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Beschluss

VGH B 62/21

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGRP:2021:1228.VGH.B62.21.00
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Leitsätze
1. Zum Umfang der Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (hier zur Frage des Bestehens von Vertragsbeziehungen zwischen einer politischen Partei und Facebook).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Umfang der Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (hier zur Frage des Bestehens von Vertragsbeziehungen zwischen einer politischen Partei und Facebook). Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken und des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem gegen die Sperrung der Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ gerichteten Klageverfahren. I. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene politische Partei. Der damalige Parteivorsitzende der Beschwerdeführerin, X., richtete eigenen Namens ein privates Nutzerkonto bei Facebook ein und erstellte darüber eine Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“. Die Erstellung einer Facebookseite für ein Unternehmen oder eine Organisation ist nur über ein von einer natürlichen Person eingerichtetes Nutzerkonto möglich. Auf der Facebookseite wurde ein Artikel geteilt, der unter anderem folgende Textpassage enthielt: „Im …er Stadtteil N… gibt es zahlreiche Menschen, die man landläufig wohl als sozial und finanziell abgehängt bezeichnen würde. Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (…).“ Daraufhin schränkte die Facebook Ireland Limited die Sichtbarkeit des Beitrags ein und sperrte die Facebookseite zunächst 30 Tage für Veröffentlichungen, bevor die Seite und das Nutzerkonto schließlich gesperrt beziehungsweise gelöscht wurden. 2. Nachdem ein fachgerichtliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren der Beschwerdeführerin ohne Erfolg geblieben war, verpflichtete das Bundesverfassungsgericht die Facebook Ireland Limited im Wege einer einstweiligen Anordnung, die streitgegenständliche Facebookseite bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vorläufig zu entsperren und der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum die Nutzung wieder einzuräumen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 2019 – 1 BvQ 42/19 –, juris). Daraufhin wurde die streitgegenständliche Facebook-Seite wieder freigeschaltet, nach Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses der Europawahl aber erneut gesperrt. 3. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies im Hauptsacheverfahren die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. September 2020 – 6 O 238/19 – ab. Die Anträge auf Aufhebung der Sperrung sowie Unterlassung der Löschung seien unbegründet, da die Facebook Ireland Limited den bestehenden Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards wirksam und berechtigt gekündigt habe. Auch ein Anspruch auf Wiedereinräumung der Nutzung bestehe nicht. Insbesondere sei eine Anspruchsgrundlage für eine Pflicht zur erneuten Kontrahierung mit der Beschwerdeführerin und Veröffentlichung von Beiträgen nicht ersichtlich. 4. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken lehnte einen erneuten Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz vor der Bundestagswahl im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der klagenden politischen Partei – der Beschwerdeführerin – für das von ihr verfolgte Begehren kein Verfügungsanspruch zustehe, da zur Geltendmachung etwaiger vertraglicher Ansprüche gegen die Facebook Ireland Limited nicht die Beschwerdeführerin sachbefugt sei, sondern deren früherer Parteivorsitzender X., der das private Facebook-Nutzerkonto eigenen Namens eingerichtet habe und damit ausschließlich Vertragspartner der Facebook Ireland Limited geworden sei. 5. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Kammerbeschluss vom 20. September 2021 (1 BvQ 100/21 –, juris) ab. Der Antrag sei unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt habe, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Facebook Ireland Limited zustehen sollten. 6. Nach Erlass eines entsprechenden Hinweisbeschlusses wies das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 – 4 U 171/20 – die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. September 2020 zurück. Das Rechtsmittel sei offensichtlich ohne Erfolg, da der klagenden politischen Partei für ihr Klagebegehren die Sachbefugnis fehle, da ausschließlich ihr (ehemaliger) Vorsitzender X. als Privatperson mit der Facebook Ireland Limited in eine vertragliche Beziehung getreten sei und daraus etwaige Rechte gegen diese herleiten könne. II. Mit ihrer am 18. November 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken und macht eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 124 LV, in dem Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 1 LV, in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 LV und in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 76 Abs. 1 LV geltend. Sie trägt insbesondere vor, die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei willkürlich und versperre ihr den Rechtsweg unzulässig, indem ihr die Sachbefugnis abgesprochen und ein Vertragsschluss zwischen ihr und der Facebook Ireland Limited verneint worden sei. Außerdem hätten Oberlandesgericht und Landgericht bei ihren Entscheidungen die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte verkannt, die aufgrund einer „Quasi-Monopolstellung“ der Facebook Ireland Limited im Bereich der öffentlichen Meinungsdarstellung und -diskussion einer unmittelbaren Grundrechtsbindung nahezu gleich komme. Dies gelte insbesondere für das Grundrecht der Meinungsfreiheit und das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien. B. Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen offensichtlich unbegründet (II.). Sie kann deshalb durch einstimmigen Beschluss des gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – gebildeten Ausschusses zurückgewiesen werden. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV durch den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken geltend macht (1.). Im Übrigen ist sie unzulässig (2). 1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß des Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken gegen das Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdefähig (a), einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs steht die Bundesrechtsklausel des § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht entgegen (b) und der Rechtsweg ist erschöpft (c). a) Die Beschwerdeführerin ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren beschwerdefähig. Zwar sind politische Parteien zur Durchsetzung ihrer statusmäßigen Rechte gemäß § 44 Abs. 4 VerfGHG grundsätzlich auf die Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 LV verwiesen (vgl. insoweit VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [266]; Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [258]). Diese Verfahren stehen der Beschwerdeführerin vorliegend aber nicht offen, da sie nicht die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer sonstigen Handlung eines Verfassungsorgans geltend macht, sondern sie sich gegen eine Verletzung von Grundrechten – hier des Willkürverbots aus Art. 17 Abs. 1 LV – durch Entscheidungen von Fachgerichten wendet. b) Weiter steht die Bundesrechtsklausel des § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs insoweit nicht entgegen. Danach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet (vgl. auch Art. 135 Abs. 2 Satz 2 LV). Ist ein Verstoß gegen das in Art. 17 Abs. 1 und 2 LV enthaltene Willkürverbot festzustellen, so liegt der Entscheidung in Wahrheit aber kein materielles Bundesrecht zugrunde, dessen Anwendung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91 f.]; vom 30. Juni 2015 – VGH B 15/15 u.a. –, juris Rn. 36; vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, AS 43, 412 [417]; vom 27. Juli 2017 – VGH B 18/16 –, juris Rn. 10; vom 19. November 2019 – VGH B 24/19 –, AS 47, 317 [323 f.]; vom 19. November 2019 – VGH B 10/19 –, AS 47, 299 [307 f.]). c) Die Beschwerdeführerin hat auch den Rechtsweg im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG erschöpft. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass sie vor Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde keine Anhörungsrüge an das Fachgericht erhoben hat (vgl. dazu VerfGH RP, Beschluss vom 23. Januar 2018 – VGH B 18/17 –, AS 46, 201 [206 f.]; Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [358]; vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 –, BVerfGE 122, 190 [198]; Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, BVerfGE 126, 1 [17], zu § 90 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG –). Denn die Beschwerdeführerin macht weder ausdrücklich noch in der Sache eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze sie in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, ist sie nicht beschwerdebefugt (aa) und außerdem steht der Verfassungsbeschwerde § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGH entgegen (bb). aa) Es mangelt der Beschwerdeführerin an der nach Art. 130a LV und § 44 Abs. 1 VerfGHG erforderlichen Beschwerdebefugnis. (1) Aus der Begründungsschrift muss bei objektiver Beurteilung zumindest die Möglichkeit einer Verletzung konkret bestimmbarer Gewährleistungen der Verfassung erkennbar werden, die jedenfalls auch dem subjektiven Schutz des Beschwerdeführers zu dienen bestimmt sind (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 – VGH B 10/12 u.a. –, AS 41, 110 [111 f.]; vom 19. November 2019 – VGH B 10/19 –, AS 47, 299 [308]). Der Beschwerdeführer muss geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juni 2004 – VGH B 2/04 –, AS 31, 348 [350]; Urteil vom 29. Januar 2007 – VGH B 1/06 –, AS 34, 169 [180]; Beschluss