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Beschluss

VerfGH 8/22.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH8.22VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung eines von der Beschwerdeführerin vor den Zivilgerichten gestellten Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung und gegen die Behandlung ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde. 1. Die Beschwerdeführerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO für ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1992, durch das die Revision ihres in den Vorinstanzen (erfolglos) klagenden Vaters zurückgewiesen wurde. Aus diesem Grund stellte die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren bei dem Landgericht Düsseldorf wiederholt Anträge auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, die jeweils durch den zuständigen Rechtspfleger abschlägig beschieden wurden. Die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden wies das Oberlandesgericht Düsseldorf – zuletzt mit Beschluss vom 11. April 2019 – zurück und begründete dies damit, dass der Titel für die Beschwerdeführerin keinen vollstreckbaren Inhalt habe, so dass ihr keine Vollstreckungsklausel erteilt werden könne. In dem vorgenannten Beschluss wies das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin ferner darauf hin, dass weitere Eingaben, die die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Gegenstand hätten, nicht mehr schriftlich beschieden würden. Im September 2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Landgericht Düsseldorf erneut einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs. Diesen wies das Landgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 zurück. In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Landgericht unter anderem auf die in vorausgegangenen Verfahren ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und hielt fest, dass keine Änderung der Sachlage eingetreten sei, weshalb auch der erneut gestellte Antrag der Zurückweisung unterliege. Abschließend stellte das Landgericht klar, dass weitere Eingaben der Beschwerdeführerin, die die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bundesgerichtshofs beträfen, wegen Beratungsresistenz als rechtsmissbräuchlich gewertet und nicht mehr schriftlich beschieden würden. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2021 sofortige Beschwerde ein, über die keine Entscheidung erging. Auf mehrere Eingaben der Beschwerdeführerin teilte das Landgericht Düsseldorf mit Schreiben vom 26. Januar 2022 mit, dass es sich der der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilten Vorgehensweise des Oberlandesgerichts, in dieser Angelegenheit weitere Anträge auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel und Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mehr schriftlich zu bescheiden, anschließe. Daher werde auch in diesem Verfahren keine weitere Entscheidung getroffen und werde sie, die Beschwerdeführerin, von dem zuständigen Rechtspfleger zu der Sache keine weitere Nachricht erhalten. 2. Die Beschwerdeführerin, die die „Sachbearbeitung des Rechtspflegers“ für „verfassungswidrig und aufhebungsbedürftig“ erachtet und die Nichtbearbeitung ihrer sofortigen Beschwerde moniert, hat mit Schreiben vom 30. Januar 2022, ergänzt durch weiteres Schreiben vom 3. Februar 2022, Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie ausdrücklich die Verletzung ihres Erb- und Eigentumsrechts (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 GG) und der Sache nach eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) rügt. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. a) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. aa) Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, S. 6 f., m. w. N.). Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7). Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122, 248 = juris, Rn. 102, 148). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 28, m. w. N.). Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 31). bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. (1) Soweit die Verfassungsbeschwerde den Vorwurf erhebt, der Rechtspfleger des Landgerichts habe mit der Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung diese in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG verletzt und sie sich damit der Sache nach gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Oktober 2021 wendet, fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Entscheidung. Das Landgericht hat eine Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf verneint, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1992 nicht für den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, sondern nur für das von ihm erfolglos in Anspruch genommene Bundesland einen vollstreckbaren Inhalt habe, weshalb seinerzeit nur diesem eine vollstreckbare Urteilsausfertigung erteilt worden sei. Indem die Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Landgerichts als „verfassungswidrig und aufhebungsbedürftig“ darstellt, weil der Bundesgerichtshof die durch den Vater der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche dem Grund und der Höhe nach „nachgewiesen“ habe, beschränkt sie sich darauf, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen Inhalt beizumessen, den diese nicht hat. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass nach § 727 Abs. 1 ZPO die Erteilung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils nur für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden kann. Zur Vollstreckung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs berechtigt und somit Gläubiger war hier nur das seinerzeit beklagte Bundesland, nicht aber der umfassend unterlegene Vater der Beschwerdeführerin, der für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Bundesgerichtshofs die Antragsberechtigung fehlt. An dieser Sachlage wird sich nichts ändern, denn das Urteil des Bundesgerichtshofs ist seit rund dreißig Jahren rechtskräftig. (2) Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), die die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Nichtbearbeitung ihrer sofortigen Beschwerde der Sache nach rügt, weder dargetan noch ersichtlich. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet die Gerichte nicht, über rein wiederholende Anträge zu entschiedenen Fragen immer wieder zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 – 1 BvR 2124/20, juris, Rn. 3; und vom 21. November 2018 – BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18, juris, Rn. 5 f.). Daher ist es unter den hier gegebenen Umständen verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Landgericht von einer Bearbeitung der sofortigen Beschwerde vom 4. November 2021 abgesehen hat. Entsprechend verhält es sich für die informatorischen Ankündigungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts zum Umgang mit weiteren Anträgen und sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin, die die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1992 zum Gegenstand haben. b) Sollte aufgrund der von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2022 einleitend skizzierten Kritik an dem Urteil des Bundesgerichtshofs die Verfassungsbeschwerde als auch gegen dieses gerichtet zu verstehen sein, wäre sie unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht der öffentlichen Gewalt des Landes zuzurechnen sind (vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG). 2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.