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Beschluss

VerfGH 55/21.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0824.VERFGH55.21VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit nach § 198 GVG. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, beauftragte am 9. Dezember 2019 beim Amtsgericht Ratingen eine Zwangsvollstreckung. Weil der Auftrag bis Ende Juli 2020 noch nicht erledigt war, erhob die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht Düsseldorf Entschädigungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Die Klageschrift benannte als Beklagten das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und gab als Zustellanschrift die Adresse der Staatskanzlei an. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerdeführerin nach Klageeingang darauf hin, dass das Land in dem Verfahren nach der Vertretungsordnung JM NRW nicht durch den Ministerpräsidenten, sondern durch den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf vertreten werde. Die Beschwerdeführerin antwortete hierauf, dass die Klage nach ihrer Auffassung an die Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, zuzustellen sei. Das folge aus Art. 57 Satz 1 und 2 LV. Die für den Geschäftsbereich des Justizministeriums erlassene Vertretungsordnung JM NRW sei keine der Landesregierung. Die vom Oberlandesgericht daraufhin an die Staatskanzlei übersandten Schriftstücke sandte diese mit dem Hinweis an das Gericht zurück, dass eine Zuständigkeit des Ministerpräsidenten oder der Staatskanzlei als Vertretungsbehörde nicht festgestellt werden könne. Der Rechtsstreit falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ministerpräsidenten. Auf die Anfrage des Oberlandesgerichts, wie weiter verfahren werden solle, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Klage nach ihrer Auffassung wirksam zugestellt worden sei. Nachdem sich für das beklagte Land Rechtsanwälte bestellt und die Zurückweisung der Klage als unzulässig beantragt hatten, wies das Oberlandesgericht die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2021 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Zustellung einer Klage an eine juristische Person des öffentlichen Rechts müsse an ihren gesetzlichen Vertreter erfolgen und der Ministerpräsident sei für das betreffende Verfahren nicht der gesetzliche Vertreter des Landes. Zwar werde das Land gemäß Art. 57 Satz 1 LV durch die Landesregierung nach außen vertreten und diese Vertretung sei entsprechend Art. 57 Satz 2 LV auf den Ministerpräsidenten übertragen worden. Hierbei handele es sich jedoch um die hoheitliche Vertretung. Für die davon zu unterscheidende sog. fiskalische Vertretung des Landes in seiner Eigenschaft als Privatrechtssubjekt oder Vermögensträger folge aus Art. 55 Abs. 2 LV als Organisationsnorm, dass jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung leite und im entsprechenden Umfang auch zur gesetzlichen Vertretung des Landes befugt sei. Diese Vertretungsbefugnis sei mit der Vertretungsordnung JM NRW weiter delegiert worden. An den danach zur Vertretung befugten Generalstaatsanwalt sei nicht zugestellt worden. Die Revision gegen seine Entscheidung ließ das Oberlandesgericht nicht zu. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. März 2021, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen das ihr am 25. Februar 2021 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht habe die Revision willkürlich nicht zugelassen und sie dadurch in ihren Rechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 1999 (Az. 21 U 6698/98, NVwZ-RR 1999, 548 = juris) liege ein klassischer Fall der Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Willkürlich sei auch, dass die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen worden sei. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG, weil sie nicht die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt. 1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 22/21.VB-1, juris, Rn. 8). Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8). In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 13). Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8). Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, DVBl 2021, 260 = juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, DVBl 2021, 260 = juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 73/20.VB-1, juris, Rn. 3). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 9). 