vom 19. November 2019 – VGH B 10/19 –, AS 47, 299 [308]). (2) Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz – hier verortet im allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch, der seinerseits in Art. 2 LV in Verbindung mit dem in Art. 77 LV verankerten Rechtsstaatsprinzip wurzelt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 27. Februar 2009 – VGH B 2/09 –) – verletzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend, das Oberlandesgericht habe ihr den Rechtsweg verwehrt, indem es ihr rechtlich unzutreffend und unter Verkennung der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte die Sachbefugnis für die im Klageverfahren verfolgten Ansprüche abgesprochen habe. Dieses Vorbringen zielt indes der Sache nach nicht auf eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie, sondern auf eine – von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügte – Verletzung des Willkürverbots ab. Die Möglichkeit einer (eigenständigen) Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz vermag die Verfassungsbeschwerdeschrift damit allerdings nicht aufzuzeigen. So macht die Beschwerdeführerin nicht etwa geltend, das Oberlandesgericht habe prozessrechtliche Vorschriften derart ausgelegt oder angewendet, dass ihr das Beschreiten des vorgesehenen Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert worden wäre (vgl. dazu VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188]; Brocker, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 124 Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 370/84 –, BVerfGE 69, 381 [385]; Beschluss vom 2. März 1993 – 1 BvR 249/92 –, BVerfGE 88, 118 [123 ff.]). Eine in diesem Sinne übermäßig strenge Handhabung der Voraussetzungen des vom Oberlandesgericht herangezogenen § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2012 – 1 BvR 509/11 –, juris Rn. 7 f.) behauptet die Beschwerdeführerin nicht einmal. Auch sonst trägt sie nicht vor, das Oberlandesgericht habe durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften – etwa des § 524 Abs. 2 ZPO – den Anspruch auf Zugang oder gerichtliche Durchsetzung ihres materiellen Rechts unzumutbar verkürzt und es ihr so unmöglich gemacht, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung ihres Begehrens zu erreichen (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [359 f.]; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 1 BvR 1324/90 –, BVerfGE 84, 366 [369 f.]). Vielmehr wendet sie sich gegen die Anwendung des materiellen Rechts durch das Oberlandesgericht, das nicht lediglich die Prozessführungsbefugnis, sondern – materiell – die Sachbefugnis beziehungsweise Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin verneint und damit das Begehren der Beschwerdeführerin in der Sache tatsächlich und rechtlich geprüft hat. bb) Unbeschadet dessen steht der Verfassungsbeschwerde insoweit auch die Bundesrechtsklausel gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen, wonach die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet (vgl. auch Art. 135 Abs. 2 Satz 2 LV). Diese Einschränkung gilt nach § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG zwar nicht für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens oder wenn die Landesverfassung weiter reichende Rechte als das Grundgesetz gewährleistet (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 19. November 2019 – VGH B 24/19 –, AS 47, 317 [323 f.]; vom 19. November 2019 – VGH B 10/19 –, AS 47, 299 [306 f.]). Eine solche Ausnahme liegt jedoch nicht vor. Denn die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob das Oberlandesgericht auch unter Berücksichtigung (mittelbarer) grundrechtlicher Bindungen vertragliche Beziehungen der Beschwerdeführerin zu der Facebook Ireland Limited und damit ihre Sachbefugnis beziehungsweise Aktivlegitimation hätte verneinen dürfen, betrifft – wie gezeigt – die angegriffene Entscheidung in der Sache selbst und gerade nicht die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG. Die Beschwerdeführerin beruft sich insoweit auf die Verletzung materiellen Bundesrechts – hier insbesondere von § 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – (die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das bürgerliche Recht, von der dieser insoweit auch abschließend Gebrauch gemacht hat, besteht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz – GG –) – und nicht von Prozessrecht. Auch die Ausnahme des § 44 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG greift nicht. Danach gilt die Einschränkung der Jurisdiktionsgewalt des Verfassungsgerichtshofs ausnahmsweise dann nicht, wenn die Landesverfassung weiter reichende Rechte als das Grundgesetz gewährleistet (vgl. dazu Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130a Rn. 37; ob diese Einschränkung auch dem Bundesrecht zu entnehmen ist, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 –, BVerfGE 96, 345 [362] ausdrücklich offengelassen; siehe zu alldem