Beschluss
53/19
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Subsidiaritätsgrundsatz gebietet, Angriffe gegen angefochtene instanzgerichtliche Entscheidungen gegenüber dem Rechtsmittelgericht so deutlich vorzutragen, dass die Prüfung der Rügen bereits im fachgerichtlichen Verfahren gewährleistet ist. Es sind alle fachgerichtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den gerügten Verfassungsverstoß von vornherein nicht entstehen zu lassen. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit der Begründung, auf die sich die angegriffene Maßnahme stützt, geboten (vgl VerfGH Berlin, 04.07.2018, 61/18 ). (Rn.12)
2. Hier:
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung vorläufiger Sozialleistungen gem § 23 SGB XII (juris: SGB 12). Die Beschwerdeführerin hat sich in der Begründung ihrer Beschwerde zum LSG nicht hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des SG auseinandergesetzt. (Rn.13)
2a. Insbesondere fehlt in der Beschwerdeschrift eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit der in der Sozialgerichtsbarkeit umstrittenen Frage, ob Härtefallleistungen (§ 23 Abs 3 S 6 SGB 12) als Unterfall von Überbrückungsleistungen für den Zeitraum bis zur Ausreise (§ 23 Abs 3 S 3 SGB 12) anzusehen sind, oder ob sie im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift unabhängig von einem Ausreisewillen beansprucht werden können. (Rn.13)
2b. Gleichfalls fehlt gegenüber den Fachgerichten die Darstellung sonstiger Umstände, die neben ihrer Erkrankung zur Begründung eines Härtefalls hätten herangezogen werden können, insb ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet und eine durch sie begründete Aufenthaltsverfestigung. (Rn.13)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Subsidiaritätsgrundsatz gebietet, Angriffe gegen angefochtene instanzgerichtliche Entscheidungen gegenüber dem Rechtsmittelgericht so deutlich vorzutragen, dass die Prüfung der Rügen bereits im fachgerichtlichen Verfahren gewährleistet ist. Es sind alle fachgerichtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den gerügten Verfassungsverstoß von vornherein nicht entstehen zu lassen. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit der Begründung, auf die sich die angegriffene Maßnahme stützt, geboten (vgl VerfGH Berlin, 04.07.2018, 61/18 ). (Rn.12) 2. Hier: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung vorläufiger Sozialleistungen gem § 23 SGB XII (juris: SGB 12). Die Beschwerdeführerin hat sich in der Begründung ihrer Beschwerde zum LSG nicht hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des SG auseinandergesetzt. (Rn.13) 2a. Insbesondere fehlt in der Beschwerdeschrift eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit der in der Sozialgerichtsbarkeit umstrittenen Frage, ob Härtefallleistungen (§ 23 Abs 3 S 6 SGB 12) als Unterfall von Überbrückungsleistungen für den Zeitraum bis zur Ausreise (§ 23 Abs 3 S 3 SGB 12) anzusehen sind, oder ob sie im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift unabhängig von einem Ausreisewillen beansprucht werden können. (Rn.13) 2b. Gleichfalls fehlt gegenüber den Fachgerichten die Darstellung sonstiger Umstände, die neben ihrer Erkrankung zur Begründung eines Härtefalls hätten herangezogen werden können, insb ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet und eine durch sie begründete Aufenthaltsverfestigung. (Rn.13) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung vorläufiger Leistungen der Sozialhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie hält sich seit Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo auch zwei ihrer erwachsenen Kinder sowie ein Enkelkind leben. Ein in Berlin wohnender Sohn ist aufgrund seiner Blindheit schwerbehindert. Die Beschwerdeführerin bezieht in Bulgarien eine Witwenrente in Höhe von umgerechnet rund 57,50 Euro. Im August 2017 nahm sie eine Beschäftigung auf. Ab Oktober 2017 war sie arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung ihres Arbeitgebers im Dezember 2017. Ihren Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe lehnte der Äußerungsberechtigte zu 3) mit Bescheid vom 25. Juli 2018 unter Hinweis auf einen Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB Xll - ab. Mit Bescheid vom 7. September 2018 bewilligte er ihr jedoch für den Zeitraum vom 4. September bis 3. Oktober 2018 eine einmalige Überbrückungsleistung bis zur Ausreise. Die Beschwerdeführerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Berlin mit dem Ziel, den Äußerungsberechtigten zu 3) zu verpflichten, ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufige Leistungen nach § 23 SGB XII in Höhe von 803,15 Euro monatlich zu gewähren. Mit Beschluss vom 27. September 2018 verpflichtete das Sozialgericht den Äußerungsberechtigten zu 3), ihr auf Grund der Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII weitere Überbrückungsleistungen für die Zeit vom 4. Oktober bis zum 3. November 2018, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache, zu gewähren, und lehnte den Antrag hinsichtlich weiterer Leistungen für die Dauer der Krankheit ab. In ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, der Leistungsausschluss sei verfassungswidrig, weil das Existenzminimum gewährleistet werden müsse. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2019 zurück. Die Beschwerdeführerin sei nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen, weil wegen ihrer mehr als sechs Monate andauernden Krankheit keine vorübergehende Erwerbsminderung vorliege und ihr deshalb kein Aufenthaltsrecht mehr zustehe. Etwaige Ansprüche nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII seien nicht Verfahrensgegenstand. Auch eine Leistungsgewährung nach der Härtefallregelung in § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII, die nach Wortlaut und Systematik an die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII anknüpfe und im Einzelfall eine Modifikation der Leistungen im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer ermögliche, bestehe nicht, weil das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Ausreisewillens nicht auf einen begrenzten Zeitraum ziele. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 6 i. V. m. Art.22 der Verfassung von Berlin - VvB - durch die angegriffenen Beschlüsse, weil ihr im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Folgenabwägung zu gewähren seien, solange der Erfolg im Hauptsacheverfahren möglich ist. Dies sei der Fall. Der Leistungsausschluss wegen eines fehlenden Aufenthaltsrechts greife bei verfassungskonformer Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB Xll nicht ein, weil das Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU - bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit bestehen bleibe und die von der Rechtsprechung hierfür angenommene starre Grenze von sechs Monaten verfassungswidrig sei. Eine Ausreise sei ihr wegen ihrer schweren Erkrankung und familiären Situation zudem nicht zuzumuten. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Den Äußerungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Äußerungsberechtigte zu 3) ist der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei mangels Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache nicht zulässig, da der Beschwerdeführerin ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten sei. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin richtet, ist sie nicht zulässig, weil nur Verfassungsverstöße gerügt werden, die - ihr Vorliegen unterstellt - im Beschwerdeverfahren korrigierbar gewesen wären (vgl. Beschluss vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 - Rn. 11, m. w. N., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). 2. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg richtet, ist sie unzulässig, weil sie weder dem Grundsatz der Subsidiarität (hierzu unter a.) noch den Darlegungsanforderungen an einen Verfassungsverstoß (hierzu unter b.) genügt. a. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen im fachgerichtlichen Verfahren die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber anderen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ergeben, nicht erfüllt. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll sichern, dass durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Verfassungsgerichtshof ein bereits gerichtlich geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm dazu auch die Fallanschauung und Rechtsauffassung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit vermittelt werden, dies unabhängig davon, ob das fachgerichtliche Verfahren der Parteimaxime oder dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt. Der Beschwerdeführerin oblag es danach, gegenüber den Fachgerichten ihre Angriffe so deutlich vorzutragen, dass ihre Prüfung bereits in dem fachgerichtlichen Verfahren gewährleistet war. Sie hatte alle fachgerichtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den von ihr gerügten Verfassungsverstoß von vornherein nicht entstehen zu lassen. Dabei hatte sie sich mit der Begründung auseinanderzusetzen, auf die sich die angegriffene Maßnahme stützte (Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - VerfGH 61/18 - Rn. 27, vom 12. Juli 2017 - VerfGH 51/16 - Rn. 24 und vom 18. Februar 2015 - VerfGH 177/14 u.a. - Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174-202, juris Rn. 52). Dem ist die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren nicht nachgekommen. Zwar hat sie sich dort mit verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Nichtgewährung von Sozialleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und dem von der Behörde und dem Sozialgericht angenommenen Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII auseinandergesetzt. Da es im Eilrechtsschutzverfahren aber maßgeblich um eine vorläufige Leistungsgewährung bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung geht und ein das Existenzminimum sichernder Bedarf auch durch sonstige Leistungen gedeckt werden kann, war sie gehalten, sich bereits im Rahmen ihrer Beschwerde gegenüber dem Landessozialgericht mit der Begründung des Sozialgerichts auseinanderzusetzen, mit der dieses eine Härtefallleistung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII auf Überbrückungsleistungen für einen weiteren Monat bis zur möglichen Ausreise beschränkt hat. Eine solche Auseinandersetzung ist nicht erfolgt. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die pauschale Rüge, das Existenzminimum sei zu gewährleisten. Insbesondere fehlt in der Beschwerdeschrift eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit der in der Sozialgerichtsbarkeit umstrittenen Frage, ob Härtefallleistungen als Unterfall von Überbrückungsleistungen anzusehen oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift unabhängig von einem Ausreisewillen zu gewähren sind (vgl. Siefert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 23 SGB XII, Rn. 108, 109 m. w. N.). Gleichfalls fehlt gegenüber den Fachgerichten die Darstellung sonstiger Umstände, die neben ihrer Erkrankung zur Begründung eines Härtefalls hätten herangezogen werden können. Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrer Antragsschrift gegenüber dem Sozialgericht noch in der Beschwerdeschrift gegenüber dem Landessozialgericht auf ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet und eine durch sie begründete Aufenthaltsverfestigung hingewiesen. Da sich Angaben hierzu erst in der Verfassungsbeschwerde finden, hatten die Fachgerichte insoweit keine Möglichkeit, etwaigen daraus abzuleitenden Verfassungsverstößen abzuhelfen. b. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen an einen Verfassungsverstoß gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG genügt. Die Beschwerdeführerin legt mit der Verfassungsbeschwerde nicht dar, dass und aus welchem Grund ihr auch Härtefallleistungen in verfassungswidriger Weise versagt wurden. Eine entsprechende Darlegung war hier aber notwendig, weil die angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts nur dann auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII beruhen kann, wenn die Leistungen nicht aus anderen Gründen, insbesondere Härtefallgründen, zu gewähren waren. Denn Gegenstand des Eilverfahrens ist die vorläufige Leistungsgewährung bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gleich aus welchen Gründen und nicht allein die Prüfung von Ansprüchen auf Regelleistungen. Da das Landessozialgericht in seinem Beschluss ausgeführt hat, Ansprüche auf Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII seien nicht zu prüfen, weil sie nicht Verfahrensgegenstand seien, und Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII als Leistungen angesehen hat, die an die Überbrückungsleistungen des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII anknüpften und im Einzelfall lediglich eine Modifikation dieser Leistungen im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer der Leistungsgewährung ermöglichten, wäre es für die Darlegung eines Verfassungsverstoßes durch die angegriffene Entscheidung erforderlich gewesen, auch etwaige Verfassungsverstöße darzulegen, die in der Ablehnung der Gewährung von Härtefall-leistungen liegen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.