Beschluss
VerfGH 106/21.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0830.VERFGH106.21VB1.00
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Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwerfungsbescheid eines Jobcenters. 1. Mit Bußgeldbescheid vom 6. Mai 2021 setzte das Jobcenter Rhein-Sieg gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe vom 750 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen fest wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht von Leistungsbeziehern nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II. 2. Dagegen legte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Mai 2021 unter anwaltlicher Versicherung seiner Bevollmächtigung Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, auf die Aufforderung des Jobcenters hin diesem mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Juni 2021 die Vollmacht übersandt zu haben. 3. Mit Bescheid vom 13. Juli 2021 verwarf das Jobcenter den Einspruch wegen mangelnder Einspruchsberechtigung als unzulässig. Der den Einspruch einlegende Rechtsanwalt habe hier nicht als Einspruchsberechtigter angesehen werden können, weil er trotz Aufforderung keine Vollmacht eingereicht habe. 4. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Außerdem beantragte er erneut Akteneinsicht. Dabei trug er unter anderem vor, die vom Jobcenter angeforderte Vollmacht mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Juni 2021 übersandt zu haben. Abgesehen davon müsse die Bevollmächtigung nicht durch Vorlage einer schriftlich erteilten Vollmacht nachgewiesen werden. 5. Unter dem 28. Juli 2021 verwarf das Jobcenter den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 11. Mai 2021 und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 6. Mit Beschluss vom 9. August 2021 wies das Amtsgericht Siegburg den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwerfungsbescheid des Jobcenters vom 28. Juli 2021 als unbegründet zurück. Der Einspruch könne, wofür sich das Amtsgericht auf § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i. V. m. § 297 StPO berief, entweder von dem Betroffenen selbst, einem Verteidiger oder einem Dritten eingelegt werden, sofern dieser bevollmächtigt sei. Hier sei der Einspruch nicht durch den Betroffenen, sondern durch einen Dritten eingelegt worden. Trotz Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde sei eine Vollmacht für diesen Dritten nicht vorgelegt worden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dieser zur Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt war. Deshalb habe die Verwaltungsbehörde den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen. 7. Mit seiner dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde, für die er zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Zur Begründung trägt er unter Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2021 – VGH B 71/20 – unter anderem vor, dass sowohl das Jobcenter als auch das Amtsgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht im Bußgeldverfahren in verfassungswidriger Weise überspannt hätten. Für die Bevollmächtigung zur Einlegung eines Einspruchs im Bußgeldverfahren sei keine besondere Form gesetzlich normiert. Insbesondere könne die Vollmacht vom Mandanten auch mündlich erteilt werden oder sich sogar aus dem Sachzusammenhang ergeben. Die Wirksamkeit des Einspruchs hänge mithin nicht davon ab, dass eine schriftliche Vollmacht eingereicht werde. Außerdem habe hier nach dem gesamten Verfahrensgang kein Anlass für Zweifel an seiner Bevollmächtigung bestanden. Sein Schreiben an das Jobcenter vom 7. Juni 2021, mit dem er die Vollmacht nachgereicht habe, sei womöglich verloren gegangen oder nicht in die Akte gelangt, was bei diesem Jobcenter kein Einzelfall sei. Überdies beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm trotz wiederholter Anträge keine Akteneinsicht gewährt worden sei. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Dabei lässt die Kammer offen, ob die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt. Hiernach bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch die Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 31. Mai 2022 – VerfGH 24/22.VB-1, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Amtsgerichts wendet, das Jobcenter habe seinen Einspruch zu Recht mangels Nachweises der Vollmacht seines Bevollmächtigten als unzulässig verworfen, ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 53 Abs. 2 VerfGHG, weil insoweit die Anwendung von Bundesrecht in Rede steht (dazu a)). Abgesehen davon ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt mangels Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den zulässigen Rechtsbehelf zur fachgerichtlichen Behebung der vor mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Amtsgerichts ergriffen hat (dazu b)). a) Nach § 53 Abs. 2 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Der Begriff des Prozessrechts, also des gerichtlichen Verfahrens, ist grundsätzlich weit zu verstehen und reicht von der Einleitung des Verfahrens bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 12, vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 13. April 2021 – VerfGH 141/20.VB-3, juris, Rn. 13). Nicht zum Prozessrecht des Bundes gehören demgegenüber Vorschriften, die das behördliche Verfahren regeln. Zu einer Kontrolle der Anwendung des für das behördliche Verfahren geltenden Bundesrechts ermächtigt § 53 Abs. 2 VerfGHG den Verfassungsgerichtshof nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 141/20.VB-3, juris, Rn. 14). Ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig, weil nicht die Anwendung solcher bundesrechtlicher Vorschriften in Rede steht, die das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht regeln. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Jobcenter habe, vom Amtsgericht unbeanstandet, für die Zulässigkeit des Einspruchs zu Unrecht die Vorlage einer Vollmacht verlangt bzw. habe diese zu Unrecht als nicht vorgelegt erachtet, bezieht sich auf die Anwendung des behördlichen Verfahrensrechts, die das Amtsgericht im Rahmen seiner Sachprüfung kontrolliert. Das Verfahren vor dem Amtsgericht selbst ist davon nicht berührt. Dieses hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mangels Vorlage einer Vollmacht als unzulässig angesehen. b) Ungeachtet dessen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg (dazu aa)) nicht erschöpft hat (dazu bb)). Dem steht nicht entgegen, dass er den Rechtsweg voraussichtlich noch erschöpfen kann (dazu cc)). aa) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht, gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 131/21.VB-3, juris, Rn. 9, m. w. N.). bb) Ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf zur Beseitigung der mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat. Gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbare Entscheidung des Amtsgerichts ist der Antrag nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 33a Satz 1 StPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs statthaft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1999 – 2 BvR 371/98, juris, Rn. 2, und v. 25. Januar 2008 – 2 BvR 325/06, BVerfGK 13, 218 = juris, Rn. 26; Euler, in: Graf, BeckOK OWiG, Stand: 1. Juli 2022, § 62 Rn. 32; Kurz, in: Mitsch, KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 30). cc) Ausnahmen von dem Erfordernis, diesen Rechtsbehelf zur Wahrung des Rechtswegerschöpfungsgebots einzulegen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist der Antrag nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 33a StPO nicht offensichtlich aussichtslos. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, ob und mit welchem Vortrag er im Nachgang zum Bescheid des Jobcenters vom 28. Juli 2021 gegenüber dem Amtsgericht seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein (vgl. Euler, in: Graf, BeckOK OWiG, Stand: 1. Juli 2022, § 62 Rn. 20), begründet hat. Nach Lage der Dinge ist ein entscheidungserhebliches Übergehen maßgeblichen Vorbringens des Beschwerdeführers dennoch nicht von vornherein von der Hand zu weisen. In seinem hier angegriffenen Beschluss geht das Amtsgericht weder auf den jedenfalls gegenüber dem Jobcenter gebrachten Vortrag des Beschwerdeführers, die angeforderte Vollmacht mit Schreiben vom 7. Juni 2021 übersandt zu haben, noch auf dessen rechtliche Ausführung ein, dass es eines Nachweises der Bevollmächtigung aus Rechtsgründen nicht bedurft habe. Nicht allein, aber insbesondere auch mit Blick auf den im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts bereits ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2021 – VGH B 71/20 – zur Verfassungswidrigkeit überspannter Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Einspruchsverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz durch unangebrachtes Bestehen auf den Nachweis der Vollmacht hätte das Amtsgericht sich mit dieser Rechtsansicht erkennbar auseinandersetzen müssen. Ob der Anspruch auf rechtliches Gehör hier auch durch Nichtgewährung der wiederholt beantragten Akteneinsicht verletzt sein könnte, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. dd) Der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG steht nicht entgegen, dass der Antrag nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 33a StPO nicht fristgebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 – 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 = juris, Rn. 2; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 33a Rn. 19; Maul, in: Hannich, KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 33a Rn. 8) und deshalb voraussichtlich noch zulässig gestellt und die Rechtswegerschöpfung damit nachgeholt werden kann. Denn für die Frage, ob das Gebot der Rechtswegerschöpfung gewahrt ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs maßgeblich (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 17/21.VB-2, juris, Rn. 11).