Beschluss
11/22, 11 A/22
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2022:0329.11.22.00
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Leitsätze
1. Gem § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG BE muss der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegen, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insb dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (vgl VerfGH Berlin, 20.06.2014, 175/13 ; VerfGH Berlin, 01.07.2015, 95/15 ). (Rn.12)
2. Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsunterbrechung (§ 455 StPO, § 76 StVollzG BE) für eine externe stationäre Behandlung des Beschwerdeführers. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Darlegungsanforderungen weder hinsichtlich des Grundsatzes der Subsidiarität noch hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen.
2a. Nach der angegriffenen Entscheidung des KG steht eine erneute Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung der Strafvollstreckung noch aus. (Rn.14)
(Rn.16)
2b. Zudem hat sich der Beschwerdeführer, soweit er sich gegen die Aufhebung der vom LG angeordneten Unterbrechung der Strafvollstreckung wendet, mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des KG nicht substantiiert auseinandergesetzt (wird ausgeführt). (Rn.17)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gem § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG BE muss der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegen, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insb dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (vgl VerfGH Berlin, 20.06.2014, 175/13 ; VerfGH Berlin, 01.07.2015, 95/15 ). (Rn.12) 2. Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsunterbrechung (§ 455 StPO, § 76 StVollzG BE) für eine externe stationäre Behandlung des Beschwerdeführers. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Darlegungsanforderungen weder hinsichtlich des Grundsatzes der Subsidiarität noch hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. 2a. Nach der angegriffenen Entscheidung des KG steht eine erneute Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung der Strafvollstreckung noch aus. (Rn.14) (Rn.16) 2b. Zudem hat sich der Beschwerdeführer, soweit er sich gegen die Aufhebung der vom LG angeordneten Unterbrechung der Strafvollstreckung wendet, mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des KG nicht substantiiert auseinandergesetzt (wird ausgeführt). (Rn.17) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem eine vom Landgericht Berlin angeordnete Unterbrechung der Strafvollstreckung aufgehoben worden ist. Der 1963 geborene Beschwerdeführer wurde 2018 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, die er derzeit in der Justizvollzugsanstalt … verbüßt. Das vorgesehene Strafende ist am 7. Juli 2024. Der Beschwerdeführer leidet seit Langem an verschiedensten Erkrankungen, insbesondere im orthopädischen Bereich, und aufgrund einer Erkrankung der Halswirbelsäule zunehmend an massiven Schluck- und Atembeschwerden. Zur Behandlung seiner Erkrankungen muss sich der Beschwerdeführer mehrerer Operationen sowie anschließender Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen. Die Bemühungen seitens der Justizvollzugsanstalt, die erforderlichen Operationen - insbesondere zunächst die Operation im Bereich der Halswirbelsäule - in einem Berliner Krankenhaus im Rahmen der Haft durchführen zu lassen, waren bislang erfolglos. Am 7. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine Unterbrechung der Strafvollstreckung zur externen ärztlichen Behandlung. Die Staatsanwaltschaft München I - als zuständige Strafvollstreckungsbehörde - lehnte den Antrag mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 ab. Das Landgericht hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 30. April 2020 auf. Nach weiteren medizinischen Ermittlungen lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Vollstreckungsunterbrechung mit Verfügung vom 13. Januar 2021 erneut ab. Mit Schriftsatz vom 16. September 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zusehends. Ihm sei es nunmehr gelungen, einen Aufenthalt zur Behebung aller gesundheitlichen Probleme in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik … - nahe dem Wohnort seiner Familie - zu organisieren. Mit Beschluss vom 30. September 2021 hob das Landgericht - nach Einholung eines kriminalprognostischen psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. … vom 10. September 2021 - die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf, gab dem Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung statt und ordnete die vorläufige Unterbrechung der Vollstreckung zum 8. Oktober 2021 an. Der Beschwerdeführer sei so schwer erkrankt, dass dringend