OffeneUrteileSuche
Beschluss

139/21

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2022:0613.139.21.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Berlin vom 13.06.2022, 145/21, der vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. August 2021 - 510 Qs 70/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit - Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB. 2. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 3. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 280/21 - gegenstandslos. 4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 6. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Berlin vom 13.06.2022, 145/21, der vollständig dokumentiert ist. 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. August 2021 - 510 Qs 70/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit - Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB. 2. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 3. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 280/21 - gegenstandslos. 4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 6. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung von Erzwingungshaft. Wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz - sog. Hütchenspielens - verhängte das Bezirksamt Mitte von Berlin mit Bescheiden vom 15. Mai 2018 - Ord2 221-304/17 - und vom 30. Juli 2018 - Ord2 221-317/17 - zwei Geldbußen von jeweils 400 Euro gegen den Beschwerdeführer. Auf frühere Bußgelder erbrachte der Beschwerdeführer Ratenzahlungen. Mangels Zahlung der verfahrensgegenständlichen Bußgelder ordnete das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 9. Juli 2021 gegen ihn Erzwingungshaft von insgesamt 32 Tagen an. Zur Begründung führte es aus, Umstände, die die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergäben, seien nicht bekannt. Hiergegen legte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen beigefügten Bescheid des Jobcenters Berlin Marzahn-Hellersdorf vom 21. November 2020 sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, er sei wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II und monatlicher Ratenzahlungen auf Bußgelder von 275 Euro nach Abzug der Miete mit ihm monatlich zum Leben verbleibenden 125,99 Euro nicht leistungsfähig. Ferner stehe der Erzwingungshaft die Pflege seines 1993 geborenen Sohnes entgegen. Dieser sei in Folge eines Unfalls seit 2014 querschnittsgelähmt und bedürfe intensiver Pflege, die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geleistet werde. Durch die Pflegetätigkeit seien seine Vermittlungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt stark eingeschränkt. Das Landgericht Berlin wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2021 mit der Begründung zurück, die behauptete Pflegetätigkeit stehe einer Arbeitsaufnahme zumindest im geringfügigen Umfang nicht entgegen, zumal er nach eigener Einlassung im Jahr 2016 seinen Lebensunterhalt durch „Hütchenspielen“ bestritten habe. Die Ablehnung weiterer Ratenzahlungen durch das Bezirksamt sei nicht zu beanstanden, weil jedenfalls in der Vergangenheit Raten nicht regelmäßig gezahlt worden seien. Die Vielzahl der zu erfüllenden Geldbußen rechtfertige nicht, von Erzwingungshaft abzusehen, weil dies die Privilegierung möglichst vieler Rechtsverstöße bedeute. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25. August 2021 Anhörungsrüge ein, die er mit Schriftsatz vom 1. September 2021 weiter begründete. Darin führte er aus, dass er leistungsunfähig sei, zudem ungelernt und der deutschen Sprache nur mangelhaft mächtig. Er bezog sich auf eine für die Agentur für Arbeit erstellte sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme vom 15. Februar 2019, ausweislich derer sich seine Vermittlungsmöglichkeiten wegen Funktionseinschränkungen des Rückens und beider Beine auf Arbeiten überwiegend im Sitzen von täglich 3 bis 6 Stunden beschränkten. Diese Unterlagen hätten dem Bezirksamt vor Beantragung der Erzwingungshaft vorgelegen. Das Landgericht Berlin wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 29. September 2021 als unbegründet zurück, weil die Argumente des Beschwerdeführers geprüft worden seien, das Gericht sich seiner Ansicht aber nicht habe anschließen können. Dies gelte auch für die Frage der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. August 2021 erhobene weitere Beschwerde verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 280/21 - mangels Statthaftigkeit als unzulässig. Gegen die vorgenannten Beschlüsse des Amtsgerichts vom 9. Juli 2021 und des Landgerichts vom 16. August 2021 richtet sich die am 3. November 2021 eingegangene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Mit dieser macht er geltend, die Erzwingungshaft sei unverhältnismäßig, zumal das Bezirksamt Mitte nicht vorgängig ein Pfändungsverfahren durchgeführt habe. Ihre Anordnung verletze ihn in seiner persönlichen Freiheit - Art. 7, 8, 36 VvB. Ferner verstoße sie gegen das Willkürverbot - Art. 10 VvB - und sein Recht auf rechtliches Gehör - Art. 15 Abs. 1 VvB. Insoweit bezieht er sich auf seine Leistungsunfähigkeit wegen Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - und der Erbringung von Ratenzahlungen. Ferner sei er ungelernt, der deutschen Sprache unzureichend mächtig und wegen der Pflege