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Beschluss

VerfGH 9/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0316.VERFGH9.21VB3.00
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Tenor

Die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Beschwerdeführersvom 2. März 2021 werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Beschwerdeführersvom 2. März 2021 werden zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Das Verfahren betrifft die vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus. 1. Mit seiner am 12. Januar 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Unterbringung habe gegen seine Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Mit Beschluss vom 10. Februar 2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16. Februar 2021, hat die Kammer die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil ihre Begründung nicht den sich aus §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ergebenen Anforderungen genüge. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch die Anordnung seiner vorläufigen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2919 (GV. NRW. S. 339), nicht in ausreichender Weise aufgezeigt. 2. Mit Schriftsatz vom 2. März 2021 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben. Der Beschluss sei zwar grundsätzlich unanfechtbar, hier liege jedoch der Wiederaufnahmegrund des § 30 Abs. 1 Buchstabe a) VerfGHG vor, da der Verfassungsgerichtshof nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, indem er durch die Kammer in einer Dreierbesetzung entschieden habe. Die Annahme, dass er, der Beschwerdeführer, seine Verfassungsbeschwerde nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erhoben habe, habe die Kammer nicht tragfähig begründet. Im Einklang mit dem von ihr dafür formulierten Maßstab habe er den Sachverhalt vollständig wiedergegeben und sämtliche Entscheidungen sowie die in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Dokumente vorgelegt und sich mit diesen näher auseinandergesetzt. Zudem rügt der Beschwerdeführer grobes prozessuales Unrecht und Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Seine Rüge der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG habe die Kammer nur unter dem Aspekt der Verletzung von Formvorschriften und der Entwertung verfahrensrechtlicher Gewährleistungen gewürdigt, obwohl es sich bei dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW um eine materiell-rechtliche Frage handle. Insoweit sei Kernvorbringen seiner Beschwerdebegründung nicht in Erwägung gezogen worden. Namentlich habe die Kammer seinen Vortrag zur Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 1. Oktober 2020 nicht zur Kenntnis genommen worden. Außerdem habe der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdebegründung fehlerhaft gewürdigt, indem er angenommen habe, dass er, der Beschwerdeführer, eine Grundrechtsverletzung wegen eines Verstoßes gegen § 317 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gerügt habe, da die Verfahrenspflegerin nicht schon am Tag seiner vorläufigen Unterbringung bestellt worden sei. In Wahrheit habe er damit eine Grundrechtsverletzung wegen eines Verstoßes gegen § 332 Satz 2 FamFG gerügt, weil die gebotenen Verfahrenshandlungen nicht unverzüglich nachgeholt worden seien. Die Annahme der Kammer, dass seine Interessen durch die nachträgliche Bestellung der Verfahrenspflegerin effektiv wahrgenommen worden seien, sei nicht verständlich. Schließlich sei der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Tatsächlich habe das Amtsgericht von den im Beschluss vom 2. März 2021 wiedergegebenen Äußerungen gegenüber seinen Eltern nicht schon am 3. August 2016, sondern erst nach der vorläufigen Anordnung seiner Unterbringung durch eine Mitteilung der Kreispolizeibehörde Warendorf am 5. August 2016 Kenntnis erlangt. II. 1. Über das Begehren des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt. 2. Ob es sich bei dem Antrag des Beschwerdeführers um eine Anhörungsrüge, eine Gegenvorstellung oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a), Satz 2, Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), handelt, kann offen bleiben, da keines dieser Begehren zu einer Abänderung des Beschlusses der 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs vom 2. März 2021 führt. a) Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a), Satz 2, Abs. 4 VerfGH ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer trägt auch keine Gründe dafür vor, warum eine Vorlage an das Plenum rechtlich geboten gewesen wäre. b) Eine Änderung des Beschlusses vom 10. Februar 2021 kommt auch aus anderen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die hier nicht vorliegenden Entscheidungen im Rahmen einstweiliger Anordnungen nach § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19 -, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19, juris, Rn. 6, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.). Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann weiterhin offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgerichtshof entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers in einer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise übergangen hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass nicht jede seiner Einwendungen gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 1. Oktober 2020 gewürdigt worden sei. Denn gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG NRW genügt zur Begründung des Beschlusses ein Hinweis auf den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt. Daraus ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit jedem vom Beschwerdeführer für bedeutsam erachteten Gesichtspunkt in den Beschlussgründen auseinandersetzt. Sein Beschwerdevorbringen ist unter Beachtung des Prozessrechts ausgewertet und umfassend gewürdigt worden. Zutreffend ist in der Entscheidung insbesondere erfasst, dass sich bereits die Maßnahme der Ordnungsbehörde vom 3. August 2016 in ihrer zentralen Begründung darauf stützt, dass die Eltern des Beschwerdeführers, mit denen er in einem Haushalt zusammenlebt, sich von ihm bedroht fühlten und er gedroht habe, sich selbst umzubringen. 3. Auch im Übrigen besteht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung seiner neuen Ausführungen kein Anlass, von der darin vorgenommenen Auslegung der Verfassungsbeschwerde abzurücken. 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG abgesehen. 5. Über die Frage der Auslagenerstattung ist nicht erneut zu entscheiden. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer diese selbst zu tragen hat.