ärztliche und operative Maßnahmen durchgeführt werden müssten, die im Rahmen des Vollzugs nicht vorgenommen werden könnten und daher die Vollstreckungsunterbrechung rechtfertigten. Die Staatsanwaltschaft erhob sofortige Beschwerde. Das Kammergericht hob mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 die vom Landgericht angeordnete Unterbrechung der Strafvollstreckung auf, verwarf die Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft und gab die Sache zur erneuten Entscheidung an diese zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Landgericht hätte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nur auf Ermessensfehler überprüfen dürfen. Nur ausnahmsweise, bei einer Ermessensreduzierung auf Null sei die Strafvollstreckungskammer - ebenso wie das Beschwerdegericht - befugt, das eigene Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungsbehörde zu setzen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung nicht vor. Nicht geklärt sei, ob eine Operation in der Charité tatsächlich ausgeschlossen, ob die Operation in … sicher durchführbar und ob aufgrund der Gesamtheit der erforderlichen Behandlungen eine Haftunterbrechung erforderlich sei. Zudem sei eine aktuelle Gefährlichkeitsprognose nicht möglich, weil die Gefangenenpersonalakten und Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt nicht zu den Akten gelangt seien. Der Beschwerdeführer hat am 17. Februar 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin - VvB - (Gesundheit und Leben), Art. 6 VvB (Menschenwürde) sowie Art. 7 in Verbindung mit Art. 6 VvB (Allgemeines Persönlichkeitsrecht). Das Bestehen einer theoretischen Behandlungsmöglichkeit könne nicht über die andauernden schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen hinweghelfen. Die Frage, ob die dringend notwendigen Operationen allein im Wege einer Haftunterbrechung durchgeführt werden könnten, hänge nicht von den alternativen Behandlungsmöglichkeiten außerhalb der Haftanstalt ab. Soweit das Kammergericht eine Ermessensreduzierung auf Null ablehne, weil eine aktuelle Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden könne, sei es nicht gehindert gewesen, die Gefangenenpersonalakten zum Zwecke der Einsicht und Kontrolle selbst anzufordern. Zudem sei davon auszugehen, dass die Sachverständige keine prognoserelevanten Umstände übersehen habe. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Dezember 2021 - 5 WS 253/21 - 121 AR 234/21 - aufzuheben und die unverzügliche Unterbrechung der Strafvollstreckung anzuordnen, hilfsweise, den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Dezember 2021 - 5 WS 253/21 - 121 AR 234/21 - aufzuheben, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes neu zu entscheiden. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schriftsatz vom 16. März 2022 zu den Verfahren Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat hierauf mit Schriftsatz vom 24. März 2022 erwidert. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt. § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 -, Rn. 15 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Die Verfassungsbeschwerde genügt den Darlegungsanforderungen weder hinsichtlich des Grundsatzes der Subsidiarität (1.) noch hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen (2.). 1. Der Beschwerdeführer hat, soweit er mit seinem Hauptantrag die Anordnung der Vollstreckungsunterbrechung durch den Verfassungsgerichtshof - anstelle einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft - begehrt, die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht substantiiert dargelegt. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.). Nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 79). Nach Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft durch das Landgericht mit Beschluss vom 30. September 2021 und Verwerfung der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Kammergericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 steht eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung der Strafvollstreckung noch aus. 2. Der Beschwerdeführer hat, soweit er mit seinem Haupt- und Hilfsantrag eine Aufhebung der Entscheidung des Kammergerichts begehrt, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingehend dargelegt. Doch hat er sich, soweit er sich gegen die Aufhebung der vom Landgericht angeordneten Unterbrechung der Strafvollstreckung wendet, mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Kammergerichts nicht substantiiert auseinandergesetzt. § 455 der Strafprozessordnung - StPO - trägt dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit und der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit andererseits Rechnung. Stehen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, juris