Beschluss
VerfGH 15/22.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH15.22VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde der Bundesstadt Bonn, zuletzt durch Bescheid vom 26. Februar 2021, wendet, ist nicht erkennbar, dass er den dagegen zulässigen Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft hat. Über seine wohl gegen den Bescheid vom 26. Februar 2021 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln (6 K 1043/21) noch nicht entschieden. 2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Untätigkeit des Verwaltungsgerichts beanstandet, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. Rügt ein Beschwerdeführer die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens, so gehört die Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG zum zu erschöpfenden Rechtsweg. Sie soll den Rechtsschutz bei einer überlangen Verfahrensdauer gewährleisten. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – das fachgerichtliche Ausgangsverfahren noch anhängig ist. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Entschädigungsklage nicht dazu geeignet ist, eine unangemessen lange Verfahrensdauer in einem noch nicht abgeschlossenen fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Auch eine verfassungsgerichtliche Entscheidung könnte nur eine unangemessen lange Verfahrensdauer feststellen, aber weder das Verfahren unmittelbar beschleunigen noch eine bereits eingetretene Verfahrensverzögerung beseitigen. Zwar mag es Konstellationen geben, in denen ein Interesse des Beschwerdeführers daran anzuerkennen sein kann, in einem laufenden Verfahren durch die verfassungsgerichtliche Feststellung der überlangen Verfahrensdauer jedenfalls eine mittelbare Beschleunigung zu erreichen. Dem könnte in einem solchen Fall aber bei der Anwendung der Voraussetzungen, unter denen der Verfassungsgerichtshof ausnahmsweise auch vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden kann (vgl. § 54 Satz 2 VerfGHG), Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 – VerfGH 125/20.VB-2, juris, Rn. 5 f., m. w. N.). Der Beschwerdeführer gibt an, zwei Verzögerungsrügen erhoben zu haben. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er auch die zum Rechtsweg gehörende Entschädigungsklage eingelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine verfassungsgerichtliche Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache angezeigt wäre (vgl. § 54 Satz 2 VerfGHG). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf die Erschöpfung des Rechtswegs im Entschädigungsverfahren verwiesen würde.