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Beschluss

VerfGH 129/21.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0201.VERFGH129.21VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen betreuungsgerichtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der angeordneten Beweisaufnahme zur Klärung der Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung für den Beschwerdeführer stehen. 1. Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 ordnete das Amtsgericht im betreuungsgerichtlichen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Nachdem das Amtsgericht für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Verfahrenspflegerin bestellt und der Beschwerdeführer einen Anhörungstermin nicht wahrgenommen hatte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. September 2021 an, den Beschwerdeführer – wenn nötig unter Gewaltanwendung sowie unter Öffnung und Betretung seiner Wohnung – zur Vorbereitung des Gutachtens dem Sachverständigen zur Begutachtung vorzuführen. Den hiergegen eingelegten Beschwerden des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2021 half das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Nachdem die Berichterstatterin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2021 auf die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerden hingewiesen hatte, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2021 die gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 22. Juni 2021 und vom 10. September 2021 gerichteten Beschwerden als unzulässig. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde vom 7. Dezember 2021 verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2021 wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2022 zurück. 2. Mit am 19. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 18. November 2021 hat der Beschwerdeführer „gegen das Verfahren am Amtsgericht Köln AZ 62 XVII 20/21 P“ Verfassungsbeschwerde eingelegt und darum gebeten, „das Verfahren mit den drei Beschlüssen zu überprüfen“. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Landgerichts und mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2021 eingelegt. 3. Nach der vom Verfassungsgerichtshof eingeholten Auskunft des Bundesverfassungsgerichts hat der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 22. Juni 2021 und vom 10. September 2021 sowie gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2021 auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2454/21) erhoben. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 22. Juni 2021 und vom 10. September 2021 sowie gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 26. November 2021 wendet, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde an § 53 Abs. 1 VerfGHG. Hat der Beschwerdeführer – wie hier – eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben, ist eine gegen die gleichen Hoheitsakte gerichtete Landesverfassungsbeschwerde unzulässig. b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 29. Oktober 2021 wendet. Der Nichtabhilfebeschluss ist durch die nachfolgende landgerichtliche Entscheidung schon prozessual überholt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 21). Im Übrigen fehlt dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Da er keine gesonderte und eigenständige Grundrechtsverletzung durch den Beschluss darlegt, sondern allenfalls eine Perpetuierung eines vorgeblich bereits bewirkten Grundrechtsverstoßes geltend macht, wird durch den Beschluss keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 22; jeweils m. w. N.). c) Soweit sie nicht bereits aus den vorstehend (unter a und b) ausgeführten Gründen unzulässig ist, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. aa) Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, S. 6 f., m. w. N.). Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7). Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122, 248 = juris, Rn. 102, 148). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 28, m. w. N.). Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 31). bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Sie setzt sich mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2021 nicht auseinander, sondern erschöpft sich darin, die darin getroffene Kostengrundentscheidung, die auf § 84 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beruht, unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers anzugreifen. Damit wird nicht ansatzweise die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Fachgerichte in den angefochtenen Beschlüssen nicht nur einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen haben oder ihnen nicht lediglich eine nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts unterlaufen ist, sondern sie den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts verkannt haben könnten. d) Entsprechend verhält es sich, wenn die kommentarlose Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 5. Januar 2022 als Erweiterung der Verfassungsbeschwerde auf diesen Beschluss zu verstehen sein sollte. Eine solche Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 ‑ VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4; und vom 16. Juni 2020 ‑ VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15; jeweils m. w. N.). Sie lässt vielmehr – anderes ist nicht ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist. 2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.