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Beschluss

VerfGH 39/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH39.21VB3.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin ist Schülerin der 2. Klasse einer Grundschule in E. Bereits mit einer am 27. Januar 2021 eingelegten und unter dem Aktenzeichen VerfGH 19/21.VB-1 geführten Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sie sich gegen die Einschränkung des Präsenzunterrichts an Schulen durch § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 in der bis zum 31. Januar 2021 bzw. 14. Februar 2021 geltenden Fassung gewendet. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Januar 2021 abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. März 2021 für erledigt erklärt. Mit ihrer in diesem Verfahren eingereichten Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wandte sie sich gegen § 1 Abs. 11 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung in der ab dem 22. Februar 2021 geltenden Fassung. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom 3. März 2021 abgelehnt. Mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. c) der auf den 12. März 2021 datierenden Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 254b) hat der Verordnungsgeber § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO mit Wirkung vom 15. März 2021 aufgehoben. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2021 für erledigt erklärt. II. 1. Die Kammer ist gemäß § 60 Satz 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), für die Entscheidung über die Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuständig. 2. Das Verfahren ist einzustellen, weil die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind. 3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. a) Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 63 Abs. 5 VerfGHG die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann dabei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VerfGH 71/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 10. November 2020 – VerfGH 159/20.VB-3, juris, Rn. 3). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken sind nur dann nicht durchgreifend, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 71/20.VB-2, juris, Rn. 7). b) Gemessen daran kommt eine Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nicht in Betracht. In der zwischenzeitlichen vollständigen Aufhebung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO ist kein „Anerkenntnis“ zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu sehen. Ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers für die Aufhebung des § 1 Abs. 11 CoronaBetrVO hat er entsprechend seiner Pflicht zur fortlaufenden Beobachtung der Pandemieentwicklung und daran ausgerichteten Anpassung der Coronaschutzmaßnahmen eine Neubewertung der pandemischen Lage vorgenommen und daraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen (vgl. Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 15. März 2021, S. 4 f.; abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw). Daraus folgt aber nicht, dass der Verordnungsgeber § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO in den hier angegriffenen Fassungen selbst für (von Anfang an) verfassungswidrig gehalten habe. Ferner kann weder die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden noch ist die verfassungsrechtliche Lage bereits anderweitig geklärt.