Beschluss
96/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2021:0816.96.21.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 14 Nr. 7 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Abstimmungsgesetzes - AbstG – kann beim Verfassungsgerichtshof Einspruch nur gegen die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AbstG aufgezählten Entscheidungen und Feststellungen erhoben werden. (Rn.11)
Tenor
1. Der Einspruch wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 14 Nr. 7 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Abstimmungsgesetzes - AbstG – kann beim Verfassungsgerichtshof Einspruch nur gegen die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AbstG aufgezählten Entscheidungen und Feststellungen erhoben werden. (Rn.11) 1. Der Einspruch wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Einspruch betrifft den Volksentscheid über „einen Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen“. Im März 2019 teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Antragstellerin mit, für eine Vergesellschaftung von ca. 243.000 Wohnungen würden Entschädigungskosten von 28,8 bis 36 Mrd. € sowie Erwerbsnebenkosten von weiteren 180 Mio. € geschätzt. Im Juli 2021 beschloss der Senat Argumente zum Volksbegehren der Antragstellerin. In diesen Argumenten wird unter anderem ausgeführt, der Senat gehe in seiner Kostenschätzung vom September 2020 von Entschädigungskosten von 29 bis 39 Mrd. Euro aus und nehme an, dass Berlin bei einer Kreditfinanzierung aus dem Landeshaushalt etwa 6 bis 9 Mrd. Euro bezuschussen müsse. Hinzu kämen voraussichtlich die Grunderwerbsteuer und andere einmalige Kosten. Die Antragstellerin hat Einspruch erhoben und begehrt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Gegenstand des Verfahrens VerfGH 96 A/21 ist. Die Einspruchsführerin beantragt sinngemäß, den Einspruchsgegner zu verpflichten, es in der amtlichen Mitteilung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4 AbstG zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern, -die Entschädigungskosten für 226.000 Wohnungen betrügen 29 bis 39 Milliarden Euro und müssten aus dem Landeshaushalt 6 bis 9 Milliarden Euro bezuschusst werden, -es falle zusätzlich die Grunderwerbsteuer an, hilfsweise, den Einspruchsgegner zu verpflichten, zeitgleich zu den amtlichen Mitteilungen die folgende Richtigstellung zu veröffentlichen und zu verschicken: -Es ist unzutreffend, dass die Entschädigungskosten für 226.000 Wohnungen 29 bis 39 Milliarden Euro betragen und dass aus dem Landeshaushalt 6 bis 9 Milliarden Euro bezuschusst werden müssen. Die Entschädigungskosten können auch niedriger sein. -Es ist unzutreffend, dass die Grunderwerbssteuer voraussichtlich anfällt. Dem Senat wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Landesabstimmungsleiterin wurde über das Verfahren in Kenntnis gesetzt. II. Der Einspruch ist unzulässig. Er ist nicht statthaft. Nach § 14 Nr. 7 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Abstimmungsgesetzes - AbstG - können die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses beim Verfassungsgerichtshof Einspruch gegen die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AbstG aufgezählten Entscheidungen und Feststellungen erheben. Gegen solche richtet sich der Einspruch, der auf die Unterlassung von Äußerungen des Einspruchsgegners bzw. auf dessen Verpflichtung zur Veröffentlichung und Verschickung einer Richtigstellung zielt, aber nicht. Die von der Einspruchsführerin der Sache nach angegriffene Versendung der Kostenschätzung des Senats stellt insbesondere keine Feststellung der Landesabstimmungsleiterin gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 AbstG i.V.m. § 38 Satz 2 AbstG dar. Nach § 38 Satz 2 AbstG prüft die Landesabstimmungsleiterin, ob die für den Volksentscheid geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob der Volksentscheid wirksam zustande gekommen ist. Nur auf die letztgenannte Feststellung bezieht sich die Verweisung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 AbstG. Das folgt schon aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich nur Feststellungen der Landesabstimmungsleiterin dem Rechtsbehelf des Einspruchs unterwirft. Für dieses Ergebnis streitet zudem die Gesetzesbegründung, wonach die Vorschrift den Rechtschutz bei jeder Entscheidung nach dem Abstimmungsgesetz eröffne (vgl. Agh-Drs. 13/709 S. 8 zu § 33). Es wird zudem durch systematische Argumente gestützt. Nach § 55 Abs. 2 VerfGHG erkennt der Verfassungsgerichtshof aufgrund von Einsprüchen auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Weitergehende Entscheidungsaussprüche sind ihm verwehrt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – VerfGH 86/08 – juris Rn. 59); mithin auch der von der Einspruchsführerin begehrte Unterlassungs- oder Verpflichtungstenor. Diese Auslegung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 AbstG führt im Ergebnis auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtschutzlücke zu Lasten der Einspruchsführerin. Sie kann damit zwar Handlungen der Landesabstimmungsleiterin, die nicht Feststellungen im Sinne der genannten Vorschrift sind, nicht gesondert mit einem Einspruch angreifen, sondern erst im Rahmen eines Einspruchs gegen die Feststellung des Ergebnisses. Vorher kann sie die Rechtswidrigkeit solcher Handlungen aber im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach §§ 55 Abs. 3, 42a VerfGHG geltend machen, soweit sie einen Verstoß rügt, der erwarten lässt, dass der Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird und der Verstoß noch vor der Abstimmung beseitigt werden kann (vgl. VerfGH, Beschluss vom 8. September 2011 – VerfGH 77 A/11 – juris Rn. 16; Agh-Drs. 16/787 S. 24). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.