OffeneUrteileSuche
Beschluss

VerfGH 17/21.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0316.VERFGH17.21VB2.00
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft familiengerichtliche Entscheidungen in einem Arrestverfahren. 1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Januar 2018 von dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens geschieden, der inzwischen in zweiter Ehe verheiratet und gemeinsam mit seiner neuen Ehefrau Eigentümer eines Grundstücks ist. Mit Schriftsatz vom 2. September 2020 beantragte sie die Anordnung des dinglichen Arrests in das gesamte Vermögen des Antragsgegners. Der Antragsgegner habe ohne ihre Zustimmung über ein gemeinschaftliches Konto verfügt und ihr dadurch widerrechtlich 17.250 Euro entzogen. Zudem sei Trennungsunterhalt in Höhe von 16.396,31 Euro rückständig. Schließlich schätze sie die Höhe des von ihm zu zahlenden Zugewinnausgleichs auf mindestens 8.000 Euro. Es bestehe die Gefahr, dass er die Durchsetzung dieser Ansprüche vereitle, da er beabsichtige, seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf seine Ehefrau zu übertragen. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen, ihr am 5. September 2020 zugestellten Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zahlung von 8.000 Euro habe; ein Verfahren auf rückständigen Trennungsunterhalt sei nicht anhängig. Zudem sei der Arrestgrund nicht glaubhaft dargelegt, da der Antragsgegner ein regelmäßiges Einkommen beziehe und zudem noch Miteigentümer zweier Eigentumswohnungen sei. Dagegen legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. September 2020 sofortige Beschwerde ein. Das für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige Oberlandesgericht setzte ihr eine Frist zur Rechtsmittelbegründung bis zum 4. November 2020. Mit Schriftsatz vom 4. November 2020 beantragte sie, diese Frist bis zum 1. Februar 2021 zu verlängern. Der Vorsitzende des Familiensenats kam diesem Antrag mit Verfügung vom 13. November 2020 insoweit nach, als er die Frist bis zum 4. Dezember 2020 verlängerte. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 lehnte die Beschwerdeführerin daraufhin die Richterin erster Instanz wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete die sofortige Beschwerde damit, dass der Beschluss bereits aus formellen Gründen wegen deren unsachlicher Einstellung aufzuheben sei. Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, die geltend gemachten Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüche sowie den Anspruch wegen der unberechtigten Eigengeschäftsführung des Antragsgegners in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Die Auskünfte des Antragsgegners zu Vermögen und Einkommen seien unvollständig, teilweise unrichtig und hätten nicht den Förmlichkeiten entsprochen. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen, ihr am 22. Dezember 2020 zugestellten Beschluss wies das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zurück, nachdem die Einzelrichterin das Verfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 zur Entscheidung auf den Senat übertragen hatte. Das Amtsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin keinen Arrestanspruch glaubhaft gemacht habe, insbesondere da sie nicht hinreichend substantiiert zum rückständigen Trennungsunterhalt vorgetragen habe. Zudem fehle der Arrestgrund, da sie durch ihr prozessuales Verhalten im Beschwerdeverfahren Zweifel an der Eilbedürftigkeit erweckt habe. Dies werde dadurch dokumentiert, dass seit Erlass des angefochtenen Beschlusses mehr als drei Monate vergangen seien, bis die Beschwerdebegründung beim Rechtsmittelgericht eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2021 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Anhörungsrüge erhoben, die sie unter anderem damit begründet hat, dass ihr eine Frist zur Rechtsmittelbegründung gesetzt worden sei, obwohl bekannt gewesen sei, dass sie längerfristig erkrankt und daher nicht in der Lage gewesen sei, die Frist einzuhalten. Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die selbständig tragenden Ausführungen zum Arrestgrund nicht durchschlagend angegriffen. Der vertretbaren Wertung des Senats, in der zögerlichen Behandlung ihrer Beschwerde sei ein Verhalten zu sehen, dass der Eilbedürftigkeit des Antrags entgegenstehe, sei sie lediglich mit einer abweichenden rechtliche Würdigung begegnet. Damit könne eine Anhörungsrüge nicht begründet werden, da es sich hierbei um kein weiteres Rechtsmittel handle. Auch mit dem Einwand, der Senat habe ihre krankheitsbedingte Einschränkung nicht berücksichtigt, könne die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Denn dabei handle es sich um eine längerfristige Erkrankung und damit einen Verhinderungsfall im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), für den sie, die Beschwerdeführerin, einen Vertreter zu bestellen habe. Darauf habe der Senat sie bereits mehrfach hingewiesen, ohne dass sie darauf reagiert habe. 2. Mit ihrer bereits vor Erlass dieses Beschlusses am 22. Januar 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 4 Abs. LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe durch die Verfahrensgestaltung unter verschiedenen Gesichtspunkten ihren grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ihr dadurch einen sachgerechten Vortrag im Beschwerdeverfahren unmöglich gemacht. Zudem hätten die Ausgangsgerichte die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes grundsätzlich verkannt und überspannte Anforderungen an die Rechtsdurchsetzung gestellt, die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar seien. Insbesondere habe sie hinreichend dazu vorgetragen, dass sich der Antragsgegner dauerhaft seiner Unterhaltspflicht ihr gegenüber entziehen wolle, obwohl er zu deren Erfüllung finanziell in der Lage gewesen sei. Dies zeige unter anderem die beabsichtigte Übertragung des Miteigentumsanteils am gemeinsamen Grundstück auf seine Ehefrau, vor der sie, die Beschwerdeführerin, dringend zu schützen sei, da andernfalls die Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche endgültig vereitelt werden könnte. Schließlich sei durch die Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Familiensenat das Prinzip des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Zwar ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge der Rechtsweg erschöpft. Dass die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde schon vor Erlass des Beschlusses des Familiensenats vom 5. Februar 2021 erhoben hat, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Denn für die Frage, ob das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung gewahrt ist, ist maßgeblich der Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. b) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt aber den gesetzlichen Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht (vgl. dazu u. a. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 5 ff.). aa) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Amtsgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht habe einen Anordnungsanspruch nicht verneinen dürfen, rügt sie nur die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts, die zu überprüfen der Verfassungsgerichtshof nicht berufen ist, weil er keine „Superrevisionsinstanz“ ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. nur VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 2 ff., und vom 17. Juli 2020 – 70/20.VB-1, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf; insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Fachgerichte die Anforderungen an die Substantiierung der von ihr im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Ansprüche in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben. Demnach kommt es auch nicht auf die nicht tragenden Ausführungen zum fehlenden Arrestgrund an. bb) Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. (1) Im Falle der Gehörsrüge bezieht sich das Begründungserfordernis nicht nur auf die Gehörsverletzung an sich, sondern darüber hinaus auch auf das Erfordernis, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91, BVerfGE 94, 1 = juris, Rn. 23, vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 und 1428/91, BVerfGE 105, 252 = juris, Rn. 37, vom 12. November 2009 – 2 BvR 2034/04, BVerfGK 16, 396 = juris, Rn. 40, und vom 7. Februar 2018 – 2 BvR 549/17, MDR 2018, 614 = juris, Rn. 7; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1, juris, Rn. 24, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 175/20.VB-1, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.). Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 1957 – 1 BvR 535/53, BVerfGE 7, 95 = juris, Rn. 7, vom 20. April 1982 – 1 BvR 1242/81, BVerfGE 60, 247 = juris, Rn. 8, vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 = juris, Rn. 41 ff., und vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18, NJW 2019, 41 = juris, Rn. 60 ff.). (2) Einen diesen Anforderungen entsprechenden Vortrag zum Beruhen des behaupteten Gehörsverstoßes hat die Beschwerdeführerin nicht gehalten. Mit dem Vorhalt, das Oberlandesgericht hätte sie nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 S. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass aus seiner Sicht weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund in ausreichender Weise glaubhaft gemacht worden sei, hat sie nur dessen materielle Prozessleitung kritisiert. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den ihr beigefügten Anlagen ergibt sich, was die Beschwerdeführerin konkret ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, um das Oberlandesgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung des Arrests zu überzeugen. Sie hat insoweit nur darauf hingewiesen, die Ausgangsgerichte hätten die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung grundsätzlich verkannt und überspannte Anforderungen an die Rechtsdurchsetzung gestellt, die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar seien. Damit beanstandet sie nur die im fachgerichtlichen Verfahren vorgenommene rechtliche Würdigung ihres Vorbringens, die nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden kann. cc) Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung auch die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht auf, soweit sie die Übertragung der Beschwerdeentscheidung von der Einzelrichterin auf den Senat rügt. (1) Ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Der Familiensenat ist von der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 119 Abs. 2 Satz 2 FamFG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgegangen, für die eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 568 Satz 1 ZPO begründet ist und eine Übertragungsmöglichkeit auf den Senat besteht (vgl. § 568 Satz 2 Nrn. 1 und 2 ZPO). Gem. § 568 Satz 3 ZPO konnte die Beschwerdeführerin auf die erfolgte Übertragung kein Rechtsmittel stützen. Nur in Fällen willkürlicher Handhabung von § 568 ZPO bleibt die Verfassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters möglich (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 568 ZPO, Rn. 8). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt allerdings nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen, sondern nur die grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Fachgericht oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 1 BvR 1750/19 –, Rn. 11, juris). Für eine solche Handhabung zeigt die Verfassungsbeschwerde jedoch keine Anhaltspunkte auf und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. (2) Auch einen Gehörsverstoß im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht dargelegt. Auch insoweit fehlt es an einem Vortrag zum Beruhen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welche Einwendungen sie gegen die Übertragung der Entscheidung auf den Senat erhoben hätte und dass dieser daraus für sie günstige Folgerungen hätte ziehen müssen. c) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin, die sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren zulässigerweise selbst vertritt, nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den Fall ihres Obsiegens vor.