Beschluss
VerfGH 68/21.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH68.21VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Gnadengesuchs gegen die Vollstreckung einer Geldstrafe in einem Strafverfahren. 1. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Kleve wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in sechs Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt. Das Urteil ist seit dem 4. September 2018 rechtskräftig. Am 29. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch beim Landgericht Kleve ein, mit dem er hinsichtlich der zu vollstreckenden Geldstrafe und der von ihm zu tragenden Kosten des Strafverfahrens um Gnade bat. Dieses lehnte der Minister der Justiz mit der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entschließung vom 27. Oktober 2020 ab. Dagegen beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. November 2020 eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Dieser Antrag wurde durch den gleichfalls mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. März 2021 verworfen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei bereits unzulässig, da die Ablehnung einer Gnadenentscheidung nicht justiziabel sei. 2. Mit seiner am 26. April 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG. Der vom Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LV hergeleitete Ausschluss der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Gnadenakten sei schon aus rechtshistorischen Gründen nicht tragbar. Unter Berücksichtigung der Vorschrift des Art. 41 Abs. 4 Satz 1 LV könne nicht angenommen werden, dass die Landesverfassung das Gnadenrecht der Jurisdiktion vollständig entziehen wollte, wie das Oberlandesgericht angenommen habe. Dies ergebe sich auch aus einer historischen Auslegung des Begnadigungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen. Indem es dem Beschwerdeführer gleichwohl Rechtsschutz verweigert habe, habe das Oberlandesgericht seinen Justizgewährleistungsanspruch verletzt, gegen die Garantie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und das Gebot verstoßen, ihm im konkreten Fall rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 4 Abs. 1 LV i .V. m. Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Überprüfung der Gnadenentscheidung hätte einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Justizminister die mitgeteilte Gnadenentscheidung mit keiner Begründung versehen habe. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf willkürfreie Entscheidung gem. Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da es schon an der gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG notwendigen ausreichend substantiierten Darlegung fehlt, dass durch die angegriffenen Entscheidungen eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19-VB.3, juris, Rn. 2, vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 4 m. w. N.). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit von Gnadenakten ausgegangen würde (vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 2001 – 2 BvR 1039/01, NJW 2001, 3771 = juris, Rn. 2, und vom 26. Oktober 2016 – 2 BvR 1587/06, juris Rn. 2, jeweils m. w. N.), wäre damit nur der Rechtsweg gegen willkürliche Gnadenentscheidungen eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 – 2 BvR 552/63, BVerfGE 25, 352 = juris, Rn. 38 ff.). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerdebegründung indes nicht auf. Dass die Versagung von Gnade im vorliegenden Fall unvertretbar ist, macht der Beschwerdeführer nicht deutlich, sondern beruft sich lediglich darauf, dass die Ablehnung des Gnadengesuchs nicht begründet worden sei, ohne darzulegen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine Begründungspflicht besteht. Das einfache Recht sieht dies in § 18 Abs. 2 Satz 2 der Gnadenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GnO) im Regelfall gerade nicht vor, sondern nur in geeigneten Fällen und dort auch nur im Sinne intendierten Ermessens („soll“). b) Auch soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG nicht. Denn im Falle der Gehörsrüge bezieht sich das Begründungserfordernis nicht nur auf die Gehörsverletzung an sich, sondern darüber hinaus auch auf das Erfordernis, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1, juris, Rn. 24 und vom 23. Februar 2021 - VerfGH 175/20.VB-1, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.). Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 17/21.VB-2, juris, Rn. 15 m. w. N.). Auch hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht, indem sie lediglich unterstellt, dass eine gerichtliche Überprüfung der Gnadenentscheidung zu deren Abänderung zugunsten des Beschwerdeführers hätte führen müssen, ohne dass dafür Anhaltspunkte vorgetragen werden oder ersichtlich sind. c) Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall seines Obsiegens vor.