Beschluss
12/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der in § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die von ihm beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl VerfGH Berlin, 02.04.2004, 212/03 ; BVerfG, 15.10.1985, 2 BvR 1808/82 ua ). (Rn.6)
2. Der Beschwerdeführer muss sich daher vorliegend grundsätzlich darauf verweisen lassen, sein Begehren nach Stellung eines entsprechenden Antrags bei seinem Dienstherrn zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Dies gilt umso mehr, als dort Streitgegenstand nicht die von dem Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gerückte Frage ist, ob Art 3 Nr 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes 2020 (RIS: HUmsG BE) über die Gewährung einer Hauptstadtzulage gegen das Willkürverbot aus Art 10 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) verstößt, sondern ob die Regelung dazu führt, dass seine Besoldung absolut oder im Vergleich zur Besoldung anderer Beamter mit der Verfassung von Berlin unvereinbar ist. (Rn.6)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die von ihm beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl VerfGH Berlin, 02.04.2004, 212/03 ; BVerfG, 15.10.1985, 2 BvR 1808/82 ua ). (Rn.6) 2. Der Beschwerdeführer muss sich daher vorliegend grundsätzlich darauf verweisen lassen, sein Begehren nach Stellung eines entsprechenden Antrags bei seinem Dienstherrn zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Dies gilt umso mehr, als dort Streitgegenstand nicht die von dem Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gerückte Frage ist, ob Art 3 Nr 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes 2020 (RIS: HUmsG BE) über die Gewährung einer Hauptstadtzulage gegen das Willkürverbot aus Art 10 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) verstößt, sondern ob die Regelung dazu führt, dass seine Besoldung absolut oder im Vergleich zur Besoldung anderer Beamter mit der Verfassung von Berlin unvereinbar ist. (Rn.6) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Art. 3 Nr. 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes 2020 über die Gewährung einer Hauptstadtzulage. Er ist Beamter des Landes Berlin und erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 16. Am 29. Januar 2021 hat er Verfassungsbeschwerde gegen die genannte Vorschrift erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere stehe ihr der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Der Weg über die Fachgerichtsbarkeit sei ihm angesichts der zu erwartenden langen Verfahrensdauer nicht zumutbar. Eine fachgerichtliche Vorklärung des Sachverhalts sei mangels individueller Komponenten der verfassungsrechtlich klärungsbedürftigen Fragen auch nicht erforderlich. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Er werde willkürlich vom Bezug der Hauptstadtzulage ausgeschlossen. Beamte mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage erhielten eine monatliche Hauptstadtzulage im Wert von 150,- €. Demgegenüber erhielten Beamte mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe oberhalb der Besoldungsgruppe A13 - zu denen er zu zählen sei - lediglich einen monatlichen Zuschuss zu einem Firmenticket in Höhe von 15,- €. Der Ausschluss der Beamten mit Dienstbezügen oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 verstoße gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verankerte Willkürverbot. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - entgegen (1.). Ein Fall, in dem ausnahmsweise von der Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG abgesehen werden kann, ist nicht gegeben (2.). 1. Der vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde von dem Beschwerdeführer auszuschöpfende fachgerichtliche Rechtsweg ist nicht erschöpft, § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Die Vorschrift verpflichtet den Beschwerdeführer, vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich einen ihm gegebenen Rechtsweg zu beschreiten. Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 -, juris Rn. 31; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u. a. - juris Rn. 84 und vom 29. September 2000 - 2 BvR 1507/96 -, juris Rn. 5 f.; st. Rspr.). Es entspricht dem in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die von ihm beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 2. April 2004, a. a. O., juris Rn. 32; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82 u. a. -, juris Rn. 32). Der Beschwerdeführer muss sich daher vorliegend grundsätzlich darauf verweisen lassen, sein Begehren nach Stellung eines entsprechenden Antrags bei seinem Dienstherrn zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Dies gilt umso mehr, als dort Streitgegenstand nicht die von dem Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gerückte Frage ist, ob Art. 3 Nr. 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes 2020 über die Gewährung einer Hauptstadtzulage gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB verstößt, sondern ob die Regelung dazu führt, dass seine Besoldung absolut oder im Vergleich zur Besoldung anderer Beamter mit der Verfassung von Berlin unvereinbar ist. 2. Die Voraussetzungen, unter denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ausnahmsweise über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde in der Sache entscheiden kann, liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung droht. Wegen des Ausnahmecharakters dieser Einschränkung des Subsidiaritätsgrundsatzes und der deshalb geforderten Schwere des Nachteils können wirtschaftliche Belastungen einen solchen nur vermitteln, wenn sie ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen (vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - VerfGH 43/09, 43 A/09 -, juris Rn. 13). Solches ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Verfassungsbeschwerde kommt auch keine allgemeine Bedeutung zu. Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn ihr Bedeutung über den anhängigen Einzelfall hinaus zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Verfassungsbeschwerde Anlass bietet, grundsätzlich verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte Fragen zu beantworten, oder vergleichbare Streitfragen auch anderswo zur Entscheidung anstehen, durch die Entscheidung mithin über den Einzelfall hinaus Klarheit in gleichgelagerten Fällen geschaffen werden kann. Dagegen reicht es nicht aus, dass von einer gesetzlichen Regelung - wie stets - eine Vielzahl von Adressaten betroffen ist, sonst verlöre dieses Kriterium seinen Ausnahmecharakter (vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, juris Rn. 81). Dass ihr allgemeine Bedeutung in diesem Sinne zukommen könnte, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Sie betrifft mit den dem Berliner Besoldungsrecht unterliegenden Beamten zwar eine Vielzahl von Personen. Ungeklärte verfassungsrechtliche Rechtsfragen zeigt sie dagegen ebenso wenig auf, wie vergleichbare Streitfragen, die anderswo zur Entscheidung anstehen. Insbesondere sind die Maßstäbe für die Anwendung des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB bereits geklärt. Zudem fällt die dem Verfassungsgerichtshof nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift eröffnete Abwägungsentscheidung gegen eine sofortige Entscheidung aus. Die Rechtslage ist hinsichtlich des einfachen Rechts durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend vorgeklärt. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur die von ihm angegriffene Vorschrift in den Blick zu nehmen, sondern das gesamte für ihn einschlägige Besoldungsrecht. Die bei normalem Lauf der Dinge zu erwartende Verfahrensdauer ist ihm zuzumuten. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.