2. Diesen Anforderungen an die Begründung wird die Verfassungsbeschwerde weder im Hinblick auf das als verletzt gerügte grundrechtsgleiche Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Es fehlt die ausreichende argumentative Auseinandersetzung mit der beanstandeten Nichtzulassungsentscheidung am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. a) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kommt ein Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht, wenn ein Gericht der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nachkommt und die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 19). Die einfach-rechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften genügt für einen Verfassungsverstoß hingegen nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch auf Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots bezieht, reicht der dadurch vermittelte Grundrechtsschutz nicht weiter. Ob in der Nichtzulassung eines Rechtsmittels ein Verfassungsverstoß liegt, lässt sich danach insbesondere anhand der in der Entscheidungsbegründung wiedergegebenen Erwägungen überprüfen. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht seine Entscheidung, kein Rechtsmittel zuzulassen, mit einer Begründung versehen hat. Allerdings bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, im Grundsatz von Verfassungs wegen keiner Begründung. Spricht aber vieles dafür, dass die Voraussetzungen der Rechtsmittelzulassung vorliegen, so verlangt eine die Zulassung dennoch ablehnende Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung, die erkennen lässt, dass die Rechtsauffassung des Gerichts auf sachgerechten Erwägungen beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 19). Fehlt eine solche Begründung und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher Überlegungen das Gericht von der Zulassung abgesehen hat, ist im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen, wenn die Zulassung des Rechtsmittels objektiv nahe lag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, WM 2020, 1975 = juris, 22). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 BvR 1012/11, WM 2011, 2155 = juris, Rn. 14). b) Eine hieran orientierte, ausreichend vertiefte Auseinandersetzung mit der vom Oberlandesgericht verschriftlichten Begründung für die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO lässt die Verfassungsbeschwerde vermissen. Das Oberlandesgericht hat eine Divergenz im Sinne der vorgenannten Vorschrift im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts München gestützt darauf verneint, dass dieses über einen Aktivprozess des Landes in Bezug auf einen presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch zu befinden hatte. Dieser Fall sei mit dem zu entscheidenden nicht vergleichbar. Dass diese Rechtsauffassung sachlich nicht zu rechtfertigen, sondern objektiv willkürlich ist, das heißt unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 11), legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Das gilt umso mehr, als sie sich mit den Voraussetzungen für die Bejahung einer Divergenz nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und dem Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts München nicht näher befasst. So ist das Urteil des Oberlandesgerichts München deutlich vielschichtiger, als die Verfassungsbeschwerde annimmt. In den Gründen geht das Gericht nicht nur auf eine Übertragung der Vertretung im Geschäftsbereich des Justizministers ein, die für die seinerzeit handelnde Bezirksregierung allerdings nicht einschlägig war, sondern lässt im Ergebnis auch offen, ob sich eine Vertretungskompetenz des zuständigen Ministers aus Art. 55 LV ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 22. Januar 1999 – 21 U 6698/98, NVwZ-RR 1999, 548 = juris, Rn. 41). c) Soweit das Oberlandesgericht die Nichtzulassung der Revision im Übrigen damit begründet, dass die Vertretungsbefugnis des beklagten Landes in fiskalischen Angelegenheiten geklärt sei, spricht viel dafür, dass sich diese Ausführungen, deren Willkürlichkeit die Verfassungsbeschwerde nicht aufzeigt, auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beziehen. Selbst wenn sich dies anders verhalten sollte, zeigt die Verfassungsbeschwerde für diesen Fall nicht auf, dass infolge eines verfassungsrechtlich relevanten Begründungsdefizits von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung der Revision auszugehen ist. Mangels ausreichend vertiefter, fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO legt die Verfassungsbeschwerde nicht nachvollziehbar dar, warum eine Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache objektiv nahe gelegen haben sollte. Das gilt auch, weil sich die Beschwerdeführerin für ihre Rechtsauffassung zu Art. 57 LV entgegen ihrer Ansicht nicht auf den von ihr zitierten Kommentar zur Landesverfassung Nordrhein-Westfalen stützen kann. In diesem wird vertreten, dass Art. 57 LV nur die staatsrechtliche Vertretung des Landes regelt (siehe Heusch, in: Heusch/ Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 57 Rn. 1 f.). Dieser Rechtsansicht ist das Oberlandesgericht gefolgt.