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Beschluss

VerfGH 33/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0316.VERFGH33.21VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 880 Euro nebst zweimonatigem Fahrverbot. 1. Der Landrat des Kreises Warendorf setzte gegen den Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 22. Oktober 2019 eine Geldbuße in Höhe von 880 Euro fest und ordnete ein Fahrverbot von zwei Monaten an. Der Beschwerdeführer habe, so der Vorwurf, am 26. September 2019 auf der Autobahn 2 in Beckum als Führer eines Personenkraftwagens in Fahrtrichtung Oberhausen mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h befahren, obwohl auf diesem Streckenabschnitt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vorgeschrieben war, und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er räumte ein, zu schnell gefahren zu sein, und ließ sich dahin ein, das Verkehrsschild aufgrund eines während der Fahrt geführten Telefonats nicht wahrgenommen zu haben. Im Übrigen sei zur Tatzeit kein Rollsplitt vorhanden gewesen. Daher sei die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wirksam angeordnet worden. Das hiernach mit der Sache befasste Amtsgericht Beckum folgte diesen Einwendungen nicht. Es verurteilte den Beschwerdeführer vielmehr wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 880 Euro und verbot ihm für die Dauer von zwei Monaten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Aufgrund der an beiden Straßenseiten doppelseitig vorhandenen Beschilderung der Höchstgeschwindigkeit von zunächst 120 und dann 80 km/h sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wahrgenommen habe, selbst wenn er telefoniert haben sollte. Inwieweit zum Tatzeitpunkt tatsächlich Rollsplitt vorhanden gewesen sei, sei für die Wirksamkeit der Anordnung nicht von Belang. Denn an diese Bedingung sei die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das Verkehrsschild 274 nicht geknüpft. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein, die er damit begründet, es bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Beschilderung. Das Amtsgericht hätte seinem Antrag nachgehen müssen, mit dem er die Tatsache, „dass sich am Tattag überhaupt kein Rollsplitt auf der Fahrbahn befunden haben könne, weil an diesem Tag und den Tagen zuvor (3 Wochen) keinerlei Fahrbahnarbeiten durchgeführt wurden“, durch Vernehmung des Bauleiters des mit den Bauarbeiten beauftragten Unternehmens unter Beweis gestellt habe. Stattdessen habe es diesen und einen weiteren Beweisantrag, der die Behauptung zum Inhalt gehabt habe, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW für den Tattag keine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet habe, zu Unrecht abgelehnt. Im Übrigen sei das Urteil auch dann aufzuheben, wenn das Tempolimit wirksam angeordnet worden wäre, da das Amtsgericht zu einer Gefahrensituation keine Feststellungen getroffen habe, indem es offen gelassen habe, ob Rollsplitt im Streckenabschnitt vorhanden gewesen sei. Mit dem gleichfalls mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 5. Januar 2021 wies das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Beschwerdeführers zurück, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben habe. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 Anhörungsrüge ein, die mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2021 als unzulässig verworfen wurde. Sein Verteidiger habe es versäumt darzulegen, dass der Antrag innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntwerden des behaupteten Gehörsverstoßes gestellt worden sei. Der mitgeteilte Zeitpunkt von der Kenntniserlangung des Verteidigers am 13. Januar 2021 sei nicht maßgeblich, da es allein auf ihn, den Beschwerdeführer, ankomme. Insoweit werde in der Beschwerdeschrift pauschal ein Zeitpunkt nach dem 13. Januar 2021 ohne eine Glaubhaftmachung behauptet. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, denn der Beschwerdeführer sei gehört, aber nicht erhört worden. 2. Mit seiner am 15. Februar 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Denn auch für einen geringfügigen Grundrechtseingriff wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung sei zumindest eine abstrakte oder drohende Gefahr erforderlich. Diese habe das Amtsgericht jedoch gerade nicht festgestellt, sondern offengelassen, ob überhaupt Rollsplitt vorhanden gewesen sei. Damit habe es gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen und unverhältnismäßig in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Das Streckenverbot sei nichtig im Sinne von §§ 43, 44 VwVfG, da die elementare Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff, nämlich die Begegnung einer Gefahr oder eines sachlichen Grundes zur Regelung des geordneten Miteinanders der Verkehrsteilnehmer, fehle. Mit seiner dahingehenden Argumentation habe sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Dieser Mangel sei auch im Verfahren nach § 356a der Strafprozessordnung (StPO) nicht geheilt worden, weil das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. In seiner Rügeschrift vom 20. Januar 2021 habe er dargelegt, dass der Beschluss vom 5. Januar 2021 erst am 13. Januar 2021 in der Kanzlei seines Verteidigers eingegangen und ihm, dem Beschwerdeführer, erst später zugegangen sei. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG, da sie die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten nicht hinreichend aufzeigt. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, geht er von einem Sachverhalt aus, der von den Ausgangsgerichten in einem wesentlichen Punkt anders festgestellt worden ist, nämlich in Bezug auf das Vorhandensein von Rollsplitt in dem Streckabschnitt, den er zum Tatzeitpunkt befahren hat. Der Beschwerdeführer erinnert nur eine unzureichende Tatsachenfeststellung bzw. fehlerhafte Rechtsanwendung, indem er beanstandet, die Ausgangsgerichte hätten das Bestehen einer konkreten oder zumindest drohenden Gefahr prüfen müssen. Die Tatsachenfeststellung und Richtigkeit der Rechtsanwendung im fachgerichtlichen Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen; er ist keine „Superrevisionsgericht“ (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 2 ff., vom 31. März 2020 - VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, vom 17. Juli 2020 - VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 11, vom 18. August 2020 - VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 10, und vom 29. Oktober 2020 – 131/20.VB-2, juris, Rn. 8 m. w. N.). Zudem handelt es sich dabei um die Anwendung materiellen Ordnungswidrigkeitenrechts, auf das eine Verfassungsbeschwerde nach nordrhein-westfälischem Landesverfassungsrecht nach § 53 Abs. 2 VerfGHG nicht gestützt werden kann. Aus demselben Grund kann der Verfassungsgerichtshof nicht überprüfen, ob und ggf. in welcher Tiefe weitere Feststellungen über den Verwaltungsakt der Anordnung des Streckenverbots hätten getroffen werden müssen. b) Auch die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG gibt das Beschwerdevorbringen nicht her. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen unberücksichtigt geblieben sei. Mit seinem Einwand, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung entweder nicht wirksam angeordnet oder im konkreten Fall sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, hat sich das Amtsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich befasst und ist ihm lediglich im Ergebnis nicht gefolgt. Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es unerheblich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81, BVerfGE 60, 305 = juris, Rn. 15, vom 8. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288 = juris, Rn. 18, vom 23. Dezember 1996 – 2 BvR 673/96 und 2190/96, NJW 1997, 1433 = juris, Rn. 5, und vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 = juris, Rn. 43, jeweils m. w. N.). Es beschränkt das Gericht nicht darin, einem tatsächlichen Umstand eine andere Bedeutung beizumessen oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht zu teilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1994 – 2 BvR 894/94, NJW 1995, 2839 = juris, Rn. 7, und vom 2. März 2006 – 2 BvR 299/04, BVerfGE 115, 166 = juris, Rn. 56; Kment, in Jarass/Pieroth, GG, 16. Auflage 2020, Art. 103 Rn. 44 m. w. N.). c) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens vor.