Beschluss
VerfGH 22/22
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH22.22.00
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Leitsätze
Die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei genügt nur dann den gesetzlichen Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 17a Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWahlG und § 49a Abs. 2 VerfGHG, wenn sich die beschwerdeführende Vereinigung mit den ihnen bekannten Gründen des Landeswahlausschusses für die Ablehnung der Anerkennung als Partei auseinandersetzt und die erforderlichen Beweismittel vorlegt.
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei genügt nur dann den gesetzlichen Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 17a Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWahlG und § 49a Abs. 2 VerfGHG, wenn sich die beschwerdeführende Vereinigung mit den ihnen bekannten Gründen des Landeswahlausschusses für die Ablehnung der Anerkennung als Partei auseinandersetzt und die erforderlichen Beweismittel vorlegt. Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seiner Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Landtag am 15. Mai 2022. 1. Seine Beteiligung an der Wahl zeigte er dem Landeswahlleiter zunächst per Fax – eingegangen am 14. Januar 2022 um 9:02 Uhr – und ohne weitere Unterlagen an. Um 10:06 Uhr wurde er per E-Mail darauf hingewiesen, dass die Anzeige per Fax nicht ausreiche und welche Unterlagen bis zum Abgabeschluss am gleichen Tag um 18:00 Uhr einzureichen seien. Um 15:06 Uhr ging das Original einer Beteiligungsanzeige beim Landeswahlleiter ein. Beigefügt waren die Satzung und das Programm der Partei sowie ein Nachweis über die demokratische Wahl des Landesvorstands, abgehalten von den drei bei der Gründungsversammlung anwesenden Mitgliedern. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer – ohne Belege beizufügen – Angaben zur Parteieigenschaft. Er nannte das Gründungsdatum des Landesverbands Nordrhein-Westfalen, verwies auf einen Bundesverband mit Geschäftsstelle und Anschrift in Berlin sowie auf Landesverbände in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin (jeweils mit Anschrift), nannte die Mitgliederzahl in Nordrhein-Westfalen (54) und eine Website mit dem Namen der Partei. Dazu teilte er mit, die Frankfurter Allgemeine Zeitung habe im letzten Jahr über die Partei berichtet, öffentliche Auftritte seien geplant gewesen, aber an Hygienekonzepten gescheitert, gegenwärtig würden „Projekte im Bereich der Deutsch-Polnischen Aussöhnung und des Umweltschutzes“ umgesetzt. Um 19:27 Uhr informierte der Landeswahlleiter den Beschwerdeführer per E-Mail, die Beteiligungsanzeige, die Satzung, das Programm und der Nachweis einer demokratischen Vorstandswahl lägen beanstandungsfrei vor. Die Ausführungen zur Parteieigenschaft habe er zur Kenntnis genommen. Die angegebene Internetadresse führe zu einer Website eines Vereins für Wolfsschutz. Es werde gebeten, die korrekte URL nachzureichen. Weitere Nachweise eines Hervortretens in der Öffentlichkeit seien von Vorteil. Mit E-Mail vom 18. Februar 2022 nahm der Landeswahlleiter Bezug auf ein an diesem Tag mit dem Generalsekretär des Beschwerdeführers geführtes Telefonat und regte unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG und § 17a Abs. 2 Satz 6 LWahlG „nochmals“ an, Nachweise zur Parteieigenschaft vorzulegen. Am 23. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, die Internetdomäne der Partei „schein(e) langsam wieder zu funktionieren“. Gründungsdatum des Beschwerdeführers sei der 3. Juni 2021 gewesen. Ein „Blatt über unsere Parteieigenschaft“ habe er bereits vorgelegt. Der Landeswahlleiter antwortete am gleichen Tag, wie bereits mitgeteilt habe der Beschwerdeführer zwar Angaben zur Parteieigenschaft gemacht, es fehle aber an Nachweisen. Er rege an, diese bis zur Sitzung nachzureichen. 2. In seinem in der Sitzung des Landeswahlausschusses am 25. Februar 2022, an der der stellvertretende Landesvorsitzende und der Generalsekretär des Beschwerdeführers teilnahmen, erstatteten Bericht über das Ergebnis der Vorprüfung führte der Vorsitzende des Landeswahlausschusses aus, die formellen Voraussetzungen nach § 17a Abs. 2 LWahlG seien nicht erfüllt, weil die nach Satz 5 der Vorschrift erforderlichen Anlagen nicht vorlägen. Die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 PartG sei zweifelhaft, da der Beschwerdeführer seine Angaben nicht belegt habe. Der Behauptung, über drei Landesverbände zu verfügen, stehe entgegen, dass diese beim Bundeswahlleiter nicht verzeichnet seien. Auch für die Angabe von 54 Mitgliedern im Landesverband Nordrhein-Westfalen fehle ein Nachweis. Die angegebene URL verweise auf eine Internetpräsenz, die nur wenige Unterseiten aufweise. Der Bundesverband habe nach mehrfacher Nachfrage mit E-Mail vom 23. Februar 2022 lediglich auf die bereits vorliegenden Behauptungen verwiesen und keine prüffähigen Nachweise zur Parteieigenschaft beigebracht. Ein Verlust der Rechtsstellung als Partei nach § 2 Abs. 2 PartG sei nicht eingetreten, da es sich um eine Neugründung handele. Die Vertreter des Beschwerdeführers erhielten ausweislich der Sitzungsniederschrift die Gelegenheit zur Stellungnahme. 