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Beschluss

VerfGH 146/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0201.VERFGH146.21VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung gemäß § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Sie sind Eltern einer Tochter, die Schülerin an einem Gymnasium ist. Nachdem die Tochter sowohl im Schuljahr 2020/2021 als auch im Schuljahr 2021/2022 an keinem Tag am Präsenzunterricht teilgenommen hatte, forderte die Bezirksregierung Detmold die Beschwerdeführer mit Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2021 auf, umgehend dafür zu sorgen, dass ihr Kind regelmäßig am Präsenzunterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen ihres Gymnasiums teilnimmt, und dies bis spätestens bis zum 27. Oktober 2021 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen. Zugleich ordnete die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung dieser Aufforderung an und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds an. Mit Beschluss vom 10. November 2021 lehnte das Verwaltungsgericht Minden den Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie ihre Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage ab. Sowohl ihre gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (19 E 940/21) als auch gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Regelung der Vollziehung (19 B 1777/21) gerichteten Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 zurück. II. 1. Die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Die Kammer geht davon aus, dass die Beschwerdeführer die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts lediglich insoweit angreifen, als diese den Antrag auf Regelung der Vollziehung der Ordnungsverfügung betreffen. Sie führen das die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe betreffende Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts (19 E 940/21) nicht auf, erwähnen das Prozesskostenhilfeverfahren nicht und verhalten sich dementsprechend in der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde nicht dazu. b) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer den Rechtsweg des Verfahrens in der Hauptsache nicht erschöpft und damit gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoßen haben. aa) Wegen § 54 Satz 1 VerfGHG und der darin zum Ausdruck kommenden Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 16, m. w. N.). Zwar enthält die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller eine selbstständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt und daher grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann. Die Möglichkeit, eine fachgerichtliche Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, besteht jedoch dann nicht, wenn das Verfahren in der Hauptsache die Chance eröffnet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf den in der Hauptsache geltend zu machenden Anspruch beziehen. In diesem Fall ist die Verfassungsbeschwerde insoweit gegenüber dem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren subsidiär und unzulässig, es sei denn, der Verweis auf das Hauptsacheverfahren ist für den Beschwerdeführer unzumutbar. Eine solche Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens liegt etwa vor, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG auch vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden kann. Diese Vorschrift erlaubt die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in den Fällen, in denen der geltend gemachten Grundrechtsverletzung im Hauptsacheverfahren abgeholfen werden kann, trägt der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung Rechnung, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 17, m. w. N.). bb) Ausgehend davon waren die Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg des Hauptsacheverfahrens zu erschöpfen. (1.) Beschwerdegegenstand sind zwar die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse, mit denen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage versagt wurde. Auch formulieren die Beschwerdeführer den Antrag, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung auszusetzen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diese Verfügung erhobenen Klage anzuordnen. Ausweislich der Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens wenden sie sich im Kern aber nicht gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, sondern gegen die Annahme der Fachgerichte, dass die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig sei. Ihre in diesem Zusammenhang behaupteten Grundrechtsverletzungen sind durchweg solche, die sich auf den in der Hauptsache geltend zu machenden Anspruch beziehen. Dementsprechend sind sie vorrangig einer Überprüfung und Abhilfe im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zuzuführen. (2.) Die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ist den Beschwerdeführern nicht unzumutbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Rechtsbehelfe in der Hauptsache von vornherein aussichtslos wären, zumal jedenfalls das Verwaltungsgericht lediglich auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung und die Vorläufigkeit seiner rechtlichen Einschätzung („vermutlich keinen Erfolg haben wird“) abgehoben hat. Aus der Beschwerdebegründung geht des Weiteren nicht hervor, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG sein könnte. Dagegen sprechen überdies die von den Beschwerdeführern hervorgehobenen individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Tochter. Auch haben sie nicht aufgezeigt, dass ihnen durch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG entstünde. Die mit der Verfahrensdauer verbundenen Nachteile sind für sich genommen kein Vorabentscheidungsgrund. Sie treffen jeden Beschwerdeführer, dem der Rechtsweg offensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 – 1 BvR 329/90, juris, Rn. 2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2021 aufgrund der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter am Präsenzunterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt. Sie haben nicht dargelegt, dass sie dieser sofort vollziehbaren Verfügung nicht nachgekommen seien bzw. nicht weiterhin bis zur Entscheidung in der Hauptsache Folge leisten könnten. Weshalb die gesundheitlichen Umstände der Tochter ihrer Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht und weiteren verbindlichen Schulveranstaltungen nicht entgegenstehen, hat das Oberverwaltungsgericht näher begründet; hiermit setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. c) Abgesehen davon genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Danach muss der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. Der Beschwerdeführer muss hierbei dem Umstand Rechnung tragen, dass die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte sind. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 48/21.VB-3, juris, Rn. 8, m. w. N.). Soweit die Beschwerdeführer die Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen überhaupt aufgreifen, stellen sie sich im Wesentlichen lediglich der Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte zur Auslegung einfach-rechtlicher Vorschriften des Infektionsschutzrechts und des Schulrechts entgegen. Dabei setzen sie sich weder hinreichend mit den konkreten Erwägungen der Fachgerichte auseinander noch zeigen sie auf, dass diese dabei den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts grundsätzlich verkannt haben könnten. 2. Offen bleiben kann, ob der an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung auszusetzen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diese Verfügung erhobenen Klage anzuordnen, als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 Abs. 1 VerfGHG zu verstehen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte sich dieser Antrag, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde erledigt.