OffeneUrteileSuche
Beschluss

149/20

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine zur Rechtswegerschöpfung gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) notwendige Anhörungsrüge ist dann unzumutbar, wenn sie offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist. In Verfahren über Maßnahmen nach § 56 GVG (Ordnungsgeld gegen Schöffen bei unentschuldigtem Ausbleiben) ist die Anhörungsrüge gem § 33a StPO statthaft.  (Rn.10) (Rn.11) 2. Hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung, da der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des KG, das seine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen ihn als Schöffen verworfen hatte, keine Anhörungsrüge erhoben hat.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zur Rechtswegerschöpfung gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) notwendige Anhörungsrüge ist dann unzumutbar, wenn sie offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist. In Verfahren über Maßnahmen nach § 56 GVG (Ordnungsgeld gegen Schöffen bei unentschuldigtem Ausbleiben) ist die Anhörungsrüge gem § 33a StPO statthaft. (Rn.10) (Rn.11) 2. Hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung, da der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des KG, das seine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen ihn als Schöffen verworfen hatte, keine Anhörungsrüge erhoben hat. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein gegen ihn als Schöffen verhängtes Ordnungsgeld. Für das Geschäftsjahr 2020 war er als Schöffe beim Landgericht berufen und der 60. kleinen Strafkammer zugewiesen. Am 16. März 2020 fand vor dieser Strafkammer eine Hauptverhandlung statt, an der er als Schöffe mitwirkte. Für den 1. April 2020 wurde ein Fortsetzungstermin anberaumt. Am Morgen des 31. März 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne aus Krankheitsgründen nicht an dem Fortsetzungstermin teilnehmen. Gegen Mittag übersandte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 27. März bis 3. April 2020. Der Kammervorsitzende hob den Fortsetzungstermin auf. Der Beschwerdeführer erschien an dem für den Fortsetzungstermin zunächst anberaumten und dann aufgehobenen Termin nicht in dem hierfür vorgesehenen Sitzungssaal. Mit Beschluss vom 30. April 2020 - 560 Schöff/20 - setzte das Landgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro fest und legte ihm die durch seine Weigerung, an dem Fortsetzungstermin mitzuwirken, entstandenen Kosten auf. Der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten seinen Verpflichtungen entzogen und sei ohne genügende Entschuldigung der Sitzung am 1. April 2020 ferngeblieben. Seiner Pflicht, dem Gericht eine behauptete Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen und in ausreichender Weise die Gründe für seine Weigerung, zum Fortsetzungstermin zu erscheinen, darzulegen, sei er nicht nachgekommen. Er habe sie auch nicht durch Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllt. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 Beschwerde ein, die vom Kammergericht mit Beschluss vom 31. Juli 2020 - 3 Ws 157/20 - 161 AR 114/20 - mit der Maßgabe verworfen wurde, dass sich der Beschwerdeführer eines Entziehens seiner Obliegenheiten in sonstiger Weise nach § 56 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - schuldig gemacht habe. Eine Verletzung der Schöffenpflichten des Beschwerdeführers folge nicht schon aus § 56 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall GVG. Das setze voraus, dass für den Beschwerdeführer überhaupt (noch) eine Pflicht zum Erscheinen zu einer Sitzung bestanden habe, woran es nach Aufhebung des Termins fehle. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Obliegenheiten in anderer Weise nach § 56 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall GVG verletzt. Mit seiner am 4. September 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30. April 2020 sowie den Beschluss des Kammergerichts vom 31. Juli 2020. Er rügt die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 der Verfassung von Berlin - VvB -, des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 15 Abs. 2 VvB, der Rechtsweggarantie nach Art. 15 Abs. 4 VvB, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB und des Willkürverbotes als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB und des Gleichheitssatzes im Übrigen. Er macht insbesondere geltend, der Rechtsweg sei mit dem Beschluss des Kammergerichts vom 31. Juli 2020 erschöpft. Das Gesetz sehe weder eine weitere Beschwerde noch die Anhörungsrüge vor. Das Kammergericht hätte ihn, bevor es die Begründung für die Verhängung des Ordnungsgeldes ausgewechselt habe, dazu anhören müssen, weshalb er sich erst am Morgen des 31. März 2020 beim Landgericht gemeldet habe. Die Äußerungsberechtigen haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 30. April 2020 richtet, ist sie unzulässig, weil nur Verfassungsverstöße gerügt werden, die im Beschwerdeverfahren korrigierbar waren (vgl. Beschluss vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 - Rn. 11, m. w. N., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichts vom 31. Juli 2020 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben hat. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Rügt der Beschwerdeführer - wie hier - die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Fachgericht, so ist der Rechtsweg nur erschöpft, wenn er diesen Verstoß gegenüber dem Instanzgericht im Wege der Anhörungsrüge, die gegen alle unanfechtbaren Endentscheidungen gegeben ist, geltend gemacht hat (Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 - Rn. 27; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 22). Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung wird durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt (Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 157/06 - Rn. 28; st. Rspr.). Unzumutbar ist die Erhebung der Anhörungsrüge unter anderem, wenn sie von vornherein aussichtslos war (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2010 - VerfGH 47/08, 47 A/08 - Rn. 22 m. w. N.), d. h. wenn sie offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dies ist der Fall, wenn nicht eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht, sondern lediglich die durch das Rechtsmittelgericht nicht geheilte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2010 - VerfGH 78/07 - Rn. 14 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.). Der Rechtsweg ist vorliegend nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Kammergerichts keine Anhörungsrüge gemäß § 33a Strafprozessordnung - StPO - erhoben hat. Die Erhebung der Anhörungsrüge war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Insbesondere war sie nicht offensichtlich unstatthaft oder unzulässig. § 56 GVG verweist auf die Vorschriften der Strafprozessordnung und damit auf § 33a StPO. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht lediglich eine durch das Kammergericht nicht geheilte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Landgericht geltend. Vielmehr rügt er ausdrücklich eine neue und eigenständige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Kammergericht. Denn er knüpft an die neue, ausgewechselte Begründung des Kammergerichts an und macht geltend, vor Auswechslung der Begründung hätte ihn das Kammergericht dazu anhören müssen, weshalb er sich erst am Morgen des 31. März 2020 beim Landgericht gemeldet habe. Zwar ist es dem Beschwerdeführer auch jetzt noch möglich, Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Kammergerichts zu erheben. Denn die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist fristungebunden. Dies hat er jedoch bislang nicht getan. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die nicht fristgebundene Anhörungsrüge nach § 33a StPO zur Offenhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist ihrerseits innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist eingelegt werden muss (in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, juris Rn. 11 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 253/04 -, juris Rn. 15; offenlassend Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 27; ebenso noch BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 - 2 BvR 337/65 -, juris Rn. 8). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben hat, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl. Beschluss vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 14 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 22). Ein Fall, in dem ausnahmsweise von der Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG abgesehen werden kann, ist nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.