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Beschluss

VerfGH 77/21.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH77.21VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erfolglose Ablehnung zweier Richter am Oberlandesgericht als befangen sowie eine vorausgegangene verfahrensabschließende Entscheidung in einem familiengerichtlichen Verfahren. 1. Die Beschwerdeführerin, die sich auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsanwältin selbst vertritt, führte in eigener Sache zunächst vor dem Landgericht Essen und sodann vor dem Oberlandesgericht Hamm einen Regressprozess gegen zwei Rechtsanwältinnen, die sie in ihrem Scheidungsverfahren vertreten hatten. In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht erging gegen sie als Berufungsführerin am 5. Februar 2021 ein zweites Versäumnisurteil, nachdem der Zivilsenat zuvor ein von der Beschwerdeführerin gegen zwei seiner Mitglieder angebrachtes Befangenheitsgesuch vom 4. Februar 2021 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen hatte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 65/21.VB-2). Diese Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch nahm die Beschwerdeführerin zum Anlass, alle Mitglieder des 33. Zivilsenats und des personenidentisch besetzten 5. Senats für Familiensachen mit Schriftsatz vom 17. März 2021 als befangen abzulehnen. Den Schriftsatz übersandte sie dem Gericht am späten Vormittag des 17. März 2021 in elektronischer Form. Beim Familiensenat war bis zu diesem Tag ein Familienstreitverfahren der Beschwerdeführerin anhängig, in dem sie von ihrem geschiedenen Ehemann in Anspruch genommen wurde. In diesem Verfahren wiesen drei der von der Beschwerdeführerin abgelehnten Richter mit einem Beschluss vom 17. März 2021 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine sie belastende familiengerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Iserlohn zurück. Mit zwei getrennten Beschlüssen vom 15. April 2021 verwarfen drei der abgelehnten Richter im Zivilsenat einerseits und im Familiensenat andererseits die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig. Sie begründeten ihre Entscheidungen damit, dass die Rechtsmittelinstanz mit dem zweiten Versäumnisurteil vom 5. Februar 2021 beziehungsweise dem Beschluss vom 17. März 2021 abgeschlossen und eine Richterablehnung danach nicht mehr zulässig sei. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidungen ließen sie jeweils nicht zu. Gegen die Beschlüsse vom 15. April 2021 sowie gegen den vorausgegangenen Beschluss vom 17. März 2021 im Beschwerdeverfahren vor dem 5. Senat für Familiensachen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. April 2021 Verfassungsbeschwerde, die beim Verfassungsgerichtshof am 27. April 2021 einging und noch anhängig ist (Az. VerfGH 69/21.VB-3). 2. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen die beiden Beschlüsse des 33. Zivilsenats und des 5. Senats für Familiensachen vom 15. April 2021 sowie den Beschluss des letztgenannten Senats vom 17. März 2021 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. II. 1. Die am 21. Mai 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit ist bereits Folge des Verbots doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 – VerfGH 44/21.VB-2, juris, Rn. 10; siehe auch VerfG BB, Beschluss vom 16. März 2018 – VfGBbg 187/17, juris, Rn. 1). Die von der Beschwerdeführerin angegriffenen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen sind schon Beschwerdegegenstand der noch anhängigen und zeitlich früher eingegangenen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. April 2021, die beim Verfassungsgerichtshof am 27. April 2021 eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen VerfGH 69/21.VB-3 geführt wird. 2. Mit diesem Beschluss erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verbindung dieses Verfahrens mit dem von ihr eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 65/21.VB-2.