Beschluss
VerfGH 125/21.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0404.VERFGH125.21VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. 1. Die Beschwerdeführerin hielt sich am Nachmittag des 2. November 2020 im Bereich Elsässer Straße / Marktstraße in Oberhausen auf. Sie trug keine Mund-Nasen-Bedeckung, obwohl im fraglichen Bereich zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt eine entsprechende Verpflichtung bestand. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle legte sie ein durch einen österreichischen Arzt ausgestelltes Attest vor, das folgenden Text enthielt: „Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“ Die Beschwerdeführerin war als Adressatin des Attests ausgewiesen. Dieses enthielt außerdem den Praxisstempel und die Unterschrift des ausstellenden Arztes. 2. a) Das Amtsgericht Oberhausen verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. Mai 2021 wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung vom 29. Oktober 2020, § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020, § 73 IfSG zu einem Bußgeld in Höhe von 50,- Euro. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske habe nicht vorgelegen, weil eventuelle medizinische Gründe zum Tatzeitpunkt nicht durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachgewiesen worden seien. Ein solches Attest müsse gewissen Mindestanforderungen genügen. So müsse sich daraus zumindest nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten seien und auf welcher Erkrankung diese beruhten. Diesen Anforderungen genüge das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Attest schon infolge seiner nur floskelhaften Formulierungen, dem Fehlen einer vorherigen ärztlichen Untersuchung und einer konkreten Diagnosestellung nicht. Der Verordnungsgeber sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die an Atteste zu stellenden Mindestanforderungen ausdrücklich zu regeln. Allgemein Bekanntes bedürfe keiner Normierung. Im Hinblick auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die als Heilpraktikerin tätig sei, die Mindestanforderungen an die Ausstellung medizinischer Dokumente kenne. Der im Rahmen der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin medizinische Gründe vorlägen, die zur Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung führten, wies das Amtsgericht zurück. Selbst wenn dies der Fall sei, ändere dies nichts daran, dass ein ausreichendes Attest durch die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht habe vorgelegt werden können und sie allein aus diesem Grund den Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt habe. b) Die Beschwerdeführerin beantragte, gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil aufzuheben und sie freizusprechen. Sie rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung des gestellten Beweisantrags sowie die Verletzung sachlichen Rechts. Voraussetzung für die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestands sei allein, dass kein medizinischer Grund für eine Befreiung vorliege. Das bloße Fehlen eines Attests verwirkliche den Tatbestand hingegen nicht. Jedenfalls aber werde dieser Eindruck durch den Verordnungsgeber erweckt, weshalb die Normen nicht verständlich und transparent seien und insofern aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Freispruch zu erfolgen habe. Im Übrigen sei auch die grundsätzliche Frage klärungsbedürftig, ob der objektive und subjektive Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt sei, wenn ein förmliches Attest und damit eine Urkunde im Rechtssinne vorgelegt worden sei. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 als unbegründet. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Aus den Urteilsgründen ergebe sich, dass sich das Amtsgericht sachlich mit dem Beweisantrag auseinandergesetzt habe. Auch die Sachrüge biete keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Bußgeldtatbestand sei nur verwirklicht, wenn tatsächlich keine medizinischen Gründe für eine Befreiung vorlägen, nicht aber dann, wenn es lediglich an einem ausreichenden Attest fehle, sei unzutreffend. Bereits die einfache Gesetzesauslegung ergebe, dass die Maskenpflicht nur dann entfalle, wenn entsprechende medizinische Gründe durch ein Attest nachgewiesen werden könnten. Dies lasse sich auch aus dem Zweck der Norm ableiten. Angesichts des erhöhten Ansteckungsrisikos ohne Mund-Nasen-Bedeckung verstehe es sich von selbst, dass entsprechende Verpflichtungen ihre Wirkkraft nur entfalteten, wenn sie von jedermann beachtet und von den Sicherheitsbehörden durchgesetzt werden könnten. Polizei und Sicherheitsbehörden müssten an Ort und Stelle entscheiden können, ob eine Befreiung aus medizinischen Gründen vorliege, um ggf. geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gesundheitsgefährdung zu ergreifen. Könne dies nicht vor Ort nachgewiesen werden, bestehe die Pflicht zum Tragen einer Maske mit der Folge, dass ein Verstoß bußgeldbewehrt sei. Es sei im Übrigen auch hinreichend geklärt, welche Anforderungen an ein Attest zu stellen seien. Soweit das Amtsgericht aus dem von ihm festgestellten Umständen Schlussfolgerungen auf die innere Tatseite der Beschwerdeführerin gezogen habe, handele es sich um Einzelfallerwägungen, die einer abstraktionsfähigen Betrachtung entzogen seien. 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 103 Abs. 1, Abs. 2 GG und führt zur Begründung aus: Nach der Formulierung des § 3 Abs. 4 Nr. 4 CoronaSchVO seien alle Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, die aus medizinischen Gründen eine solche nicht tragen könnten. Auf das Vorhandensein eines Attests komme es für die Bußgeldbewehrung nicht an. Insofern habe der Beweisantrag auf ein Tatbestandsmerkmal gezielt und stelle dessen Ablehnung einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör dar. Selbst wenn die Verordnung nicht in diesem Sinne zu verstehen sei, sei es aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – sowohl aufgrund des Übermaßverbots als auch aus Gleichbehandlungsgrundsätzen – für eine Ahndung erforderlich, dass der Betreffende unter medizinischen Aspekten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne. Personen, die die medizinischen Gründe für eine Befreiung lediglich nicht nachweisen könnten, mit solchen Personen gleichzustellen, bei denen medizinische Gründe nicht vorlägen, stelle eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem dar. Soweit die Gerichte für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskenpflicht ein qualifiziertes Attest verlangten, widerspreche dies dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 CoronaSchVO, in dem lediglich der Nachweis der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Attest verlangt werde. Es sei zudem widersprüchlich, wenn die Rechtsprechung einerseits Atteste über die Maskenbefreiung als Urkunde i. S. v. § 267 StGB behandle und im Falle ihrer Unrichtigkeit sowohl Verwender als auch Aussteller strafrechtlich verfolge, und andererseits die Atteste unter bestimmten Voraussetzungen als für den Rechtsverkehr ungeeignet erkläre. Insofern liege auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor, wonach auch Ordnungswidrigkeitennormen hinreichend bestimmt sein müssten. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügt. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf. Eine Beschwerdeführerin darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern sie muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandergesetzt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 13). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Amtsgericht habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage unterlassen, ob bei ihr medizinische Gründe vorliegen, welche zur Befreiung von der Maskenpflicht führen, zeigt sie die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nicht auf. Auf Grundlage der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung kam es auf die durch diesen Antrag unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Nur die Nichtberücksichtigung eines auf Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 134/20.VB-2, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585 = juris, Rn. 21 jeweils m. w. N.). Unter der Annahme, ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung liege schon dann vor, wenn kein ausreichendes Attest über die medizinischen Hinderungsgründe vorgelegt werden könne, bestand aus Sicht des Amtsgerichts erkennbar kein Anlass, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Auch mit der Rüge, die erwähnte, von den Gerichten zugrunde gelegte Rechtsauffassung bzw. -vorschrift verstoße gegen das Übermaßverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz, lässt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Weder erfolgt eine Auseinandersetzung mit den für die behaupteten Grundrechtsverstöße geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben noch mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen. So fehlt es insbesondere an der Befassung mit der naheliegenden Frage, weshalb die vom Oberlandesgericht für das Erfordernis der Nachweispflicht angeführten Normzwecke nicht als sachlicher Grund für die geltend gemachte Gleichbehandlung wesentlich Ungleichen in Betracht kommen. Entsprechendes gilt für die Rüge des Verstoßes gegen das Übermaßverbot, die im Ausgangspunkt eine Auseinandersetzung mit den Zielen erfordert hätte, denen die Nachweispflicht dient, um diese anschließend ins Verhältnis zu den damit einhergehenden Belastungen zu setzen. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die Rüge, dass sich die inhaltlichen Mindestanforderungen an Atteste nicht der Coronaschutzverordnung hätten entnehmen lassen, was einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 103 Abs. 2 GG darstelle, nicht hinreichend begründet. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Verordnungsgeber nicht verpflichtet sei, allgemein Bekanntes zu normieren. Weder hat die Beschwerdeführerin sich mit dieser Einschätzung auseinandergesetzt noch hinreichende Ausführungen zum Gewährleistungsgehalt des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 2 GG gemacht.