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Beschluss

VerfGH 94/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0615.VERFGH94.20VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Honorarklage des Beschwerdeführers. 1. Dem Ausgangsverfahren liegt eine strittige anwaltliche Honorarforderung zugrunde, für deren Geltendmachung der Beschwerdeführer gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens den Erlass einen Mahnbescheid beantragte. Nach Zustellung des Mahnbescheids zahlte der Beklagte die darin aufgeführte Hauptforderung (5.151,19 €) und legte sodann Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, worauf der Beschwerdeführer die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Herne-Wanne beantragte und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte. Nachdem der Beklagte sich der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht angeschlossen hatte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. März 2019 das vereinfachte Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) an und setzte den Parteien eine dreiwöchige Stellungnahmefrist bei gleichzeitiger Bestimmung eines Verkündungstermins. In diesem Zuge erfolgte der Hinweis, dass auf Antrag mündlich verhandelt werden müsse und dass nach Ablauf der Stellungnahmefrist eine Entscheidung – auch ein nicht rechtsmittelfähiges Endurteil – ergehen könne. Nachdem der Beklagte Stellung genommen und die Angemessenheit der Honorarforderung der Höhe nach bestritten hatte, erließ das Amtsgericht am 20. Mai 2019 einen Hinweisbeschluss. Darin äußerte das Amtsgericht Zweifel an der Begründetheit der Klageforderung ihrer Höhe nach und gab es dem Beschwerdeführer auf, den der Forderungsberechnung zugrunde liegenden Gegenstandswert sowie die überdurchschnittliche Schwierigkeit der Angelegenheit darzulegen, die die in Ansatz gebrachte 2,3 fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) rechtfertigen könne. Des Weiteren wies das Amtsgericht darauf hin, dass und weshalb es den Ansatz einer Besprechungsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für nicht berechtigt ansehe, und setzte es dem Beschwerdeführer eine dreiwöchige Stellungnahmefrist. Nach wiederholt beantragter und ihm stillschweigend gewährter Fristverlängerung nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. September 2019 zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung. Die Übersendung der Stellungnahme wurde unter dem 13. September 2019 verfügt. In diesem Zusammenhang fragte das Amtsgericht die Parteien an, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 stellte das Amtsgericht unter Klageabweisung im Übrigen die teilweise Erledigung des Rechtsstreits fest und erlegte dem Beschwerdeführer 44 Prozent der Kosten des Rechtsstreits auf. Das Amtsgericht, das den durch den Beschwerdeführer bei seiner Forderungsberechnung zugrunde gelegten Gegenstandswert für zutreffend befand, begründete seine Entscheidung damit, dass der durch den Beschwerdeführer dargelegte Umfang des zugrunde liegenden Mandats nur eine 1,3 fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG rechtfertige. Da die Geschäftsgebühr die Durchführung einer außergerichtlichen Besprechung bereits abgelte, könne eine Besprechungsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht erhoben werden; allein die für den Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zur Klageerhebung reiche nicht aus. Gegen dieses ihm am 16. Oktober 2019 zugestellte Urteil erhob der Beschwerdeführer unter dem 30. Oktober 2019 Anhörungsrüge, mit der er zugleich die zuständige Abteilungsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Nachdem die durch den Beschwerdeführer abgelehnte Abteilungsrichterin eine dienstliche Äußerung abgegeben und die Parteien des Ausgangsverfahrens Stellung genommen hatten, erklärte das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers, die dieser unter Bezugnahme auf Schriftsätze vom 30. Oktober 2019 und vom 15. November 2019 begründete, half das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2020 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass und aus welchen Gründen das Ablehnungsgesuch bereits unzulässig sein dürfe. Nachdem der Beschwerdeführer unter dem 11. Februar 2020 die Verlängerung der gesetzten zweiwöchigen Stellungnahmefrist bis zum 3. März 2020 und unter dem 3. März 2020 eine erneute Verlängerung der zur Stellungnahme gesetzten Frist bis zum 6. März 2020 beantragt hatte, wies das Landgericht mit Beschluss vom 5. März 2020 unter Bezugnahme auf die vorausgegangene Hinweisverfügung die sofortige Beschwerde und zugleich den Fristverlängerungsantrag vom 3. März 2020 zurück. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. März 2020 zunächst eine Stellungnahme zu der Hinweisverfügung vom 23. Januar 2020 bei Gericht eingereicht hatte, legte er mit Schriftsatz vom 12. März 2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Gegenvorstellung ein, die er unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 9. März 2020 begründete. Das Landgericht verwarf die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 13. März 2020 als unzulässig. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens teilte die Abteilungsrichterin den Parteien mit Verfügung vom 23. April 2020 mit, dass beabsichtigt sei, der Anhörungsrüge wegen des Vorwurfs eines übergangenen Beweisantritts stattzugeben, weil hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr und des Erfordernisses einer Besprechungsgebühr gemäß § 14 Abs. 2 RVG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (RVG a.F., jetzt § 14 Abs. 3 RVG) ein Kammergutachten habe eingeholt werden müssen. Nachdem der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer einen auf Einholung eines Kammergutachtens gerichteten Antrag nicht gestellt habe und er daher in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt sei, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2020 die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Dies begründete es damit, dass in dem Urteil eine den Beschwerdeführer überraschende Entscheidung nicht gesehen werden könne. Es sei bereits mit der Verfügung vom 13. März 2019 das vereinfachte Verfahren angeordnet und darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der Stellungnahmefrist eine nicht rechtsmittelfähige Endentscheidung ergehen könne. Es habe dem Beschwerdeführer freigestanden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, was er jedoch – auch nach dem ausführlichen Hinweisbeschluss vom 20. Mai 2019 – trotz wiederholt gewährter Fristverlängerungen bis zuletzt nicht getan habe. Ein etwaiger Verstoß gegen § 14 Abs. 2 RVG a.F. begründe allenfalls einen Verfahrensfehler, beinhalte jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, denn der Beschwerdeführer habe die Einholung eines Kammergutachtens nicht beantragt. 2. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts und gegen dessen Beschluss vom 27. Mai 2020 sowie gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 5. März 2020 erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Ansprüche auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Der amtsgerichtliche Beschluss vom 27. Mai 2020 verletze ihn, den Beschwerdeführer, schon deshalb in seinen Ansprüchen auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter, weil mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge das amtsgerichtliche Urteil aufrecht erhalten bleibe und die entscheidende Abteilungsrichterin richtigerweise habe ausgeschlossen werden müssen. Auch der Beschluss selbst verletze den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil er in Widerspruch zu dem vorausgegangenen Hinweis vom 23. April 2020 stehe und sich als Überraschungsentscheidung darstelle. Indem er entgegen § 14 Abs. 2 RVG a.F. ein tatsächlich nicht existierendes Antragserfordernis konstituiere, erweise sich der Beschluss auch als willkürlich. Das amtsgerichtliche Urteil verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Amtsgericht weder eine abschließende Schriftsatzfrist noch einen Verkündungstermin bestimmt habe. Entsprechend verhalte es sich, soweit das Amtsgericht entgegen § 14 Abs. 2 RVG a.F. davon abgesehen habe, ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Mit der Verneinung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 (i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) VV RVG habe das Amtsgericht sich aus sachfremden Erwägungen über die gesetzliche Regelung und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinweggesetzt. Schließlich verletze der Beschluss des Landgerichts ihn, den Beschwerdeführer, in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter, indem es seinen Antrag auf Fristverlängerung zurückgewiesen und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, ohne sich mit dessen materieller Begründetheit zu befassen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. März 2020 wendet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. b) Nach dieser Maßgabe hat die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VerfGHG i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2, § 193 BGB spätestens mit Ablauf des 14. April 2020 geendet. Denn ausweislich seiner gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 5. März 2020 gerichteten Gegenvorstellung vom 12. März 2020 ist dem Beschwerdeführer der vorgenannte Beschluss des Landgerichts am 11. März 2020 zugestellt worden. Die Verfassungsbeschwerde ist indes erst Ende Juni 2020 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangen. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung war nicht in der Lage, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehörte nicht zu dem durch den Beschwerdeführer zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 3; und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 47/20.VB-1, juris, Rn. 9 ff. bzw. VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 13). Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen (§ 54 Satz 1 VerfGHG). Dazu gehören weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer daher nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offenhalten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht. Diese Beurteilung obliegt dem Verfassungsgerichtshof; er ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23, m. w. N.; und vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 6; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 10 ff.). Nach dieser Maßgabe war die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 12. März 2020 nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie konnte nach ihrem Inhalt auch nicht als Anhörungsrüge verstanden werden, weil mit ihr kein Gehörsverstoß geltend gemacht worden ist. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzureichend begründet und somit unzulässig, soweit sie sich gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 10. Oktober 2019 wendet. a) Dies gilt zunächst für die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Dabei beziehen sich die im Fall der Gehörsrüge an das Begründungserfordernis zu stellenden Anforderungen nicht nur auf die Gehörsverletzung an sich, sondern darüber hinaus auch auf das Erfordernis, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1, juris, Rn. 24 m. w. N.; VerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 175/20.VB-1, juris, Rn. 19). Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung gekommen wäre (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1, juris, Rn. 24). aa) Nach dieser Maßgabe legt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar, inwieweit das amtsgerichtliche Urteil auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen könnte. (1) Noch ausreichend dargelegt ist zwar die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, weil das Amtsgericht seine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen hat, ohne die Parteien darauf hinzuweisen, bis zu welchem Zeitpunkt sie vortragen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. November 2008 – 2 BvR 290/08, NJW-RR 2009, 562 = juris, Rn. 10; vom 2. März 2017 – 2 BvR 977/16, juris, Rn. 8 f.; und vom 8. Juni 2018 – 1 BvR 896/17, juris, Rn. 11 f.). (2) Allerdings hat die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt, dass das angegriffene Urteil auf der vorgenannten (möglichen) Gehörsverletzung beruht. Es ergibt sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den ihr beigefügten Anlagen, dass der Beschwerdeführer sich bereits durch die bloße Setzung einer neuen Frist, bis zu deren Ablauf vorgetragen werden konnte, veranlasst gesehen hätte, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr, dass der Beschwerdeführer die bereits im Beschluss vom 13. März 2019 dokumentierte Möglichkeit einer verfahrensabschließenden Entscheidung nicht zum Anlass eines entsprechenden Antrags genommen hat und er auch auf die richterliche Verfügung vom 10. September 2020, in der die (fortbestehende) Absicht des Gerichts zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Ausdruck kam, nicht reagiert hat. Es fügt sich, dass die Verfassungsbeschwerdebegründung auf Seite 11 in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf abstellt, dass die – hier unterbliebene – Festsetzung eines Verkündungstermins dem Beschwerdeführer gravierende Fehler des Gerichts aufgezeigt hätte, zu denen er schriftsätzlich oder in einer mündlichen Verhandlung hätte Stellung nehmen können. Abgesehen davon, dass weder dargetan wird noch ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer aus der bloßen Festsetzung eines Verkündungstermins einen Schluss auf gravierende Fehler des Gerichts hätte ziehen können, verkennt die Verfassungsbeschwerde, dass im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ergehende Entscheidungen nach allgemeiner Meinung nicht der Verkündung bedürfen, so dass die Bestimmung eines Verkündungstermins entbehrlich ist (vgl. Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2015, § 495a Rn. 42; Bünnigmann, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Auflage 2021, § 495a Rn. 27, 93; Deppenkemper, in: MünchKommZPO, 6. Auflage 2020, § 495a Rn. 49; Fischer, MDR 1994, 978, 981; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 495a Rn. 12; Reuschle, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2014, § 495a Rn. 93; Schelp, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Auflage 2020, § 495a Rn. 16; Toussaint, in: BeckOK-ZPO, Stand 40. Edition 1. März 2021, § 495a Rn. 26; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 495a Rn. 6; a.A. Kießling, in: Saenger, ZPO, 9. Auflage 2021, § 495a Rn. 10). Dass die Bestimmung eines Verkündungstermins im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO von Verfassungs wegen geboten sein könnte, macht auch die Verfassungsbeschwerde nicht geltend. bb) Auch soweit die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Reduzierung der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, ist sie nicht hinreichend begründet. (1) Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1980 – 1 BvR 277/78, BVerfGE 53, 219, 222 = juris, Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1986 – 1 BvR 677/84, BVerfGE 72, 119, 121 = juris, Rn. 7; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94, BVerfG 96, 205, 216 = juris, Rn. 43). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94, BVerfG 96, 205, 216 = juris, Rn. 43 m. w. N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Verfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 – 2 BvR 639/66, BVerfGE 22, 267, 274 = juris, Rn. 24; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94, BVerfG 96, 205, 216 f. = juris, Rn. 44). (2) (a) Solche besonderen Umstände zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Im Kern wendet sich der Beschwerdeführer gegen die in dem angegriffenen Urteil vertretene Bewertung des Amtsgerichts, dass der im Schriftsatz vom 6. September 2019 enthaltene Parteivortrag eine höhere als eine 1,3 fache Geschäftsgebühr nicht rechtfertige. Wenn aber ein Gericht – wie hier – unter Würdigung des Parteivorbringens im Ergebnis eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die betreffende Partei dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678, 679, 680, 681, 683/81, BVerfGE 64, 1, 12 = juris, Rn. 42). (b) Auch mit dem Hinweis darauf, dass das Amtsgericht bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG a.F. übersehen und es infolgedessen unterlassen habe, zur streitigen Höhe der Geschäftsgebühr ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, zeigt die Verfassungsbeschwerde keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf rechtliches Gehör auf. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 8. November 1978 – 1 BvR 158/78, BVerfGE 50, 32, 35 = juris, Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1980 – 1 BvR 277/78, BVerfGE 53, 219, 222 = juris, Rn. 10). Ein solcher, eine Gehörsverletzung begründender Verfahrensfehler ist hier weder dargetan noch ersichtlich, denn der Beschwerdeführer hat weder einen – von Gesetzes wegen allerdings nicht erforderlichen – Beweisantrag gestellt noch auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG a.F. hingewiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 1 BvR 218/01, NJW-RR 2002, 786, dort zum Übergehen der Vorgängerregelung des § 12 Abs. 2 BRAGO trotz vorausgegangenen Hinweises). Damit handelt es sich beim Übergehen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG a.F., welches ohnehin nur die Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 2300 VV RVG und nicht den Ansatz der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG betrifft, (lediglich) um einen einfachgesetzlichen Verfahrensfehler. cc) Auch soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 (i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) VV RVG wendet, bleibt sie ohne Erfolg, weil sie sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung befasst. Indem die Verfassungsbeschwerde rügt, das Amtsgericht habe die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Terminsgebühr zurückgewiesen, weil die Durchführung einer außergerichtlichen Besprechung im Rahmen der allgemeinen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bereits berücksichtigt sei und „die Erteilung eines Klageauftrages“ alleine nicht ausreiche, um auch eine Terminsgebühr auszulösen, gibt sie bereits die Begründung des Amtsgerichts unzutreffend wieder. Denn das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht auf den Klageauftrag abgestellt, sondern vielmehr darauf, dass eine „unterschriebene Vollmacht“ zur Klageerhebung alleine nicht ausreiche, um neben der Geschäftsgebühr auch eine Terminsgebühr auszulösen. Indem das Amtsgericht die Unterzeichnung einer (vom Auftrag zu unterscheidenden) Vollmacht als unzureichend erachtet hat, befindet es sich im Einklang mit den Ausführungen in dem durch den Beschwerdeführer als Anlage 4 zu seinem Schriftsatz vom 6. September 2019 vorgelegten Auszug aus einem Prozessformularbuch (dort Ziffer 4). Hierzu verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht. Unter diesen Umständen ist schon nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht von der durch die Verfassungsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen wollte. b) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls als unzulässig, soweit sie im Zusammenhang mit der vom Amtsgericht verneinten Terminsgebühr anmerkt, es entstehe der Eindruck willkürlichen Handelns. Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen fehlt es an einer hinreichend konkreten Begründung für den gerügten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). 3. Schließlich erweist sich die Verfassungsbeschwerde auch als unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Mai 2020 wendet. a) Soweit sie eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den an das Begründungserfordernis zu stellenden Anforderungen. aa) Indem sie eine Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus dem bloßen Umstand der Zurückweisung der Anhörungsrüge herleitet, verkennt die Verfassungsbeschwerde, dass diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4; vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15; und vom 19. Januar 2021 – VerfGH 196/20.VB-3, juris, Rn. 15; jeweils m. w. N.). Sie lässt vielmehr allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist. bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, der amtsgerichtliche Beschluss vom 27. Mai 2020 begründe eine eigenständige Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, weil das Amtsgericht ohne vorherigen Hinweis von seiner mit Verfügung vom 23. April 2020 kommunizierten Absicht zur Einholung eines Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 RVG a.F. abgerückt sei, ergibt sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den ihr beigefügten Unterlagen, was der Beschwerdeführer im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 321a ZPO, bei dem es sich um einen auf Gehörsverletzungen beschränkten Rechtsbehelf eigener Art und nicht um ein Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2016 – IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 22 m. w. N.; BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 – VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977 Rn. 14; Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 321a Rn. 2), auf einen Hinweis des Amtsgerichts konkret ergänzend vorgetragen hätte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 17/21.VB-2, juris, Rn. 16). Im Anhörungsrügeverfahren war das Amtsgericht schon nicht gehalten, überhaupt Hinweise zu erteilen und vorläufige Einschätzungen zu geben, so dass auch ein späteres, selbst unvermitteltes Abrücken hiervon für sich genommen keinen Verfassungsverstoß begründet. b) Auch soweit die Verfassungsbeschwerde einen diesbezüglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, ist sie nicht hinreichend begründet. Der zur Begründung vorgetragene Vorwurf, das Amtsgericht habe für Art. 14 Abs. 2 RVG a.F. ein Antragserfordernis konstituiert, wird durch die Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht bestätigt. Das Amtsgericht hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass nach dieser Vorschrift bei Vorliegen der dort festgeschriebenen Voraussetzungen die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von Amts wegen zu erfolgen habe, und dass die im Ausgangsverfahren unterbliebene Einholung eines solchen Gutachtens allenfalls einen Verfahrensfehler darstelle, der jedoch – weil in diesem Zusammenhang kein entsprechender Beweisantrag des Beschwerdeführers übergangen worden sei – nicht im Weg der Gehörsrüge geltend gemacht werden könne. Damit setzt sich die Verfassungsbeschwerde, die sich in dem pauschalen Vorwurf der Willkür erschöpft, inhaltlich nicht auseinander. c) Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügt, ist sie unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt. aa) Nach diesem Grundsatz ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Deshalb genügt eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, wenn der Verfassungsbeschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). bb) Nach dieser Maßgabe ist die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 27. Mai 2020 gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des Richterablehnungsverfahrens zu dem ihm mit richterlicher Verfügung vom 23. Januar 2020 erteilten Hinweis trotz der ihm gesetzten (und einmal verlängerten) mehrwöchigen Frist vor dem Beschluss des Landgerichts vom 5. März 2020 keine Stellungnahme abgegeben hat, hat der Beschwerdeführer nicht alle ihm zumutbaren Mittel ergriffen, um seine Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen und die nunmehr geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern. 4. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.