Beschluss
VerfGH 3/22.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0830.VERFGH3.22VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Erstattung bereits gezahlter Gerichtskosten auf Grundlage des § 123 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 JustG NRW wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. 1. Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (i. V. m. Art. 4 Abs. 1 LV) eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt, garantiert gerichtlichen Rechtsschutz mithin sowohl dann, wenn jemand geltend macht, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein, als auch bei der Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung. Dabei ist der Begriff der öffentlichen Gewalt nicht auf die Exekutive im organisatorischen Sinne begrenzt. Vielmehr garantiert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG effektiven Rechtsschutz auch für den Fall, dass das Handeln einer nicht zur Exekutive gehörenden, aber auch nicht in richterlicher Unabhängigkeit handelnden Instanz als rechtswidrig angegriffen wird, so insbesondere auch Akte der Rechtspfleger und Justizverwaltungsakte (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 2 BvR 1106/21, juris, Rn. 13, m. w. N.). Für Streitigkeiten über den Erlass von Gerichtskosten aus dem Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 10. Januar 2011 – OVG 1 S 1.11, juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2016 – 8 K 4712/15, juris, Rn. 29 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 4 B 769/20, juris). Diesen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer nicht beschritten. 2. Die Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere ist die Rechtswegerschöpfung dem Beschwerdeführer nicht deswegen unzumutbar, weil er in dem Bescheid der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts nicht über die Möglichkeit einer Klage zum Verwaltungsgericht belehrt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsgerichts hat das unterlassene Einlegen eines Rechtsbehelfs zwar dann ausnahmsweise keinen Verstoß gegen das Rechtswegerschöpfungsgebot zur Folge, wenn es auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung oder die Fehlbezeichnung einer Entscheidung als unanfechtbar zurückzuführen ist, weil ein Rechtsirrtum des Gerichts nicht dazu führen darf, dass eine Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 – 2 BvR 2638/18, juris, Rn. 33, m. w. N.). Dies gilt aber dann nicht, wenn dem Beschwerdeführer die Erschöpfung des Rechtswegs weiterhin möglich ist und er deshalb durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung nicht rechtsschutzlos gestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 – 2 BvR 2638/18, juris, Rn. 33). Ausgehend davon führt die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2022 nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung unzumutbar ist. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Diese Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen.