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Beschluss

1 GR 69/21

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2021:0625.1GR69.21.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 25 Abs 1 S 1 VerfGHG ) ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Antrag substantiiert dargelegt werden. Dazu gehört ua die substantiierte Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Stuttgart, 21.02.2019, 1 VB 14/19 ), sowie die Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (vgl BVerfG, 12.09.2012, 2 BvR 1824/12, BVerfGE 132, 287 <293 = juris Rn 13>). (Rn.46) 2. Hier: Unzulässiger eA-Antrag im Organstreitverfahren bzgl Regelungen der Hausordnung des baden-württembergischen Landtags über eine polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung von Abgeordnetenmitarbeitern. (Rn.47) 2a. Soweit der Antrag von mehreren Landtagsabgeordneten gestellt wurde, mangelt es an der Darlegung, dass sie einen der nicht bereits „überprüften“ Mitarbeiter beschäftigen oder sich ihre „Bestands-Mitarbeiter“ einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssten. Dass sie die Einstellung neuer Mitarbeiter beabsichtigen, haben sie ebenfalls nicht vorgetragen. (Rn.49) 2b. Soweit der Antrag von der AfD-Fraktion im Landtag gestellt wurde, hat diese zwar pauschal vorgetragen, dass sie eine Neueinstellung von Mitarbeitern beabsichtige. Sie hat jedoch nicht dargelegt, welche Stellen hiervon betroffen sind. Erst anhand der Zahl der tatsächlich von einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffenen Mitarbeiter und ihrer konkreten Funktionen lässt sich die (mittelbare) Betroffenheit der antragstellenden Fraktion von den streitgegenständlichen Regelungen beurteilen (vgl. exemplarisch zu der erforderlichen Abwägung: VerfGH Stuttgart, 18.11.2019, 1 GR 58/19 ). (Rn.50) (Rn.51)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 25 Abs 1 S 1 VerfGHG ) ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Antrag substantiiert dargelegt werden. Dazu gehört ua die substantiierte Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Stuttgart, 21.02.2019, 1 VB 14/19 ), sowie die Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (vgl BVerfG, 12.09.2012, 2 BvR 1824/12, BVerfGE 132, 287 ). (Rn.46) 2. Hier: Unzulässiger eA-Antrag im Organstreitverfahren bzgl Regelungen der Hausordnung des baden-württembergischen Landtags über eine polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung von Abgeordnetenmitarbeitern. (Rn.47) 2a. Soweit der Antrag von mehreren Landtagsabgeordneten gestellt wurde, mangelt es an der Darlegung, dass sie einen der nicht bereits „überprüften“ Mitarbeiter beschäftigen oder sich ihre „Bestands-Mitarbeiter“ einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssten. Dass sie die Einstellung neuer Mitarbeiter beabsichtigen, haben sie ebenfalls nicht vorgetragen. (Rn.49) 2b. Soweit der Antrag von der AfD-Fraktion im Landtag gestellt wurde, hat diese zwar pauschal vorgetragen, dass sie eine Neueinstellung von Mitarbeitern beabsichtige. Sie hat jedoch nicht dargelegt, welche Stellen hiervon betroffen sind. Erst anhand der Zahl der tatsächlich von einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffenen Mitarbeiter und ihrer konkreten Funktionen lässt sich die (mittelbare) Betroffenheit der antragstellenden Fraktion von den streitgegenständlichen Regelungen beurteilen (vgl. exemplarisch zu der erforderlichen Abwägung: VerfGH Stuttgart, 18.11.2019, 1 GR 58/19 ). (Rn.50) (Rn.51) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht sich auf ein Organstreitverfahren der AfD-Fraktion des 16. Landtags von Baden-Württemberg und ihrer Mitglieder, welches Regelungen der Hausordnung des Landtags über die Berechtigung von Beschäftigten der Abgeordneten und Fraktionen, die Räumlichkeiten des Landtags zu betreten, zum Gegenstand hat. 1. Konkret wenden sich die Antragsteller gegen §§ 11, 12 und 13 der Regelungen in der Hausordnung des Landtags vom 25. September 2019 in der Fassung vom 10. Februar 2021 (im Folgenden: Hausordnung). Die Hausordnung bestimmt im Abschnitt III. 1.: § 9 Persönlicher Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Beschäftigten der Fraktionen und der Abgeordneten. § 10 Zutritt Die in § 9 genannten Personen haben Zutritt zum Haus des Landtags, zu den Häusern der Abgeordneten sowie zu den weiteren Gebäuden, in denen die Landtagsverwaltung untergebracht ist. § 11 Reduzierte Zutrittsberechtigung; polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung (1) Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erhalten die in § 9 genannten Personen zunächst