Rn. 11). Die Entscheidung über die Unterbrechung der Strafvollstreckung obliegt gemäß § 455 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde. Dabei sind Mittel zur Abwehr von Gesundheitsgefahren im Rahmen der Haft nicht nur die in § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen (vgl. § 76 Abs. 1 des Berliner Strafvollzugsgesetzes - StVollzG Bln -), sondern auch diejenigen in einem externen Krankenhaus (§ 76 Abs. 2 StVollzG Bln). Ausgangspunkt der kammergerichtlichen Argumentation ist, dass das Landgericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nur auf Ermessensfehler hätte überprüfen dürfen. Nur in Ausnahmefällen - unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null - sei das Gericht zu einer eigenen Sachentscheidung befugt. Hiervon ausgehend hat das Kammergericht die vom Landgericht angeordnete Vollstreckungsunterbrechung aufgehoben, weil eine Ermessensreduzierung mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung nicht vorliege. Nicht geklärt sei, ob eine Operation in der Charité tatsächlich ausgeschlossen, ob die Operation in … sicher durchführbar und ob aufgrund der Gesamtheit der erforderlichen Behandlungen eine Haftunterbrechung erforderlich sei. Eine aktuelle Gefährlichkeitsprognose sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat sich mit dieser Argumentation des Kammergerichts überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen hat er nicht substantiiert dargelegt, weshalb das Kammergericht von einer Ermessensreduzierung auf Null hätte ausgehen müssen, insbesondere weshalb der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt war. Zwar ist unstreitig, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Operations- und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Es besteht auch kurzfristiger Behandlungsbedarf. Dass dieser im Rahmen des Vollzugs als externe Behandlung gemäß § 76 Abs. 2 StVollzG Bln - in Berlin mit seinen vielzähligen, hochspezialisierten Kliniken - nicht möglich sein soll, ist vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch im Übrigen nicht erkennbar. Um die erforderlichen Operations- und Rehabilitationsmaßnahmen zu organisieren, bedarf es ggf. aus der Fürsorgepflicht resultierender größerer Anstrengungen organisatorischer, personeller oder finanzieller Art seitens der Justizvollzugsanstalt als bislang erfolgt. Nicht dargelegt - und auch aus dem Arztbrief der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik … vom 18. August 2021 nicht ersichtlich - ist überdies, dass die erforderlichen Operationen tatsächlich mit hinreichender Sicherheit in … durchgeführt werden können. Denn auch dort sind präoperativ weitere Untersuchungen erforderlich, wie dem Arztbrief vom 18. August 2021 zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass die dortigen Ärzte die Operationszusage anscheinend ausgesprochen haben, ohne den Beschwerdeführer persönlich untersucht zu haben. Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, ob die dringend notwendigen Operationen allein im Wege der Haftunterbrechung durchgeführt werden könnten, hänge nicht von den alternativen Behandlungsmöglichkeiten außerhalb der Haftanstalt ab. Damit verkennt er jedoch, dass Grund für die Unterbrechung der Strafvollstreckung vorliegend allein die Notwendigkeit sein kann, dringend erforderliche Operations- und Rehabilitationsmaßnahmen außerhalb der Haft durchführen zu lassen. Sofern diese außerhalb der Haft nicht realisierbar sind, scheidet eine Unterbrechung der Strafvollstreckung bereits deswegen aus. Nicht dargelegt und nicht ersichtlich ist schließlich, dass die vorhandenen Unterlagen eine verlässliche aktuelle Gefährlichkeitsprognose ermöglicht hätten. Das Kammergericht hat eine Ermessensreduzierung auf Null verneint, weil eine aktuelle Gefährlichkeitsprognose mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung nicht gestellt werden könne. Es seien weder die Gefangenpersonalakten noch Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt zu den Akten gelangt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, weshalb die vom Kammergericht vermissten Unterlagen für eine verlässliche Gefährlichkeitsprognose entbehrlich gewesen sein sollten. Der Vortrag des Beschwerdeführers, es könne davon ausgegangen werden, die Sachverständige habe keine prognoserelevanten Umstände übersehen, ist eine reine - durch nichts belegte und nicht näher begründete - Behauptung. Weshalb das Kammergericht die Akten zum Zwecke der Einsicht und Kontrolle selbst hätte anfordern sollen, obwohl es den Sachverhalt auch in anderer Hinsicht als nicht hinreichend geklärt angesehen hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. III. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 5 : 2 Stimmen ergangen.