3. Danach beschloss der Landeswahlausschuss am 25. Februar 2022, die Anerkennung des Beschwerdeführers als Partei für die Landtagswahl 2022 abzulehnen. In der Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 LWahlG und § 22a Abs. 3 LWahlO wurde zur Begründung angegeben, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG seien nicht nachgewiesen. Mit E-Mail vom 25. Februar 2022 unterrichtete der Landeswahlleiter den Beschwerdeführer über dieses Ergebnis und übersandte ihm als Anlage den ihn betreffenden Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses, der die tragenden Gründe für die Ablehnung enthalte. 4. Am 1. März 2022 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch einen stellvertretenden Landesvorstand und den Generalsekretär, Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er erhebe Anhörungsrüge. Seine Ausführungen vor dem Landeswahlausschuss seien nicht zur Kenntnis genommen bzw. gegen ihn missinterpretiert worden, ohne dass er Gelegenheit zur Berichtigung gehabt habe. Eine ordnungsgemäße Anhörung habe nicht stattgefunden. Obwohl ihm geraten worden sei, Nachweise mitzubringen, sei es nicht möglich gewesen, diese über die vorhandenen Monitore zu „streamen“ oder ausgedruckt vorzulegen. Seine Vertreter hätten nur zwei Mal kurz sprechen dürfen. Fragen seien ihnen nicht gestellt worden. So sei unberücksichtigt geblieben, dass die Kontaktdaten der Landesverbände Berlin und Sachsen seiner Website zu entnehmen seien. Der Landeswahlausschuss habe diese Landesverbände lediglich anrufen müssen, um sich von ihrer Existenz zu überzeugen. Im Übrigen sei die Existenz anderer Landesverbände für die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen unerheblich. Dass die erforderliche Zahl von sechs Parteimitgliedern erreicht sei, lasse sich den – dem Bundeswahlleiter vorliegenden – Daten der Gründungsmitglieder des Bundesverbands entnehmen, „die größtenteils in Nordrhein-Westfalen wohnen“. Auch dies habe der Landeswahlausschuss nicht zur Kenntnis genommen. Davon abgesehen könne der Beschwerdeführer Nachweise über die Zahl seiner Mitglieder nicht erbringen, ohne deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verletzen. Im Übrigen vertrete er die polnische Minderheit in Deutschland und beantrage, dass der Verfassungsgerichtshof diese wie von ihm formuliert definiere, denn es sei zu erwarten, dass der Landeswahlleiter den Einwand erheben werde, dass die polnische Minderheit in Deutschland schon mangels Definition nicht anerkannt werden könne. Darüber hinaus sei festzustellen, dass er eine polnische Minderheitspartei sei und die polnische Minderheit ein Recht auf parlamentarische Vertretung im Landtag von Nordrhein-Westfalen habe. Die Parteieigenschaft als polnische Minderheitspartei habe der Landeswahlausschuss nicht überprüft. Schließlich habe dieser nicht „bona fides“ entschieden. Die Nichtanerkennung sei undemokratisch und diskriminierend erfolgt. Die Umweltschutzaktivitäten, die der Beschwerdeführer in Polen entfalte, seien in Deutschland ebenso von Bedeutung und müssten deshalb als „erfülltes Parteileben“ in Deutschland gelten. 5. Der Landeswahlleiter hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er wendet sich insbesondere gegen den Vortrag einer Diskriminierung und nicht ordnungsgemäßen Anhörung. Die Vertreter des Beschwerdeführers hätten wie die Vertreter der übrigen Vereinigungen die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Ihre Redezeit sei nicht begrenzt gewesen. Sie hätten die Verfahrensweise in der Sitzung nicht gerügt. Obwohl sie in der Sitzung erneut darauf hingewiesen worden seien, dass es nach § 17a Abs. 2 Satz 6 LWahlG und § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG an Nachweisen für die Parteieigenschaft fehle, hätten sie nicht den Wunsch geäußert, solche Nachweise unter Nutzung elektronischer Medien oder durch die Vorlage papierener Unterlagen zu erbringen. Auf konkrete Nachfrage von Ausschussmitgliedern hätten sie lediglich auf Unterlagen beim Bundeswahlleiter und den Internetauftritt verwiesen. II. Die statthafte Nichtanerkennungsbeschwerde (vgl. Art. 75 Nr. 4 LV, § 17a Abs. 5 LWahlG, § 12 Nr. 6a und § 49a VerfGHG) ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch einen stellvertretenden Landesvorsitzenden und einen Generalsekretär gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 2 BvC 8/21, NVwZ 2021, 1291 = juris, Rn. 12). Die Beschwerde genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen. 1. Nach der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG sind verfahrenseinleitende Anträge zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Nach den speziell für Nichtanerkennungsbeschwerden geltenden Regelungen in § 17a Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWahlG und § 49a Abs. 2 VerfGHG ist die Nichtanerkennungsbeschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 17a Abs. 4 Satz 2 LWahlG zu erheben und zu begründen. a) Die den Beschwerdeführern in Anlehnung an die bundesrechtlichen Regelungen in § 18 Abs. 4a Satz 1 BWahlG und § 96a Abs. 2 BVerfGG eingeräumte nur viertätige und damit sehr kurze Frist zur Erhebung und Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde soll sicherstellen, dass das verfassungsgerichtliche Verfahren noch rechtzeitig vor der Landtagswahl abgeschlossen werden kann (vgl. LT-Drs. 16/13312, S. 29, 33). Nach § 17a Abs. 4 Satz 1 LWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 75. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind oder bei welchen Parteien die Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist (Nr. 1) und welche Vereinigungen, die nach § 17a Abs. 2 LWahlG ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind, wobei für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist (Nr. 2). Nach § 17a Abs. 5 Satz 3 LWahlG ist im Falle der Erhebung einer Nichtanerkennungsbeschwerde die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des 48. Tages vor der Wahl, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln. Weder die Fiktionsregelung des § 17a Abs. 5 Satz 3 LWahlG noch andere Vorschriften über die Nichtanerkennungsbeschwerde geben eine Frist für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor (vgl. LT-Drs. 16/13312, S. 29). Allerdings ist davon auszugehen, dass er auch ohnedies regelmäßig innerhalb der Fiktionsdauer des § 17a Abs. 5 Satz 3 LWahlG seine Entscheidung treffen wird, um den Zweck der Nichtanerkennungsbeschwerde, einen effektiven Rechtsschutz im Vorfeld des Wahltermins zu gewährleisten (vgl. LT-Drs. 16/13312, S. 29), erfüllen zu können (vgl. zur bundesrechtlichen Nichtanerkennungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht BT-Drs. 17/9391, S. 11; Bechler/Neidhardt, NVwZ 2013, 1438, 1439; Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2021, § 96a Rn. 32). b) Dient die kurze Begründungsfrist nach dem Vorstehenden einerseits der Gewährleistung eines angemessenen Zeitraums für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor der Landtagswahl (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 96a Rn. 7, zur bundesrechtlichen Parallelnorm), ist andererseits sicherzustellen, dass sie den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereicht (vgl. Bechler/Neidhardt, NVwZ 2013, 1438, 1439). Die Anforderungen an eine nach den gesetzlichen Regelungen unerlässliche ordnungsgemäße Begründung dürfen daher nicht überspannt werden. Die Anforderungen sind auf das Maß dessen zu beschränken, was von den Beschwerdeführern innerhalb der nur viertägigen Begründungsfrist vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Bechler, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 96a Rn. 8 f.; Bechler/Neidhardt, NVwZ 2013, 1438, 1439; Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, Stand: Dezember 2021, § 96a Rn. 15; Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2021, § 96a Rn. 7). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur bundesrechtlichen Nichtanerkennungsbeschwerde, an deren Rechtsgrundlagen sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Nichtanerkennungsbeschwerde im nordrhein-westfälischen Landesrecht wie bereits ausgeführt angelehnt hat (vgl. LT-Drs. 16/13312, S. 29, 33), haben die Beschwerdeführer sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG mit den Erwägungen des (Bundes-)Wahlausschusses auseinanderzusetzen und die „erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 – 2 BvC 8/13, juris, Rn. 11, vom 25. Juli 2017 – 2 BvC 4/17, juris, Rn. 8, und vom 22. Juli 2021 – 2 BvC 4/21, juris, Rn. 11, jeweils mit Verweis auf BT-Drs. 17/9391, S. 11). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Verfassungsgerichtshof für die Begründungsanforderungen bei der Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 49a Abs. 2 VerfGHG an. Die danach erforderliche Auseinandersetzung mit den ihnen bekannten Gründen für die Ablehnung der Anerkennung als Partei unter Vorlage der erforderlichen Beweismittel ist den Beschwerdeführern zumutbar. Nach § 22a Abs. 4 Satz 1 LWahlO ist die Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen (vgl. § 22a Abs. 4 Satz 2 LWahlO). Der Landeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach § 22 Abs. 3 Satz 2 LWahlO erforderlichen Hinweisen (§ 22a Abs. 4 Satz 1 LWahlO). Die Auseinandersetzung mit der Begründung des Landeswahlausschusses muss jedenfalls so weit reichen, dass die Ernsthaftigkeit des Rechtsschutzbegehrens erkennbar ist und zumindest ansatzweise dargelegt wird, weshalb die Versagungsentscheidung mit den vom Landeswahlausschuss gegebenen Gründen keinen Bestand haben könne. Es genügt nicht, lediglich die Richtigkeit der Begründung des Landeswahlausschusses in Abrede zu stellen, auf jede dem Beschwerdeführer auch in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mögliche Plausibilisierung dieses Rechtsstandpunkts zu verzichten und damit dem Verfassungsgerichtshof jeden belastbaren Anhaltspunkt vorzuenthalten, weshalb das Rechtsschutzbegehren begründet sein könnte. 2. Dies zugrunde gelegt, genügt die Nichtanerkennungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Nachdem der Landeswahlausschuss die Anerkennung des Beschwerdeführers als Partei mit der Begründung versagt hat, dass keine prüffähigen Nachweise zur Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 PartG beigebracht worden seien, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die – ihm vom Landeswahlleiter bereits mit E-Mail vom 18. Februar 2022 mitgeteilten – Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG aufzugreifen und zumindest entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Nachweise erbracht und damit die erforderlichen Beweismittel nicht vorgelegt. Mit seinen Angaben, bezüglich der Anzahl der Mitglieder des Landesverbands sei auf die dem Bundeswahlleiter vorliegenden Daten der Gründungsmitglieder des Bundesverbands zu verweisen, „die größtenteils in Nordrhein-Westfalen wohnen“ und die Kontaktdaten der Landesverbände Berlin und Sachsen seien der Internetpräsenz zu entnehmen, zeigt der Beschwerdeführer nicht – erst recht nicht in nachprüfbarer Weise – auf, dass er entgegen der Auffassung des Landeswahlausschusses als hinreichend organisatorisch verfestigt angesehen werden könnte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die geeignet sein könnten, die von § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG vorausgesetzte Ernsthaftigkeit der Zielsetzung des Beschwerdeführers, dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken zu wollen, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit seiner Organisation, nach der Zahl seiner Mitglieder und nach seinem Hervortreten in der Öffentlichkeit, zu belegen und die Entscheidung des Landeswahlausschusses in Frage zu stellen. Insbesondere lässt die vom Beschwerdeführer angeführte Website lediglich eine geringe Öffentlichkeitsarbeit erkennen. Sie enthält neben Satzung und Programm der Partei insbesondere eine Darstellung in Polen stattfindender „Giftmülltransporte“, die unter den Rubriken „Natur“ sowie „Veranstaltungen und Aktionen“ zu finden ist. Veranstaltungen werden nicht genannt. Auch ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer über seine Website hinaus in relevantem Umfang auf sich und seine politischen Ziele – auch als Minderheitspartei – aufmerksam macht. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung bestehen nach dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang keine Anhaltspunkte. Die „Anhörungsrüge“ des Beschwerdeführers, vor dem Landeswahlausschuss habe er kein Gehör gefunden, da er nur zweimal kurz das Wort erhalten und keine Möglichkeit gehabt habe, elektronisch oder in Papierform Nachweise vorzulegen, ist ohne Substanz. Der Beschwerdeführer legt weder dar, welche Ausführungen er aus welchen Gründen nicht habe machen können, noch welche Nachweise er – elektronisch oder ausgedruckt – habe vorlegen wollen und welchen Einfluss sie auf die Entscheidung des Landeswahlausschusses hätten haben können.