seines Sohnes und eigenen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nur sehr eingeschränkt auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar. Er sei als arbeitssuchend gemeldet und habe angesichts seiner persönlichen Situation und der derzeitigen Arbeitsmarktsituation keine Aussichten, einen Arbeitsplatz zu finden. Er habe alles ihm Mögliche getan, um seine Zahlungsunfähigkeit ordnungsgemäß darzulegen und glaubhaft zu machen. Seine Darlegungen seien von den Gerichten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder willkürlich unter Missachtung der Vorschrift des § 96 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - als irrelevant angesehen worden. Die weiteren Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, aber hiervon keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des zugleich angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts unzulässig, weil insoweit nur Verfassungsverstöße gerügt werden, die im Beschwerdeverfahren korrigierbar waren (vgl. Beschluss vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 -, juris, Rn. 11, wie alle Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). 2. Hinsichtlich des mitangegriffenen landgerichtlichen Beschlusses ist die zulässige Verfassungsbeschwerde begründet, weil das Landgericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person verkannt hat. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB i. V. m. Art. 36 VvB, da sie Auslegungs- und Anwendungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 102/00 -, juris Rn. 16). Insbesondere hat das Landgericht bei Auslegung und Anwendung von § 96 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 OWiG die aus dem Recht auf Freiheit der Person folgenden Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage seiner richterlichen Entscheidung grundlegend verkannt. Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, juris Rn. 21, 25), weshalb Eingriffe nur aus wichtigen Gründen sowie aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen zulässig sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. August 2020 - 2 BvR1692/19 -, juris Rn. 26). Die freiheitssichernde Funktion des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB i. V. m. dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen (zum wort- und inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 GG: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. August 2020, a. a. O., Rn. 28 m. w. N.). Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Februar 2009 - 2 BvR 538/07 -, juris Rn. 20, vom 10. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 28 und vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 -, juris Rn. 32 ff; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 299/10 -, juris Rn. 10, vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 -, juris Rn. 14). Die auf der Grundlage von §§ 96 Abs. 1, 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG ergangene Entscheidung des Landgerichts ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Maßnahme der Freiheitsentziehung und damit für einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB geschützte Recht auf Freiheit (Beschluss vom 26. Oktober 2000, a. a. O., Rn. 12). Die Erzwingungshaft soll nach ihrer in § 96 OWiG niedergelegten gesetzgeberischen Intention gegen Betroffene angeordnet werden, die zwar zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig sind. Sie richtet sich gegen Personen, die sich - obwohl zahlungsfähig - ohne ersichtlichen Grund weigern, eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße zu begleichen. Diese Intention hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 4 nur zulässig ist, wenn der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat und keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben (Beschluss vom 26. Oktober 2000, a,a.O. Rn. 15). Die Würdigung eines konkreten Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt eines einfachen Gesetzes, das einen konkreten Grundrechtseingriff zulässt und seinerseits verfassungsgemäß ist, obliegt den dafür zuständigen Fachgerichten. Deren Beurteilung ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur begrenzt daraufhin zu überprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungs- oder Anwendungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (Beschluss vom 26. Oktober 2000, a,a.O. Rn. 16 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1964 - 1 BvR 37/63 -, juris Rn. 21 und die ständige Rspr. der Verfassungsgerichte). Im Lichte der Bedeutung eines Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 8 VvB durch die Anordnung von Erzwingungshaft folgt aus § 96 Abs. 1 Ziffer 4 OWiG eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen, wenn der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht oder nicht hinreichend dargetan hat, aber dem Gericht aus dem Vortrag des Betroffenen, dem übrigen Akteninhalt oder aus sonstigen Quellen Tatsachen bekannt sind, die für eine Zahlungsunfähigkeit sprechen und die Möglichkeit besteht, dass weitere Ermittlungen diese bestätigen können (Gassner in Gassner/Seith OWiG 2. Auf. 2020 § 96 Rn. 16). Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Betroffenen können nicht einfach zu seinen Lasten gehen. Vielmehr setzt die Anordnung von Erzwingungshaft bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte eine gerichtliche Sachverhaltsaufklärung mit dem Ergebnis der Zahlungsfähigkeit voraus, Zweifel im Sinne einer Beweislosigkeit genügen nicht (vgl. Gesetzesbegründung zu § 84 EOWiG, BTDrucks. V/1269, S. 118, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/05/ 012/0501269.pdf; Mitsch in KK-OWiG/Mitsch, 5. Auf. 2018 § 96 Rn. 9). Werden bei der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung Umstände eruiert, welche die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergeben, kann Erzwingungshaft nicht mehr zulässig angeordnet werden. Indem das Landgericht, das sich zu den an die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung anzulegenden Maßstäben nicht äußert, die unzureichende Befassung des Amtsgerichts mit der Einlassung des Beschwerdeführers nicht beanstandet hat, gibt es zu erkennen, dass es von zu niedrigen, verfassungsrechtlich nicht zu billigenden Maßstäben ausgegangen ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 30). Auch hat es in Verkennung des Rechts auf Freiheit der Person den Vortrag des Beschwerdeführers nicht selbst zum Anlass genommen, im Wege der Amtsermittlung das Vorliegen der zentralen gesetzlichen Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit für die Anordnung von Erzwingungshaft zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Bußgeldbehörde und im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen, neben Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums über kein weiteres verwertbares Vermögen zu verfügen, bereits monatliche Ratenzahlungen auf andere Bußgelder in nicht unerheblicher Höhe zu leisten und auf Grund seines Alters, mangelnder Qualifikation, seines Gesundheitszustandes, fehlender Sprachkenntnisse sowie der zeitaufwändigen Pflege seines querschnittsgelähmten Sohnes keine Erwerbsarbeit finden und ausüben zu können, deren Einkommen ihn in den Zustand der Zahlungsfähigkeit versetzen würde. Zu diesem Vortrag hat der Beschwerdeführer Unterlagen wie seine Meldung als arbeitssuchend, einige Belege für die behaupteten Ratenzahlungen und eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme vom 15. Februar 2019 eingereicht. Das Landgericht hat bereits die Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit vor dem Hintergrund der Schwere des Eingriffs in das durch Art. 8 VvB verbürgte Recht überspannt, wenn es nicht nur von dem Bezug von Leistungen des Beschwerdeführers nach dem SGB II ausgegangen ist, sondern auch die von ihm vorgetragenen monatlichen Ratenzahlungen von 275 Euro auf andere Bußgelder nicht in Frage gestellt hat. Dem Beschwerdeführer verblieben zum Leben nach Abzug der Miete danach nur noch monatlich 125,99 Euro und damit rund 4 Euro täglich. Die Annahme einer Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers war mit diesem Befund nicht vereinbar. Sofern das Landgericht an diesem Vortrag oder an den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit Zweifel hatte, hätte es gemäß § 96 Abs. 1 Ziff. 4 OWiG von Amts wegen weitere Ermittlungen durchführen müssen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 2 und 4 OwiG; vgl. KK-OWiG/Mitsch, a. a. O., Rn. 9), um der aus dem Recht auf Freiheit der Person folgenden, durch die Voraussetzungen in § 96 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 OWiG konkretisierten gerichtlichen Aufklärungspflicht zu genügen. Soweit das Landgericht bei der Bewertung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Belastung durch weitere Bußgelder nicht einbezieht, weil dies eine Privilegierung möglichst zahlreicher Rechtsverstöße bedeute, verkennt das Gericht die Grenzen des § 96 OWiG; Erzwingungshaft ist keine Ersatzfreiheitsstrafe. Sie ist weder Sanktion für die Nichtzahlung des Bußgeldes noch Sanktion für einen Rechtsverstoß, sondern ein reines Beugemittel, welches lediglich auf den Willen der verpflichteten Person einwirken soll (hierzu BVerfG vom 9. November 1976 - 2 BvL 1/76 -, juris Rn 25, sowie Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, juris Rn. 22). Ihre Legitimation zieht sie allein aus ihrer Eignung, die Erfüllung einer möglichen und zumutbaren Zahlungspflicht zu erzwingen. Im Ergebnis hat das Landgericht bei Auslegung und Anwendung von § 96 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 OWiG die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf Freiheit der Person grundlegend verkannt, indem es das Vorliegen der Voraussetzungen des förmlichen Gesetzes für die in Frage stehende Freiheitsentziehung trotz hinreichenden gegenteiligen Vortrags des Beschwerdeführers unterstellt und damit die grundrechtlichen Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und die tatsächliche Grundlage seiner Entscheidung grundlegend verfehlt hat. Ob daneben weitere Verfassungsverstöße vorliegen, kann dahinstehen. III. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 16. August 2021 - 510 Qs 70/21 - wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95 -, juris, vollständig abzurufen unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/ 1997/07/rs19970708_1bvr124395.html). Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 280/21 - gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 7 : 2 Stimmen ergangen.