Beschluss
VerfGH 89/20
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0201.VERFGH89.20.00
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Tenor
Der Richter Prof. Dr. Grzeszick ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Der Richter Prof. Dr. Grzeszick ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller, ein Bezirksverband einer politischen Partei, wendet sich im Organstreitverfahren gegen das Erfordernis zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen 2020. Einen durch den Antragsteller mit der Einleitung des Organstreitverfahrens am 12. Juni 2020 zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juli 2020 – VerfGH 88/20 – (KommunalPraxis Wahlen 2021, 45) abgelehnt. In beiden Verfahren ist Prof. Dr. Grzeszick zunächst als Bevollmächtigter des Antragsgegners aufgetreten. Nachdem er am 19. Mai 2021 zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gewählt worden war, hat der Richter mit Schreiben vom 20. Mai 2021 das Mandat niedergelegt und seine Befangenheit angezeigt. II. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen über seine ordnungsgemäße Besetzung zu befinden, soweit hierzu Anlass besteht. Das schließt die (deklaratorische) Entscheidung über einen Mitwirkungsausschluss kraft Gesetzes gemäß § 14 VerfGHG ein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 5; Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 75 Rn. 123; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 2016 – 2 BvB 1/13,BVerfGE 142, 1 = juris, Rn. 7, und vom 19. März 2013 – 1 BvR 2635/12, BVerfGE 133, 163 = juris, Rn. 5, jeweils zu § 18 BVerfGG). Die Entscheidung ergeht unter Ausschluss des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung geprüft werden soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 – VerfGH 64/21.VB-1, juris, Rn. 6; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1978 – 2 BvR 33/77, BVerfGE 47, 105 = juris, Rn. 2, zu § 18 BVerfGG), und grundsätzlich ohne dass dessen persönlicher Vertreter bzw. persönliche Vertreterin herangezogen wird. Dies ergibt sich aus der insoweit gebotenen entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 4 VerfGHG (vgl. Heusch, in:Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 75 Rn. 124) und wird auch von § 12 Satz 1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vorausgesetzt. Für den Richter Prof. Dr. Grzeszick besteht ein Mitwirkungsausschluss kraft Gesetzes nach § 14 Abs. 1 Buchst. b VerfGHG. Danach ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Richter unmittelbar im hiesigen Verfahren als Bevollmächtigter des Antragsgegners aufgetreten ist und insoweit von Berufs wegen tätig war (vgl. zum Begriff „derselben Sache“ VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 6 m. w. N.).