Beschluss
VerfGH 125/20.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH125.20VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens. 1. Der Beschwerdeführer erhob am 31. März 2018 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Duisburg auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII für Mehrbedarf in Höhe von 180 Euro pro Monat zur Ermöglichung der Benutzung kostenpflichtiger Toiletten bei Aufenthalten im öffentlichen Raum. Nach Ablehnung seines Antrags durch die Behörde stellte er seine Untätigkeitsklage mit Schriftsatz vom 21. August 2018 auf eine Verpflichtungsklage um. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer Verzögerungsrüge beim Sozialgericht und unter dem 20. Januar 2020 Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer beim Landessozialgericht. Dieses bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 24. Juni 2020 Prozesskostenhilfe für das Entschädigungsverfahren. Zur Begründung führte es aus, ein (teilweiser) Erfolg der auf Entschädigung gerichteten Klage sei nicht gänzlich ausgeschlossen bzw. fernliegend. Das Ausgangsverfahren werde seit Frühling 2019 nicht aktiv betrieben. Es erscheine jedenfalls möglich, dass gegebenenfalls Teilabschnitte dieses Zeitraums als unangemessene Dauer gewertet werden könnten. Mit weiterem Beschluss vom 17. Juli 2020 setzte es das Entschädigungsverfahren nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG aus. Da die unangemessene Dauer eines erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens durch ein zeitgerecht kurzes Berufungsverfahren kompensiert werden könne, sei die Beendigung des Klageverfahrens abzuwarten. 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 LV. Das Sozialgericht habe gegen sein Recht auf zügige Behandlung und Entscheidung seiner Rechtssache verstoßen. Ein Termin zur Verhandlung der Sache sei ihm trotz wiederholter Nachfragen bisher nicht mitgeteilt worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Entschädigungsklage nach § 202 Satz 2 SGG i. V. m. § 198 Abs. 5 GVG erhoben, über diese wurde aber noch nicht entschieden. Rügt ein Beschwerdeführer die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens, so gehört die Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG zum zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 115/20.VB-1, juris, Rn. 24; zum Bundesrecht BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 – 1 BvQ 44/11, juris, Rn. 2, und vom 30. Mai 2012 – 1 BvR 2292/11, juris, Rn. 7 ff.; siehe auch VerfGH SN, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19, juris, Rn. 10; Schenke, NVwZ 2012, 257, 258). Sie soll nach der Konzeption des Gesetzgebers den Rechtsschutz bei einer überlangen Verfahrensdauer gewährleisten (vgl. BT-Drs. 17/3802; siehe zur Möglichkeit der nachträglichen Kompensation einer überlangen Verfahrensdauer auch EGMR, Urteil vom 29. März 2006 – 36813/97, NJW 2007, 1259, 1263). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – das fachgerichtliche Ausgangsverfahren noch anhängig ist (so auch VerfGH SN, Beschlüsse vom 26. März 2015 – Vf. 79-IV-14, juris, Rn. 12, und vom 27. April 2017 – Vf. 17-IV-17, juris, Rn. 5; VerfGH BE, Beschluss vom 20. Juni 2014 – 64/14, juris, Rn. 38 ff.; wohl auch BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 BvQ 44/11, juris, Rn. 1; offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2013 – 2 BvQ 26/13, juris, Rn. 4). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Entschädigungsklage nicht dazu geeignet ist, eine unangemessen lange Verfahrensdauer in einem noch nicht abgeschlossenen fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (so aber Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015 § 90 Rn. 228). Auch eine verfassungsgerichtliche Entscheidung könnte nur eine unangemessen lange Verfahrensdauer feststellen, aber weder das Verfahren unmittelbar beschleunigen noch eine bereits eingetretene Verfahrensverzögerung beseitigen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 BvQ 44/11, juris, Rn. 1). Zwar mag es Konstellationen geben, in denen ein Interesse des Beschwerdeführers daran anzuerkennen sein kann, in einem laufenden Verfahren durch die verfassungsgerichtliche Feststellung der überlangen Verfahrensdauer jedenfalls eine mittelbare Beschleunigung zu erreichen (vgl. dazu Hellmann, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 343). Dem könnte in einem solchen Fall aber bei der Anwendung der Voraussetzungen, unter denen der Verfassungsgerichtshof ausnahmsweise auch vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden kann, vgl. § 54 Satz 2 VerfGHG, Rechnung getragen werden. Vorliegend ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine verfassungsgerichtliche Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache angezeigt wäre (vgl. § 54 Satz 2 VerfGHG). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf die Erschöpfung des Rechtswegs im Entschädigungsverfahren verwiesen würde. Dabei ist im Hinblick auf den Nachteil des Beschwerdeführers zu bedenken, dass der Verfassungsgerichtshof – wie dargestellt – bei einem etwaigen Erfolg der Verfassungsbeschwerde weder die in der Vergangenheit liegende Verfahrensverzögerung ungeschehen machen noch dem Sozialgericht gegenüber die beschleunigte Behandlung des Verfahrens anordnen, sondern gegebenenfalls allein die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellen könnte. Die damit gegebenenfalls einhergehende mittelbare Beschleunigungswirkung dürfte hier aber bereits durch den stattgebenden PKH-Beschluss des Landessozialgerichts erzielt werden. Auch ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Nachteile, die ihm durch die Dauer der Entscheidung über die ihm seiner Ansicht nach zustehenden Leistungen entstehen, auf andere Weise, etwa durch die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren abzuwenden versucht hat. Dass dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen die Verweisung auf den Rechtsweg unzumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich.