Leitsatz: 1. Eine direkt gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Nebenklage erhobene Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). 2. Soweit der Zulassungstatbestand des § 395 Abs. 3 StPO betroffen ist, ist die darauf bezogene Zulassungsentscheidung zwar gem. § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO unanfechtbar. Allerdings ist die Nachprüfung dieser Entscheidung im nachfolgenden fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren (hier: Berufung) ebenso wenig offensichtlich ausgeschlossen wie die Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Zulassung als Nebenkläger in der Rechtsmittelinstanz. 3. Soweit der Antrag auf Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 1 StPO abgelehnt wurde, gilt die Anordnung der Unanfechtbarkeit in § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO nicht und ist der Zurückweisungsbeschluss mit der Beschwerde anfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Zulassung der Nebenklage wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Es kann offen bleiben, ob sich ein zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führender Begründungsmangel daraus ergibt, dass sich die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Aktenzeichen und Vorgänge nicht ohne Weiteres den beigefügten Anlagen zuordnen lassen und damit die Verfassungsbeschwerde den maßgeblichen Sachverhalt nicht aus sich heraus schlüssig und vollständig nachvollziehbar offenlegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. aa) Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung, wie sie hier in Rede steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2002 – 2 BvQ 32/02, NStZ-RR 2002, 309 = juris, Rn. 4), ist nur dann nicht nach dem Subsidiaritätsgrundsatz ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 65/21.VB-2, juris, Rn. 10, m. w. N.). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind (zur Darlegungslast vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. August 2021 – VerfGH 90/21.VB-3, NWVBl. 2021, 483 = juris, Rn. 10). Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit allein darauf, dass ihm ein Rechtsbehelf gegen die Zurückweisungsentscheidung nicht zur Verfügung gestanden habe. Maßgeblich insoweit ist aber, ob ein direkt gegen die Zurückweisungsentscheidung gerichteter Rechtsbehelf oder die sachliche Korrektur im Rahmen nachfolgender Entscheidungen offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 88/21.VB-1, juris, Rn. 10). Dies ist hier nicht erkennbar. Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Zulassung der Nebenklage nur insoweit wende, als der Zulassungstatbestand des § 395 Abs. 3 StPO betroffen sei, die darauf bezogene Zulassungsentscheidung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO aber unanfechtbar sei. Das schließt die Zulässigkeit eines unmittelbar gegen diese Zulassungsentscheidung erhobenen Rechtsbehelfs aus. Allerdings ist diese Entscheidung einer Nachprüfung in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nicht von vornherein schlechthin entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2002 – 2 BvQ 32/02, NStZ-RR 2002, 309 = juris, Rn. 5). Insbesondere ist im hier dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht nachfolgenden Berufungsverfahren (vgl. § 312 StPO) eine solche Nachprüfungsmöglichkeit zwar umstritten, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen (vgl. Valerius, in: Knauer/Kudlich/Schneider, MüKo-StPO, 2019, § 396 Rn. 37 f., m. w. N., auch zur abweichenden Auffassung; vgl. demgegenüber zum Revisionsverfahren BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, NJW 2012, 2601 = juris, Rn. 11). Ferner ist ein erneuter Antrag auf Zulassung als Nebenkläger in der Rechtsmittelinstanz auch ohne Vorbringen neuer Tatsachen nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. Weiner, in: Graf, BeckOK StPO, Stand: 1. Oktober 2021, § 396 Rn. 23). bb) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht hinreichend auf, weshalb ein Rechtbehelf gegen den angegriffenen Beschluss insoweit offensichtlich aussichtslos gewesen sein soll, als das Amtsgericht auch die Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 1 StPO abgelehnt hat. Insoweit gilt die Anordnung der Unanfechtbarkeit in § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO nicht und ist der Beschluss des Amtsgerichts mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Walther, in: Hannich, KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 396 Rn. 11). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht möglicherweise auf diesem Wege die begehrte Zulassung zur Nebenklage hätte erreichen können. Er trägt hierzu zwar vor, der Beschluss des Amtsgerichts sei insoweit nicht zu beanstanden, als darin die Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 StPO verneint worden seien; die in § 395 Abs. 1 StPO genannten Katalogtaten hätten ersichtlich nicht vorgelegen, was sich bereits aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ergeben habe. Dies steht aber in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu den vorgelegten Anlagen. Danach hat sich der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen vom 22. Januar 2021 und vom 1. Juni 2021 auf den Zulassungsgrund nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO berufen und dies ausgeführt. cc) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier die Gründe des § 90 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG für eine Vorabentscheidung oder sonstige Gründe für ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung vorliegen könnten. 2. Die vom Beschwerdeführer begehrte Auslageerstattung kommt nicht in Betracht. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.