Beschluss
28/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Entscheidung über eine Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 34 Abs 2 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie ohne weiteres zu bejahen waren (vgl auch BVerfG, 25.04.2015, 1 BvR 689/15 ). (Rn.3)
2. Hier: Ablehnung der Auslagenerstattung gem § 34 Abs 2 VerfGHG BE, da die Verfassungsbeschwerde mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen (§§ 49 Abs 1, 50 VerfGHG BE) bereits unzulässig gewesen sein dürfte (wird ausgeführt). (Rn.4)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Entscheidung über eine Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 34 Abs 2 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie ohne weiteres zu bejahen waren (vgl auch BVerfG, 25.04.2015, 1 BvR 689/15 ). (Rn.3) 2. Hier: Ablehnung der Auslagenerstattung gem § 34 Abs 2 VerfGHG BE, da die Verfassungsbeschwerde mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen (§§ 49 Abs 1, 50 VerfGHG BE) bereits unzulässig gewesen sein dürfte (wird ausgeführt). (Rn.4) 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2022 seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Nach § 34 VerfGHG sind einem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist (Abs. 1). In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen (Abs. 2). Die Entscheidung ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen. Im Rahmen der Entscheidung können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie ohne weiteres zu bejahen waren. Denn es widerspräche der Funktion und der Tragweite der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 - 1 BvR 689/15 -, juris Rn. 2). Vorliegend sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht ohne weiteres zu bejahen. Vielmehr dürfte die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben. Sie dürfte bereits unzulässig gewesen sein, weil sie den Darlegungsanforderungen (§ 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG) nicht genügt hat. Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 25. Januar 2021 gewandt und die vollständige Aufhebung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 19. Oktober 2020 begehrt. Als Anlagen zu seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 11. März 2021 hat er lediglich den Beschluss des Kammergerichts vom 25. Januar 2021 und den Anhörungsrügebeschluss vom 18. Februar 2021 übersandt. Damit fehlen entscheidende Unterlagen. Insbesondere fehlen der Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 19. Oktober 2020 und sämtliche im Beschluss des Kammergerichts vom 25. Januar 2021 in Bezug genommenen Unterlagen, wie z.B. der Vermerk über die am 14. Januar 2021 erfolgte Anhörung. Es oblag auch nicht dem Verfassungsgerichtshof, diese Unterlagen anzufordern. Denn es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (Beschlüsse vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 -, juris Rn. 7, vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15 und vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - Rn. 10; st. Rspr., abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Aus den dargelegten Gründen ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung).