Beschluss
VerfGH 96/21.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0404.VERFGH96.21VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal. 1. Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2014 von einer privaten Verkäuferin einen gebrauchten Audi A3 2.0 TDI, in den ein Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut war. Dieser Motor war vom sogenannten Dieselabgasskandal betroffen. Der Beschwerdeführer nahm deswegen die Herstellerin des Motors auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch. Das Landgericht Hagen wies die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2019 ab; das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 29. Juni 2021 zurück. Dabei ging es von einer Verjährung etwaiger Ansprüche des Beschwerdeführers aus und verneinte auch einen Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Eine vom Beschwerdeführer gegen das oberlandesgerichtliche Urteil gerichtete Anhörungsrüge blieb ebenso erfolglos wie eine von ihm gegen den Beschluss über die Anhörungsrüge erhobene Gegenvorstellung. 2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. August 2021, der beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer – noch vor Abschluss des von ihm vor dem Oberlandesgericht eingeleiteten Anhörungsrügeverfahrens – einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und „hilfsweise“ Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2021 und dasjenige des Landgerichts vom 23. Oktober 2019 erhoben. Er sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in seinen Grundrechten verletzt. Das Oberlandesgericht habe die Revision zulassen müssen, weil die vom Gericht verneinte Anwendbarkeit des § 852 BGB auf Gebrauchtwagenkäufe höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Die Kammer hat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorab entschieden und diesen mit Beschluss vom 24. August 2021 zurückgewiesen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Ihr fehlt, soweit der Beschwerdeführer mit ihr Grundrechtsverletzungen infolge der Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht rügt, inzwischen das Rechtsschutzinteresse. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt ein Rechtsschutzbedürfnis oder Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers voraus. Dieses muss noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bestehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Februar 2021 – VerfGH 168/20.VB-3, juris, Rn. 5). Daran fehlt es hier. Die vom Beschwerdeführer geforderte Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren kommt heute, wenn darüber auf eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Oberlandesgericht neu zu befinden wäre, nicht mehr in Betracht. Maßgebend für die Frage der Zulassung der Revision ist der Zeitpunkt, in dem über die Zulassung zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2002 – IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 = juris, Rn. 2). Ist zu diesem Zeitpunkt die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage geklärt und die Zulassung der Revision auch nicht mehr zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, scheidet eine Revisionszulassung aus. So liegt es hier. Der Bundesgerichtshof hat in insgesamt fünf am 10. Februar 2022 verkündeten Urteilen – Az. VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 – entschieden, dass § 852 Satz 1 BGB in sogenannten Gebrauchtwagenkonstellationen nicht zur Anwendung kommt. Dabei hat sich der Bundesgerichtshof auch ausdrücklich zu der Fallkonstellation geäußert, in welcher der Kläger die Herstellerin nur des vom Dieselabgasskandal betroffenen Motors in Anspruch nimmt. Eine Vermögensmehrung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB hat er für diesen Fall verneint, weil die Beklagte allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt habe, nicht aber durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 679/21, juris, Rn. 43). Eine Vermögensmehrung der Herstellerin des Motors im Zuge späterer privater Pkw-Verkaufsgeschäfte, die sich an das Inverkehrbringen des Fahrzeugs anschließen, scheidet danach erst recht aus. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde folgt auch nicht daraus, dass die Voraussetzungen der Revisionszulassung zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung vorlagen und eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 2 BvR 946/19, WM 2022, 398 = juris, Rn. 38). Letzteres ist hier nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2022 gerade nicht der Fall. Das angegriffene oberlandesgerichtliche Urteil steht, soweit es einen Anspruch des Beschwerdeführers aus § 852 BGB verneint hat, mit diesen Entscheidungen in Einklang. Ein fortbestehendes schützenswertes Interesse an einer Entscheidung der Frage, ob die Nichtzulassung der Revision verfassungsgemäß war, ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Ist eine Behebung der behaupteten Grundrechtsverletzung nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem – insoweit nachträglichen – Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur noch ausnahmsweise anzuerkennen (VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9). Ein solches Interesse kann beispielsweise dann bestehen, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn die erledigte Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt oder wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 39, vom 11. Februar 2020 – VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 87/20.VB-1, juris, Rn. 20). Solche besonderen Umstände hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, sie sind auch nicht ersichtlich. b) Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde – im Besonderen soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts richtet – auch nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Nach diesen Vorschriften bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr ist mit ihr, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, im Einzelnen darzulegen, warum die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 2 ff., und vom 13. April 2021 – VerfGH 141/20.VB-3, juris, Rn. 16). Das leistet die Verfassungsbeschwerde nicht. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.