Beschluss
1 VB 81/20
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2021:0430.1VB81.20.00
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Leitsätze
1a. Ein Verschulden, die Monatsfrist des § 56 Abs 2 S 1 VerfGHG (RIS: StGHG BW) einzuhalten liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl VerfGH Stuttgart, 16.06.2017, 1 VB 113/16 ). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nicht überspannt werden; es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falls ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt oder nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt (vgl VerfGH Stuttgart, 11.08.2020, 1 VB 83/20 ). (Rn.8)
1b. Wenn - wie hier - erst durch die Zustellung eines Beschlusses mit dem darin enthaltenen ausdrücklichen Hinweis zur zukünftigen Behandlung von Wiedereinsetzungsanträgen bei Stellung isolierter Prozesskostenhilfeanträge mit der Nichtgewährung von Wiedereinsetzung zu rechnen ist, kann nicht von einer schuldhaften Fristversäumnis ausgegangen werden. (Rn.9)
2. Hier:
Obwohl der Beschwerdeführer aus vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren bekannt war, dass sein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden würde, hat er einen solchen erneut gestellt und damit die Monatsfrist des § 56 Abs 2 S 1 StGHG BW nicht gewahrt. Trotzdem ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er erst nach Zustellung des Beschlusses des VerfGH Stuttgart vom 07.05.2020, 1 VB 39/19 mit der zukünftigen Ablehnung von Wiedereinsetzungsanträgen bei Stellung isolierter Prozesskostenhilfeanträge rechnen musste. (Rn.9)
Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche werden als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Ein Verschulden, die Monatsfrist des § 56 Abs 2 S 1 VerfGHG (RIS: StGHG BW) einzuhalten liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl VerfGH Stuttgart, 16.06.2017, 1 VB 113/16 ). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nicht überspannt werden; es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falls ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt oder nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt (vgl VerfGH Stuttgart, 11.08.2020, 1 VB 83/20 ). (Rn.8) 1b. Wenn - wie hier - erst durch die Zustellung eines Beschlusses mit dem darin enthaltenen ausdrücklichen Hinweis zur zukünftigen Behandlung von Wiedereinsetzungsanträgen bei Stellung isolierter Prozesskostenhilfeanträge mit der Nichtgewährung von Wiedereinsetzung zu rechnen ist, kann nicht von einer schuldhaften Fristversäumnis ausgegangen werden. (Rn.9) 2. Hier: Obwohl der Beschwerdeführer aus vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren bekannt war, dass sein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden würde, hat er einen solchen erneut gestellt und damit die Monatsfrist des § 56 Abs 2 S 1 StGHG BW nicht gewahrt. Trotzdem ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er erst nach Zustellung des Beschlusses des VerfGH Stuttgart vom 07.05.2020, 1 VB 39/19 mit der zukünftigen Ablehnung von Wiedereinsetzungsanträgen bei Stellung isolierter Prozesskostenhilfeanträge rechnen musste. (Rn.9) 1. Die Ablehnungsgesuche werden als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt. 3. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, da die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 1 VB 21/17 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 29.6.2020 - 1 VB 30/20 -, Juris Rn. 2). Es bedarf keiner Stellungnahme der abgelehnten Richter und diese sind auch bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche nicht ausgeschlossen. 2. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 VerfGHG erhoben (a.), dem Beschwerdeführer ist aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Verfassungsbeschwerdefrist zu gewähren (b.). a. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG binnen eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt nach § 56 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 19. Juni 2020 war die Monatsfrist abgelaufen. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2020 war dem Beschwerdeführer am 9. April 2020 zugestellt worden. b. Der Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat Erfolg. War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG einzuhalten, ist ihm nach § 56 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 3 Satz 3 VerfGHG). Im vorliegenden Fall ist noch von einer unverschuldeten Fristversäumung des Beschwerdeführers auszugehen. Ein Verschulden liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (VerfGH, Beschluss vom 16.6.2017 - 1 VB 113/16 -, Juris Rn. 7). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nicht überspannt werden; es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falls ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt oder nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt (VerfGH, Beschluss vom 11. August 2020 - 1 VB 83/20 -, Juris Rn. 8). Der Beschwerdeführer hat die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht schuldhaft versäumt. Zwar hat der Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit nicht sogleich Verfassungsbeschwerde erhoben, sondern am 11. Mai 2020 erneut einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, obwohl ihm aufgrund des ihm am 9. April 2020 zugestellten Beschlusses vom 1. April 2020 (1 VB 52/19) bekannt war, dass der Verfassungsgerichtshof seine Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ablehnt, er sei in der Lage, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 6.11.2019 - 2 BvR 1105/19 -, Juris Rn. 4). Er musste jedoch erst nach Zustellung des Beschlusses vom 7. Mai 2020 (1 VB 39/20) am 12. Mai 2020 mit dem darin enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass ihm in solchen Fällen möglicherweise in Zukunft keine Wiedereinsetzung gewährt werde, damit rechnen, dass ihm zukünftig bei Stellung isolierter Prozesskostenhilfeanträge gegebenenfalls bei einer späteren Verfassungsbeschwerde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, da möglicherweise von einem schuldhaften Fristversäumnis auszugehen wäre. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. a. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (VerfGH, Beschluss vom 16.10.2017 - 1 VB 25/17 -, Juris Rn. 10 m. w. N.). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Beschluss vom 5. März 2020 ausgeführt: „auf den weiteren Vortrag des Antragstellers, die gesetzliche Wochenfrist für die Einlegung seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss sei „überraschend“ und „systemfremd“, ihre Durchsetzung jedenfalls unverhältnismäßig braucht der Senat nicht näher einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist die Wochenfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO aus den zahlreichen in der Vergangenheit von ihm angebrachten Ablehnungsgesuchen bestens bekannt (...)“. Dies zeigt deutlich, dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers durchaus zur Kenntnis genommen und erwogen hat, aber zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Nur hierzu war es aber aufgrund von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet (VerfGH, Beschluss vom 12.6.2019 - 1 VB 34/19 -, Juris Rn 3). b. Auch eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs im Gehörsrügeverfahren kommt nicht in Betracht. Der Justizgewährungsanspruch beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Be-stimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss vom 28.10.2020 - 2 BvR 765/20 -, Juris Rn. 52). Er ist unter anderem verletzt, wenn ein Gericht den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen von Voraussetzungen abhängig macht, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 112, 185 [208] - Juris Rn. 92; BVerfGE 78, 88 [99] - Juris Rn. 23 f.; BVerfG, Beschluss vom 26.1.1993 - 2 BvR 1058/92 -, Juris Rn. 12). Der Verfassungsgerichtshof prüft hierbei nicht die Richtigkeit der Anwendung des einfachen Rechts durch die Gerichte, sondern nur, ob diese Verfassungsrecht verletzt (VerfGH, Urteil vom 14.12.2020 - 1 VB 64/17 -, Juris Rn. 25). Inwieweit eine Verletzung von Verfassungsrecht durch die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach der Sachentscheidung vorliegen soll, legt der Beschwerdeführer schon nicht hinreichend dar, darüber hinaus ist ein Verfassungsverstoß aber auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung lediglich aus, dass die in der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.3.2013 - 2 StR 534/12 -, Juris) ausdrücklich eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO, nicht aber eine Gehörsrüge nach § 33a StPO betreffe, so dass sie vorliegend nicht herangezogen werden könne und eine unzulässige Verkürzung des Rechtswegs vorliege, wodurch Art. 67 Abs. 1 LV verletzt sei (Akte 1 VB 47/20 AS 17). Mithin erschöpft sich der Vortrag im Wesentlichen darin, dass die BGH-Entscheidung zu § 356a StPO und nicht zu dem hier einschlägigen § 33a StPO ergangen sei, ohne sich damit auseinanderzusetzen, weshalb diese Rechtsauffassung nicht auch auf § 33a StPO anwendbar sein sollte. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf seine Ausführungen in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 GR 57/19). Ungeachtet der Frage, ob den Begründungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde mit einem schlichten Verweis auf eine andere Verfassungsbeschwerdebegründung entsprochen werden kann, ergibt sich auch aus den in Bezug genommenen Ausführungen keine ausreichende Darlegung eines Verfassungsverstoßes. Denn auch dort führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass der Bundesgerichtshof die Frage der Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrages im Rahmen des § 33a StPO noch nicht entschieden habe und etwaige diese Frage bejahende obergerichtliche Entscheidungen über die bisherige Bundesgerichtshofs-Rechtsprechung hinausgingen. Darüber hinaus kann in der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dem angegriffenen Beschluss, ein Ablehnungsgesuch nach getroffener Entscheidung sei verspätet und daher unzulässig, kein Verfassungsrechtsverstoß erkannt werden. Wenngleich hierzu - soweit ersichtlich - noch keine ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, so sieht die herrschende Rechtsauffassung in Literatur und (obergerichtlicher) Rechtsprechung einen Befangenheitsantrag, der im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben wurde, ebenfalls als unzulässig an (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.1.2015 - 2 Ws 174/14 -, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - III-3 Ws 4/15 -, Juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 28.2.2019 - 4 Ws 42/19 -, BeckRS 2019, 3717, beck-online; BeckOK StPO/Cirener, 39. Ed. 1.1.2021, § 25 Rn. 12; MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, 1. Aufl. 2014, StPO § 25 Rn. 27). Ob hiervon bei begründeten Anhörungsrügen gegebenenfalls eine Ausnahme zu machen ist (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 39. Ed. 1.1.2021, § 25 Rn. 12), bedarf mangels Anhörungsverstoßes im vorliegenden Fall (siehe oben) keiner Entscheidung. Der hinter dieser Rechtsansicht stehende Grundsatz, dass das Ablehnungsrecht spätestens mit Erlass der Entscheidung endet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da er auf einer nachvollziehbaren und deshalb willkürfreien funktionsbezogenen Betrachtung der Ablehnungsvorschriften beruht, deren Zweck darauf gerichtet ist, eine Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zu verhindern, was mit deren Erlass nicht mehr möglich wäre (BVerfG, Beschluss vom 2.5.2007 - 2 BvR 2655/06 -, Juris Rn. 14). Es ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten, Verfahren ohne Hauptverhandlung hinsichtlich der Dauer des Ablehnungsrechts gegenüber solchen mit Hauptverhandlung zu priviligieren und führt auch die Möglichkeit, dass sich Befangenheitsgründe aus Sicht eines Beschwerdeführers erst in der erlassenen Entscheidung zeigen sollten, zu keiner anderen Bewertung und Ausdehnung des Befangenheitsantragsrechts über den Zeitpunkt des Entscheidungserlasses hinaus (BVerfG, Beschluss vom 2.5.2007 - 2 BvR 2655/06 -, Juris Rn. 15). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.