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Beschluss

VerfGH 25/22.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0921.VERFGH25.22VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die im Wesentlichen sein Antrag auf Rückzahlung von Sicherheitsleistungen abgelehnt wurde. 1. a) Wenige Tage nach Aufhebung eines 2006 über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens beantragte der Beschwerdeführer im Juli 2020 von der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Duisburg unter Berufung auf sein Rücknahmerecht die Auszahlung eines Geldbetrages, den er – teilweise durch eigene Leistung, teilweise durch Leistung seiner Mutter – im April 2005 als Sicherheitsleistung zur Teilnahme an einer Zwangsversteigerung ohne Verzicht auf das Recht zur Rücknahme an die Oberjustizkasse überwiesen hatte. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Direktor des Amtsgerichts Duisburg ein, die ebenso erfolglos blieb wie die dagegen gerichtete weitere Beschwerde, die der Präsident des Landgerichts Duisburg mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 zurückwies. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer unter dem 3. Dezember 2020 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2021, der dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 zuging, zurück. Einen auf Berichtigung des vorbezeichneten Beschlusses gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2022 wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2022 zurück. b) Eine mit Schreiben vom 9. Januar 2022 erhobene und durch Schreiben vom 29. Januar 2022 ergänzte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die sich gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts vom 1. Dezember 2020 richtete und mit der unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen, weil die Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung einer Anhörungsrüge und Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig war (VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 – VerfGH 2/22.VB-2, juris, Rn. 7 ff.). c) Die hierauf durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2022 erhobene und mit Schreiben vom 27. Februar 2022 ergänzte Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2021 verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. März 2022 als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist, die mit dem Zugang des angegriffenen Beschlusses am 4. Januar 2022 zu laufen begonnen habe, erhoben worden sei. Das Schreiben vom 5. Januar 2022 enthalte eindeutig keine Anhörungsrüge. Wiedereinsetzung sei nicht beantragt und auch von Amts wegen nicht zu gewähren, da ein Wiedereinsetzungsgrund nicht ersichtlich sei. Einen mit Schreiben vom 13. Februar 2022 beim Versteigerungsgericht gestellten Antrag, mit dem der Beschwerdeführer die Veranlassung der Rücküberweisung der als Sicherheit geleisteten Beträge begehrte, wies das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 3. März 2022 zurück. 2. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2021 sowie gegen den weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. März 2022 und gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 3. März 2022 hat der Beschwerdeführer mit am 14. März 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 9. März 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 GG), der Rechtsweggarantie (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) rügt. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er den gegen den Beschluss eröffneten Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 54 VerfGHG). 2. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. März 2022 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, S. 6 f., m. w. N.). Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7). Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122, 248 = juris, Rn. 102, 148). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers oder seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 28, m. w. N.). Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 31). b) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. aa) Soweit sie sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts wendet, das – nicht vorgelegte – Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2022 habe eindeutig keine Anhörungsrüge enthalten, weil der rechtskundige Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung regelnde Vorschrift nur berichtigende Eingriffe im Entscheidungstext und nicht ansatzweise die Fortführung des Verfahrens zur Behebung einer Gehörsverletzung beantragt habe, erschöpft sich die Verfassungsbeschwerde in der pauschalen Feststellung, schon dies müsse „angezweifelt“ werden. Indem sie in diesem Zusammenhang anmerkt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schreiben vom 5. Januar 2022 die Fortführung des Verfahrens „wenn auch nur in Form von drei Berichtigungen entsprechend § 319 ZPO (richtig: § 42 FamFG)“ verlangt, bestätigt sie den Standpunkt des Oberlandesgerichts. bb) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts wendet, die für den Beginn der zweiwöchigen Anhörungsrügefrist maßgebliche Kenntnis des Beschwerdeführers von einer angeblichen Gehörsverletzung sei diesem durch den Erhalt des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 17. Dezember 2021 am 4. Januar 2022 vermittelt worden, beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde auf die Feststellung, dadurch werde dem Beschwerdeführer der Rechtsweg der §§ 23 ff. EGGVG unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG abgeschnitten. Die Richtigkeit der fachgerichtlichen Annahme wird jedoch durch den Umstand unterstrichen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der seinem verfassungsgerichtlichen Verfahren VerfGH 2/22.VB-2 zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerdebegründung vom 9. Januar 2022 der Sache nach Gehörsverletzungen (auch) durch den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 17. Dezember 2021 gerügt und diese Rüge mit Schriftsatz vom 29. Januar 2022 vertieft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 – VerfGH 2/22.VB-2, juris, Rn. 12). Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegebene Begründung, die sich mit den weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den im Ergebnis verneinten Wiedereinsetzungsvoraussetzungen überhaupt nicht befasst, als unzureichend. Mit ihr wird nicht ansatzweise die Möglichkeit aufgezeigt, dass das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht nur einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen hat oder ihm nicht lediglich eine nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts unterlaufen ist, sondern es den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts verkannt haben könnte. 3. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2021 wendet, ist sie unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. b) Nach dieser Maßgabe hat die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde spätestens mit Ablauf des 4. Februar 2022 geendet, denn der Beschwerdeführer hat den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts nach eigenen Angaben am 4. Januar 2022 erhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist erst am 14. März 2022 und somit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangen. aa) Die von dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2022 gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss erhobene Anhörungsrüge war nicht in der Lage, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten, denn diese war zu jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen. bb) Das an das Oberlandesgericht gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2022, das nach dem – von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden und durch das Vorbringen des Beschwerdeführers sogar gestützten – Verständnis des Oberlandesgerichts inhaltlich nicht auf die Korrektur eines etwaigen Gehörsverstoßes gerichtet war, beinhaltete keine Anhörungsrüge und gehörte somit nicht zu dem durch den Beschwerdeführer zu erschöpfenden Rechtsweg. cc) Darüber hinaus war bereits festgestellt worden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 – VerfGH 2/22.VB-2, juris, Rn. 12), dass der Beschwerdeführer aufgrund einer unterlassenen fachgerichtlichen Anhörungsrüge auch hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2021 den Rechtsweg nicht erschöpft hat. 4. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.