nur Zutritt zu dem Haus der Abgeordneten, in dem ihr Arbeitgeber untergebracht ist; im Übrigen gelten die §§ 3 bis 8 sinngemäß (reduzierte Zutrittsberechtigung). Vor Erweiterung auf andere Gebäude nach § 10 wird zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Abgeordneten sowie aller im Landtag Anwesenden eine polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Maßgabe von Absatz 2 durchgeführt. Die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen. Eine erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz ersetzt die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung. (2) Das Landeskriminalamt führt die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch und greift dabei ausschließlich auf vorhandene Daten in polizeilichen Informationssystemen zurück. Einzelheiten zum Ablauf der Zuverlässigkeitsüberprüfung und zu den Entscheidungskriterien sind in den „Ausführungsvorschriften zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung“ geregelt, die der Hausordnung als Anlage beigefügt sind. § 12 Erweiterung und Reduzierung der Zutrittsberechtigung (1) Die Erweiterung der Zutrittsberechtigung unterbleibt, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen oder wenn die Einwilligung in die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erteilt wurde. Die Zutrittsberechtigung kann wieder reduziert werden, sollten sich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben. (2) Der Geheimschutzbeauftragte des Landtags wird mündlich informiert, wenn das Landeskriminalamt Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Person hat. Der Geheimschutzbeauftragte hört die betroffene Person mündlich an. Können dabei die Zweifel ausgeräumt werden, endet das Verfahren mit dem Ergebnis „Keine Bedenken“. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden und hält die betroffene Person an ihrer Einwilligung fest, entscheidet die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident im Benehmen mit dem Präsidium. Der Geheimschutzbeauftragte trägt den Fall hierzu in abstrakter und anonymisierter Form vor. Über eine Entscheidung, die eine reduzierte Zutrittsberechtigung zur Folge hat, wird die betroffene Person vom Geheimschutzbeauftragten schriftlich unter Nennung der wesentlichen Gründe informiert und über den Rechtsbehelf belehrt. § 13 Landtagsausweis Personen mit reduzierter Zutrittsberechtigung wird kein Zutrittsberechtigungsausweis ausgestellt. Die Ausführungsvorschriften zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Hausordnung lauten: Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird nur mit Einwilligung der zu überprüfenden Person durchgeführt. Außerdem kann die Überprüfung nur durchgeführt werden, wenn die zu überprüfende Person in die Verarbeitung der Personendaten einwilligt. Die Einwilligung ist freiwillig. Wird sie verweigert, findet keine Überprüfung statt. Die Einwilligung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Das Überprüfungsverfahren wird dann eingestellt. Die bereits erhobenen Daten werden gelöscht und vernichtet. Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden die Personendaten der zu überprüfenden Person vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg mit den polizeilichen Informationssystemen abgeglichen. Die eventuell gespeicherten Daten können über den Inhalt einer Auskunft beim Bundeszentralregister hinausgehen. In den polizeilichen Informationssystemen sind mögliche strafrechtliche Verfahren und möglicherweise polizeiliche Erkenntnisse zur Person gespeichert. Das Ergebnis der Abfrage teilt das Landeskriminalamt Baden-Württemberg dem Landtag mit. Dort wird das Ergebnis ausgewertet und die abschließende Entscheidung über die Zuverlässigkeit getroffen. Erforderlichenfalls findet das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Hausordnung statt. Die Entscheidung, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen, erfolgt einzelfallbezogen unter kriminalpolizeilichen Gesichtspunkten und unter Anwendung des nachstehenden Kriterienkatalogs: 1. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen nicht, wenn die Abfrage der polizeilichen Informationssysteme negativ (keine Eintragungen) verlaufen ist oder in den polizeilichen Informationssystemen zwar Bestand zur Person vorhanden ist, dessen einzelfallbezogene Gesamtbewertung entsprechend dem Kriterienkatalog jedoch keinen Grund zu der Annahme gibt, dass eine Zuverlässigkeit der überprüften Person verneint werden müsste. 2. Bedenken gegen eine Zuverlässigkeit bestehen, wenn in polizeilichen Informationssystemen Bestand zur Person vorhanden ist, welcher in der einzelfallbezogenen Gesamtbewertung Grund zu der Annahme gibt, dass von der überprüften Person in Zukunft möglicherweise Gefährdungen für Leib oder Leben von Abgeordneten oder sich im Landtag aufhaltenden Personen ausgehen können. 2.1 Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen regelmäßig - wegen rechtskräftiger Verurteilung bei Verbrechenstatbeständen - wegen rechtskräftiger Verurteilung bei Vergehenstatbeständen, die nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, wie z. B. im Bereich: - Leben, Gesundheit, Freiheit - Waffen- oder Sprengstoffgesetz Staatsschutz - organisierte Kriminalität 2.2 Mögliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit können bestehen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - bei rechtskräftiger Verurteilung innerhalb der letzten 5 Jahre wegen - gemeingefährlicher Straftaten - anderer Straftaten, bei denen Schutzgut Leib und/oder Leben von Menschen ist/sind - bei sonstigen Erkenntnissen, z. B. wegen - laufender Ermittlungsverfahren - eingestellter Ermittlungsverfahren - Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung - länger zurückliegender Verurteilungen - wiederholter Tatbegehung - Erkenntnissen im Staatsschutzbereich Die überprüfte Person erhält eine Mitteilung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. 2. Die Antragsteller haben mit Anwaltsschriftsatz vom 8. April 2021 als „Fraktion der Alternative für Deutschland im Landtag Baden-Württemberg derzeit bestehend aus [...]“ unter Vorlage einer ausschließlich von der AfD-Fraktion ausgestellten Vollmacht ein Organstreitverfahren eingeleitet. In der Hauptsache beantragen sie festzustellen, dass die Antragsteller in ihren organschaftlichen Rechten als Fraktion und Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg durch die §§ 11, 12 und 13 der Hausordnung in der Fassung vom 10. Februar 2021 verletzt sind. Ergänzend beantragen sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (sachdienlich gefasst), den Vollzug der §§ 11, 12 und 13 Hausordnung auszusetzen, bis über den Antrag in der Hauptsache entschieden ist. Zur Begründung führen sie aus, dass die AfD-Fraktion derzeit (noch) mehr als 15 Mitarbeiter als parlamentarische Berater beschäftige. Diese nähmen Aufgaben bei der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung von Sitzungen der Gremien und Ausschüsse des Landtages sowie die Koordinierung der Arbeit und Abstimmung der Positionen der Abgeordneten und der Fraktion wahr. Die Aufgabenwahrnehmung erfolge überwiegend selbstständig und oftmals ohne gleichzeitige Anwesenheit von Abgeordneten. Hervorzuheben sei z.B. die selbstständige Tätigkeit als Fraktionsgeschäftsführer oder als Referent in Ausschüssen. Notwendig für diese Tätigkeit sei ein ungehinderter Zugang dieser Mitarbeiter zu den Räumen des Parlaments und den Einrichtungen des Landtags. Die angegriffenen Regelungen verletzten ihre Rechte aus Art. 27 Abs. 3, Art. 39, Art. 40 Satz 1 Landesverfassung (LV). Zwar sei von der Diskontinuität der Fraktion nach Ende der Legislaturperiode auszugehen, sie beabsichtigten aber nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtags mitzuteilen, von welchen Antragstellern das Organstreitverfahren fortgeführt werde. In der Sache bestehe bereits keine Regelungskompetenz der Präsidentin des Landtags, da es sich bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht um eine hausrechtsübliche Regelung handele. Zudem seien die §§ 11, 12 und 13 der Hausordnung materiell verfassungswidrig, da sie das Recht der Fraktionen auf ungestörte und unbeeinträchtigte Teilhabe am parlamentarischen Betrieb einschränkten und die Mitglieder des Landtags in ihrem Recht auf freie und unabhängige Mandatsausübung verletzten. Schon eine pauschale Regelung, wonach Vorbestrafte nicht als Abgeordnetenmitarbeiter zugelassen seien, verstoße gegen die Freiheit und Unabhängigkeit des Mandats. Erst recht gelte das für die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Hausordnung angelegte permanente erkennungsdienstliche Überwachung von Abgeordneten-Mitarbeitern durch staatliche Stellen. Die permanente erkennungsdienstliche Überwachung eröffne auch die Möglichkeit, die Arbeit der Antragsteller zu überwachen. Dies sei mit dem Mandatsschutz gemäß Art. 27 Abs. 3 LV nicht zu vereinbaren. Die angegriffenen Regelungen der Hausordnung erwiesen sich auch als grob unverhältnismäßig. Sie seien nicht erforderlich, da gemäß § 3 Abs. 3 FraktG vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses mit den Fraktionen ein Führungszeugnis der Beschäftigten vorzulegen sei. Sie seien auch nicht geeignet zur bezweckten Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Abgeordneten sowie aller im Landtag Anwesenden. Wenn sich aus dem Führungszeugnis keine Verurteilungen ergäben, sei nicht nachvollziehbar, weshalb alle als Mitarbeiter beschäftigten Personen erkennungsdienstlich behandelt werden müssten. Dies gelte nicht nur für Erkenntnisse im Staatsschutzbereich, auch bei sonstigen Erkenntnissen hinsichtlich länger zurückliegender Verurteilungen fehle es an einer Grundlage für eine negative Gefahrenprognose. Der Antrag in der Hauptsache sei damit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen von § 25 VerfGHG sei daher eine Abwägung erforderlich. Die antragstellende Fraktion beabsichtige Neueinstellungen von Mitarbeitern für die Zeit ab 1. Mai 2021. Werde der Eilrechtsschutz nicht erlassen und habe der Antrag im Organstreitverfahren später Erfolg, komme es in der Zeit bis dahin schon zur permanenten erkennungsdienstlichen Überwachung der neu angestellten Mitarbeiter. § 12 Abs. 1 Satz 2 Hausordnung verlange auch eine permanente erkennungsdienstliche Überwachung der weiterbeschäftigten Mitarbeiter. Die Gefahr, welche von einer übergangsweise ausgesetzten permanenten erkennungsdienstlichen Überwachung für Leib und Leben von Abgeordneten und im Landtag Anwesenden ausgehe, wiege deutlich geringer als der Eingriff in die Freiheit und Unabhängigkeit des Mandats gemäß Art. 27 Abs. 3 LV. 3. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Anordnungsantrag könne keine Aussicht auf Erfolg haben, weil das Organstreitverfahren unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet sei. Eine Folgenabwägung ginge nicht in der für eine Außerkraftsetzung von Rechtsnormen relevanten Weise eindeutig zugunsten der Antragsteller aus, da die Handlung der Präsidentin vom 10. Februar 2021 die Fraktion und ihre Mitglieder im Verhältnis zur bis dahin geltenden Rechtslage überhaupt nicht belaste. Die im Antrag genannten §§ 11, 12 und 13 Hausordnung seien weit außerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 45 Abs. 3 VerfGHG erlassen worden. Die geringfügige Ergänzung der Hausordnung im Februar 2021 enthalte nach dem Vortrag der Antragsschrift weder eine Belastungswirkung für die Antragstellerin noch die ihr angehörenden Abgeordneten. Zudem seien die Antragstellerin und ihre Mitglieder ihrer Konfrontationsobliegenheit gegenüber der Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Weiterhin fehle es schon ansatzweise an der Darlegung und Substantiierung, weshalb es möglich sein solle, dass die Fraktion und/oder ihre Mitglieder durch die am 10. Februar 2021 erfolgte Handlung der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt seien. Dies gelte auch in Bezug auf die Handlungsform. Das Hausrecht der Antragsgegnerin schließe die „Entscheidung über den Zutritt“ zu den Gebäuden des Landtags und „alle sonstigen hausrechtsüblichen Maßnahmen“ ein. Die hier streitgegenständlichen Regelungen seien unter jeder denkbaren Betrachtung „hausrechtsüblich“. Im Übrigen habe die AfD-Fraktion im Vorfeld der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2019 selbst die Aufnahme vergleichbarer Regelungen in die Hausordnung gefordert. Es fehle schließlich auch an einem Fraktionsbeschluss für die Einleitung eines Organstreitverfahrens. 4. Die nach § 46 Abs. 2 VerfGHG von dem Antrag in Kenntnis gesetzte Landesregierung hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme absehe. II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG die Kammer nach Ziffer I der Geschäftsverteilung des Verfassungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2021 durch Beschluss. Der Antrag ist unzulässig. 1. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. a) Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 VerfGHG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird. Das Verfahren nach § 25 Abs. 1 VerfGHG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. auch BVerfGE 150, 163, 166 - Juris Rn. 10; Bayerischer VerfGH, Beschluss vom 01.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 -, Juris Rn. 10). b) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen im Antrag substantiiert dargelegt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG). Dazu gehört neben der Darlegung, welche organschaftliche Rechtsposition geltend gemacht werden soll (vgl. BVerfGE 152, 55, 61 - Juris Rn. 18, VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2021 - O 23/21 -, Juris Rn. 32 ff.), auch die substantiierte Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2019 - 1 VB 14/19 -, Juris Rn. 6), sowie die Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 132, 287, 293 - Juris Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2010 - 1 BvR 872/10 -, Juris Rn. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13 -, Juris Rn. 9). 2. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt diesen Substantiierungsanforderungen nicht. a) Die Abgeordneten Dr. Baum, Palka, Rottmann, Stauch, Voigtmann, Wanke sind mit dem Ende der 16. Legislaturperiode aus dem Landtag ausgeschieden. Mit dem Ausscheiden aus dem Landtag fehlt es ihnen aller Voraussicht nach am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die im Hauptsacheverfahren begehrte Feststellung (vgl. BVerfGE 147, 50, 123 f. - Juris Rn. 180 ff.). Eine besondere Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Auch die übrigen antragstellenden Abgeordneten haben die Dringlichkeit der Sache nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nach Auskunft der Landtagsverwaltung vom 2. Februar 2021 (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2021, Anlage 6 im Verfahren 1 GR 58/19) hatten im Februar 2021 von insgesamt 298 in Stuttgart ganz oder teilweise tätigen Mitarbeitern von Abgeordneten nur sieben Mitarbeiter von fraktionsangehörigen Abgeordneten und fünf Mitarbeiter von fraktionslosen Abgeordneten nicht in die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der Hausordnung a.F. eingewilligt und diese damit nicht erfolgreich durchgeführt. Die antragstellenden Abgeordneten haben jedoch weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie einen solchen nicht „überprüften“ Mitarbeiter beschäftigen oder sich ihre „Bestands-Mitarbeiter“ einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssten. Dass sie die Einstellung neuer Mitarbeiter beabsichtigen, haben sie ebenfalls nicht vorgetragen. Ein schwerer Nachteil oder andere wichtige Gründe, welche die vorläufige Außervollzugsetzung der Hausordnung rechtfertigen könnten, sind damit nicht dargelegt. c) Hinsichtlich der antragstellenden AfD-Fraktion des 16. Landtags von Baden-Württemberg kann dahinstehen, ob die Einleitung des Organstreitverfahrens eines förmlichen Beitrittsbeschlusses der Mitglieder der Fraktion bedurft hätte (für eine solche Voraussetzung: Thüringer VerfGH, Beschluss vom 14.10.2020 - 106/20 -, Juris Rn. 31; vgl. allgemein für kollegiale Verfassungsorgane: Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, Stand: Juli 2016, § 65 Rn. 15) und ob möglicherweise schon die bislang fehlende Erklärung der neuen Fraktion des neuen Parlaments über die Fortsetzung des Organstreitverfahrens zur Unzulässigkeit des Organstreitverfahrens führt (vgl. ausführlich VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 21.03.2003 - 06/01 -, Juris Rn. 60 ff. sowie Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, Stand: Juli 2016, § 63 Rn. 82). Jedenfalls hat auch die antragstellende Fraktion die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen drohenden schweren Nachteile oder anderen wichtigen Gründe nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die antragstellende Fraktion hat zwar pauschal vorgetragen, dass sie eine Neueinstellung von Mitarbeitern beabsichtige. Sie hat jedoch nicht dargelegt, welche Stellen hiervon betroffen sind. Erst anhand der Zahl der tatsächlich von einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffenen Mitarbeiter und ihrer konkreten Funktionen lässt sich die (mittelbare) Betroffenheit der antragstellenden Fraktion von den streitgegenständlichen Regelungen beurteilen (vgl. exemplarisch zu der erforderlichen Abwägung: VerfGH, Beschluss vom 18.11.2019 - 1 GR 58/19 -, Juris Rn. 49 ff.). Zu entsprechendem Vortrag hatte die antragstellende Fraktion nach der konstituierenden Sitzung des Landtags am 11. Mai 2021 auch hinreichend Gelegenheit. Mit der pauschalen Berufung auf eine drohende „permanente erkennungsdienstliche Überwachung“ ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine damit verbundene Überwachung auch der Fraktion hat sie ebenfalls die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nicht substantiiert dargelegt. Die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung beschränkt sich ausschließlich auf die Abfrage vorhandener Daten in polizeilichen Informationssystemen (vgl. § 11 Abs. 2 Hausordnung sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften und VerfGH, Beschluss vom 26.04.2021 - GR 58/19 -, Juris Rn. 44). Eine „permanente erkennungsdienstliche Überwachung“ lässt sich den maßgeblichen Vorschriften der Hausordnung daher nicht entnehmen. 3. Die Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht.