keine Bindungswirkung entfalten (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 BvR 700/18, juris, Rn. 7 m. w. N.). Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geboten ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Ausstrahlungswirkung der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK durch den Gerichtshof auf das nationale Recht der Vertragsstaaten Bezug nimmt (vgl. EGMR, Urteil vom 21.04.2011 – 41599/09, BeckRS 2015, 2562, Rn. 42 ff. m. w. N.), betrifft diese die Frage der Verfahrensbeschleunigung und -förderung und verhält sich nicht zur hier entscheidungserheblichen Frage nach einem Feststellungsinteresse trotz Verfahrensbeendigung. c) Überdies ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht genügt. aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 18, vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.). bb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung schon unter formalen Aspekten nicht gerecht, da Vortrag zu den behaupteten Grundrechtsverletzungen fehlt und der Verfassungsbeschwerde die für ihre Prüfung maßgeblichen Unterlagen nicht beigefügt waren. Seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht kann der Beschwerdeführer sich nicht durch Bezugnahme auf sein Vorbringen in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren – hier der bereits abgeschlossenen Sache VerfGH 31/20.VB-3 – entziehen, mögen dort auch vergleichbare prozessuale Rügen im Raum gestanden haben. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer Bezugnahme auf ein vorheriges, mittlerweile abgeschlossenes Verfassungsbeschwerdeverfahren in der dortigen Beschwerdebegründung und ihren Anlagen nach der Rechtfertigung der Rügen im hiesigen Verfahren zu suchen. Er muss vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Inhalts der Beschwerdeschrift in die Lage versetzt werden, sich ohne Einholung weiterer Auskünfte ein ausreichendes Bild über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen, um den geltend gemachten Verfassungsverstoß auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.). Dies auch im vorliegenden Fall zu verlangen, in dem die zunächst unterbliebene Rechtswegerschöpfung nachgeholt worden und die Verfassungsbeschwerde mit einem zumindest teilidentischen Sachverhalt dadurch zulässig „gemacht“ worden ist, ist keine bloße Förmelei, da der Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzungen aus Umständen herleitet, die er mit der am 27. März 2020 im Verfahren VerfGH 31/20.VB-3 erhobenen Verfassungsbeschwerde noch nicht vorgetragen hat. Gegenstand seiner Beschleunigungsbeschwerde war unter anderem der Vorwurf, die vom Familiengericht im Hinblick auf das Schreiben vom 19. Februar 2020 gesetzte Frist zur Stellungnahme von drei Wochen sei zu lang gewesen. Diese Rüge hat der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren erhoben. Unter anderem zu diesem Punkt gibt die Heranziehung der Begründung der ersten Verfassungsbeschwerde nichts her. d) Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. Die Vorschrift des § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall seines Obsiegens vor.