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Beschluss

178/20

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2021:0825.178.20.00
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 3 CoronaVV BE 4 über die Corona-Anwesenheitsdokumentation ua in Kantinen und Gaststätten beeinträchtigt nicht das Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten nach Art 51 Abs 2 Verf BE. Die Vorschrift verpflichtet weder zur Offenbarung gem Art 51 Abs 2 Verf BE geschützter Informationen noch zur Angabe von Tatsachen, die entsprechende Rückschlüsse ermöglichen.   (Rn.14) (Rn.15) 2. Ob die Regelung der Corona-Anwesenheitsdokumentation das freie Mandat der Abgeordneten (Art 38 Abs 4 S 2 Verf BE; zum Bundesrecht vgl etwa BVerfG, 17.09.2013, 2 BvE 6/08, BVerfGE 134, 141 <202 Rn 85>) berührt, kann offen bleiben, da ein Eingriff jedenfalls gerechtfertigt wäre. Denn die bestehenden datenschutzrechtlichen Sicherungen, insb die Verwendungsregelungen, schließen einen Verstoß gegen die Verfassung vorliegend aus (wird ausgeführt). (Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) 3. Zur Ablehnung eines Eilantrags im vorliegenden Verfahren siehe VerfGH Berlin, 16.12.2020, 178 A/20. (Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 3 CoronaVV BE 4 über die Corona-Anwesenheitsdokumentation ua in Kantinen und Gaststätten beeinträchtigt nicht das Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten nach Art 51 Abs 2 Verf BE. Die Vorschrift verpflichtet weder zur Offenbarung gem Art 51 Abs 2 Verf BE geschützter Informationen noch zur Angabe von Tatsachen, die entsprechende Rückschlüsse ermöglichen. (Rn.14) (Rn.15) 2. Ob die Regelung der Corona-Anwesenheitsdokumentation das freie Mandat der Abgeordneten (Art 38 Abs 4 S 2 Verf BE; zum Bundesrecht vgl etwa BVerfG, 17.09.2013, 2 BvE 6/08, BVerfGE 134, 141 ) berührt, kann offen bleiben, da ein Eingriff jedenfalls gerechtfertigt wäre. Denn die bestehenden datenschutzrechtlichen Sicherungen, insb die Verwendungsregelungen, schließen einen Verstoß gegen die Verfassung vorliegend aus (wird ausgeführt). (Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) 3. Zur Ablehnung eines Eilantrags im vorliegenden Verfahren siehe VerfGH Berlin, 16.12.2020, 178 A/20. (Rn.6) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er wendet sich gegen eine Verletzung seiner Rechte als Abgeordneter durch § 3 der Sars-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 3. November 2020 - im Folgenden Verordnung i. d. F. v. 3. November 2020. § 3 der Verordnung i. d. F. v. 3. November 2020 lautet: (1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, 2. Kantinen, 3. Hotels, 4. (aufgehoben) 5. (aufgehoben) 6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, 7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) und c) sowie 8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird, eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden. (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten: 1. Vor- und Familienname, 2. Telefonnummer, 3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes, 4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse, 5. Anwesenheitszeit und 6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden. Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten. (3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. (4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3. (6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt. Nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung handelt - unter Androhung eines Bußgeldes von bis zu 25.000 Euro - ordnungswidrig, wer entgegen § 3 Abs. 3 der Verordnung die Angaben nach § 3 Abs. 2 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht. Die Vorschrift wurde zwischenzeitlich durch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 4 i. V. m. §§ 11 Abs. 5, 16 Abs. 1, 17 Abs. 4, 18 Abs. 3, 19 Abs. 3, 26 Abs. 1 Satz 4, 29 Abs. 4, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6, 39 Abs. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) vom 17. August 2021 abgelöst. Eine Löschung der Daten ist nunmehr grundsätzlich nach zwei Wochen vorgesehen. Auf eine Parlamentarische Anfrage des Antragstellers vom 19. Oktober 2020 antwortete der Senat am 8. November 2020 zur Abghs-Drs. Nr. 18/25304, dass die vorgenannte Regelung auch für Abgeordnete gelte. Der Antragsteller hat daraufhin am 17. November 2020 ein Organstreitverfahren anhängig gemacht. Mit gleichem Schreiben hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 178 A/20 - abgelehnt hat (wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Er ist der Ansicht, die angegriffene Vorschrift ermögliche der Exekutive nachzuvollziehen, welcher Abgeordnete wann mit welchem Bürger oder Journalisten wie lange gesprochen hat. Dies gelte für Cafés und Restaurants - wie auch für die Kantine des Abgeordnetenhauses - sogar unter Erfassung der Tisch- bzw. Platznummer. Dies stelle Eingriffe in das Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten aus Art. 51 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB - und sein freies Mandat aus Art. 38 Abs. 4 VvB dar. Es sei nicht Sache der Exekutive, den diese kontrollierenden Abgeordneten oder Journalisten vorzuschreiben, wo und wie sie ihren verfassungsrechtlichen Auftrag erfüllen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Regelungen des § 3 der Verordnung i. d. F. v. 3. November 2020 ihn in seinen Rechten aus Art. 51 und Art. 38 VvB verletzen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf sie verzichtet hat. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die angegriffene Vorschrift verletzt den Antragsteller nicht in seinen Abgeordnetenrechten. 1. Die angegriffene Regelung beeinträchtigt das Zeugnisverweigerungsrecht des Antragstellers aus Art. 51 Abs. 2 VvB nicht. Die Vorschrift berechtigt den Abgeordneten, Angaben über eine Person zu verweigern, die ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter Mitteilung gemacht hat. Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auch auf alle Tatsachen, die einen Rückschluss auf diese Person zulassen (Korbmacher, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Auflage 2020, Art. 51 Rn. 5). Die angegriffene Vorschrift der Verordnung verpflichtet den Antragsteller weder, von Art. 51 Abs. 2 VvB erfasste Informationen zu offenbaren, noch zur Angabe von Tatsachen, die einen Rückschluss auf die von Art. 51 Abs. 2 VvB geschützten Informationen ermöglichen, weil sie ihn nur zur Offenbarung der eigenen Anwesenheit an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit verpflichten. Auf Daten, zu deren Offenbarung Dritte verpflichtet sind, kommt es hier insoweit nicht an. 2. Ob der Schutzbereich von Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB, der ein grundrechtsgleiches Recht des Abgeordneten begründet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BVR 2436/10 -, BVerfGE 134, 141 - 202, Rn. 85), betroffen ist und ein Eingriff vorliegt, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger Eingriff ist jedenfalls gerechtfertigt. Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB gewährleistet mit dem freien Mandat eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. Die bloße Möglichkeit einer staatlichen Registrierung von Kontakten kann eine abschreckende Wirkung entfalten und schon im Vorfeld zu Kommunikationsstörungen und Verhaltensanpassungen führen. In dieser Möglichkeit eines Abschreckungseffekts kann ein Eingriff in das Recht aus Art. 38 Abs. 4 Satz 1 VvB liegen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013, a. a. O., Rn. 107 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7/14 - Rn. 29, juris). Die bestehenden datenschutzrechtlichen Sicherungen, insbesondere die Verwendungsregelungen, schließen einen Verstoß gegen die Verfassung vorliegend aus. Denn die Freiheit des Mandats ist nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013, a. a. O., Rn. 111), insbesondere zum Schutz der Einzelnen vor den Gefahren für Leib und Leben durch COVID 19 (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB). Der angegriffenen Vorschrift liegen mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen (s. Präambel der InfSchMV) auch weitere legitime Belange des Gemeinwohls zugrunde. Diesen steht mit der angegriffenen Vorschrift allenfalls ein geringfügiger Eingriff in die Freiheit des Mandats gegenüber, dessen Tiefe durch verfahrensrechtliche Sicherungen und Verwendungsregelungen hinreichend begrenzt wird: Die angegriffene Verordnung enthält in § 3 Abs. 2 der Verordnung i. d. F. v. 3. November 2020, jetzt § 4 Abs. 2 und 3 der 3. InfSchMV, ebenso wie in § 28a Abs. 1 Nr. 17, Abs. 4 Infektionsschutzgesetz hinreichende Schutzmechanismen. Die erhobenen Daten sind nicht frei zugänglich und dürfen von den erhebenden Stellen nur unter den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 InfSchMV an Behörden weitergegeben werden. Sie sind vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Ihre Verwendung ist auch den zuständigen Behörden, insbesondere dem Gesundheitsamt, nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet, nämlich zum Vollzug der infek-tionsschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung und bei Krankheitsverdacht. Darüber hinaus besteht ein absolutes Nutzungs-verbot (§ 4 Abs. 2 Satz 1 InfSchMV, § 28a Abs. 1 Nr. 17, Abs. 4 Satz 6 IfSG). Inhaltlich sind die zu speichernden Informationen auf bestimmte, eng beschränkte Daten begrenzt. Schließlich müssen die Daten von der erhebenden Stelle grundsätzlich nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Wochen und von den abfragenden Behörden unverzüglich nach bestimmungsgemäßer Nutzung gelöscht werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.