VerfGH RP, Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, AS 43, 412 [414 f.]; Beschluss vom 19. November 2019 – VGH B 10/19 –, AS 47, 299 [306 f.]). Dies ist hier nicht der Fall. Der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 LV in Verbindung mit dem in Art. 77 LV verankerten Rechtsstaatsprinzip schützt das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess – ebenso wie dies im Verhältnis von Art. 124 LV zu Art. 19 Abs. 4 GG gilt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [357]) – übereinstimmend mit der entsprechenden, aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 1 BvR 509/11 –, juris Rn. 8; BVerfGE 54, 277 [291]; 80, 103 [107]; 85, 337 [345]; 97, 169 [185]; stRspr) abgeleiteten Gewährleistung des Grundgesetzes. b) Auch soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 LV und in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 17 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 21 GG rügt, ist dem Verfassungsgerichtshof eine – über die eröffnete Willkürprüfung hinausreichende – Kontrolle der Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts aufgrund der Bundesrechtsklausel des § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG verwehrt. Denn diese Rügen richten sich gegen die Anwendung von Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere zu Vertretung, Zustandekommen und Kündigung von Schuldverhältnissen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gesetzlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen (u.a. § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 1, Abs. 2, § 314 Abs. 1, § 1004 BGB, §§ 305 ff. BGB), und aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch (§ 130 StGB) und damit ausschließlich gegen die Anwendung (materiellen) Bundesrechts durch Gerichte des Landes. Diese ist einer landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich entzogen. Die in § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG genannten Einschränkungen der Bundesrechtsklausel liegen nicht vor. Die Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Anspruchs aus einem vertraglichen, quasivertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis betreffen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in der Sache und nicht die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Ferner enthält die Landesverfassung insofern keine weiterreichenden Rechte als das Grundgesetz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Chancengleichheit der politischen Parteien finden ihre Entsprechung in Art. 5 Abs. 1 und Art. 21 GG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG). Demnach ist insbesondere die – über die eröffnete Willkürprüfung hinausreichende und verfassungsrechtlich nicht abschließend geklärte – Frage, ob das Oberlandesgericht aufgrund einer „starken“ mittelbaren Drittwirkung (insbesondere von Art. 17 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 21 GG) zu einer anderen Beurteilung der Vertragsbeziehungen hätte kommen oder etwa von einem Kontrahierungszwang der Facebook Ireland Limited hätte ausgehen müssen (siehe dazu nur BVerfG, BVerfGE 148, 267 [283 f.]; Kammerbeschlüsse vom 22. Mai 2019 – 1 BvQ 42/19 –, juris Rn. 15; vom 27. November 2015 – 2 BvQ 43/15 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 11 April 2018 – 1 BvR 3080/09 –; Streinz, in: von Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 131), einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof aufgrund der Bundesrechtsklausel entzogen. c) Unbeschadet dessen ist die gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. September 2021 gerichtete Verfassungsbeschwerde auch deswegen insgesamt unzulässig, weil der Beschwerdeführerin insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn das Urteil ist durch die nachfolgende Berufungsentscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Oktober 2021 prozessual überholt, da das Oberlandesgericht in vollem Umfang und unter Auswechslung der Begründung über den Streitgegenstand entschieden hat (vgl. hierzu etwa VerfGH RP, Beschluss vom 20. Februar 2015 – VGH B 4/15 –; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 BvR 2718/10 –, BVerfGE 139, 245 [263 Rn. 51 f.]; Kammerbeschluss vom 30. Januar 2020 – 2 BvR 1005/18 –, juris Rn. 30; Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293 [317 Rn. 60]). II. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken verstößt nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. 1. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 – VGH B 12/01 –, AS 29, 215 [215 f.]; vom 16. November 2012 – VGH A 26/12 –, BeckRS 2012, 60593; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [170 f., 182]). 2. Daran gemessen ist der angegriffene Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Oktober 2021 verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung einfachgesetzlicher Normen durch das Fachgericht ist noch nachvollziehbar und rechtlich vertretbar. Dies gilt zunächst für die Annahme des Oberlandesgerichts, dass mit der Errichtung eines Nutzerkontos durch den ehemaligen Vorsitzenden der Beschwerdeführerin X. ausschließlich zwischen diesem und der Facebook Ireland Limited ein Vertragsverhältnis begründet worden sei. Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Dabei macht es gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Bei der Einrichtung des Benutzerkontos ist X. nicht ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführerin aufgetreten. Das Oberlandesgericht musste aber auch nicht zwingend davon ausgehen, dass sich ein Handeln in fremdem Namen im Wege einer Auslegung aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts ergibt (vgl. dazu nur Huber, in: BeckOGK, BGB, § 164 Rn. 46 [Nov. 2021]). Vielmehr lassen der Umstand, dass – wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt – nur natürliche Personen ein Facebook-Konto eröffnen können und eine Kenntlichmachung einer Drittwirkung im Registrierungsprozess von Facebook nicht möglich ist, die Annahme des Oberlandesgerichts, Facebook Ireland Limited wolle nur mit natürlichen Personen über die Errichtung eines Nutzerkontos in vertragliche Beziehungen treten, zumindest vertretbar erscheinen. Weiter musste das Oberlandesgericht einen Vertragsschluss zwischen der Beschwerdeführerin und der Facebook Ireland Limited auch nicht unter Anwendung einer Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip – etwa nach den Grundsätzen eines Geschäfts für den, den es angeht – bejahen. Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip sind nur möglich, sofern diese den Rechtsverkehr erleichtern und die Interessen des Erklärungsempfängers dem nicht entgegenstehen (vgl. nur Huber, in: BeckOGK, BGB, § 164 Rn. 54 [Nov. 2021]). Dabei setzt ein „verdecktes Geschäft für den, den es angeht“ unter anderem voraus, dass dem Geschäftspartner gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag abschließt, und zumindest objektiv anhand tatsächlicher Anhaltspunkte ermittelbar ist, dass es sich um ein Vertretergeschäft handelt (vgl. Schubert, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 164 Rn. 142). Im Hinblick auf die Gemeinschaftsstandards der Facebook Ireland Limited zu „Gefährlichen Personen und Organisationen“, wonach diesen auf Facebook keine Präsenz erlaubt wird, der Bewertung der Beschwerdeführerin durch die Facebook Ireland Limited als eine solche „Hassorganisation“ und der bereits mehrfachen Entfernung von Facebook-Seiten mit der Bezeichnung der Beschwerdeführerin erscheint die Annahme des Oberlandesgerichts, die Facebook Ireland Limited habe jedenfalls mit der Beschwerdeführerin nicht in vertragliche Beziehungen treten wollen – ihr sei der Vertragspartner also gerade nicht gleichgültig – vertretbar. Dem stehen auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Hinweise der Facebook Ireland Limited in der „Anleitung zur Erstellung einer Facebook-Seite“ nicht entgegen, zumal diese – anders als die Ausführungen zu „Gefährlichen Personen und Organisationen“ – nicht in den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards enthalten sind, sondern lediglich im „Hilfebereich“. Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht deswegen als willkürlich, da das Oberlandesgericht sich über die richterliche Bindung an einen übereinstimmenden Parteivortrag, wonach ein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Facebook Ireland Limited zustande gekommen sei, hinweggesetzt habe. Denn die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06 –, juris Rn. 15). Da ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB eine – zumindest konkludent erklärte – Drittbegünstigungsabrede voraussetzt, ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen, dass das Oberlandesgericht auch unter diesem Gesichtspunkt die Sachbefugnis der Beschwerdeführerin nicht zwingend hätte bejahen müssen. Schon im Hinblick auf das nur beschränkte Leistungsrecht des Dritten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 – IX ZR 145/11 –, juris Rn. 13; Mäsch, in: BeckOGK, BGB, § 328 Rn. 187 [Oktober 2021]), erscheint auch nicht willkürlich, dass das Oberlandesgericht etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführerin aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter außer Acht gelassen hat. Vor dem Hintergrund, dass die Erstellung einer Facebook-Seite ein privates Nutzerkonto voraussetzt und über dieses vorgenommen wird, ist schließlich die Annahme des Oberlandesgerichts vertretbar, allein durch die einseitige Benennung einer solchen Seite werde keine weitere Vertragsbeziehung zu der Facebook Ireland Limited begründet. Auch hier greift neben vorstehenden Ausführungen im Übrigen insbesondere das von dem Oberlandesgericht angeführte Argument, dass die Facebook Ireland Limited jedenfalls mit der Beschwerdeführerin ersichtlich keinen Vertrag habe abschließen wollen. 3. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.