Beschluss
VerfGH 139/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1018.VERFGH139.20VB1.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Über das Begehren der Beschwerdeführerin entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 9/21.VB-3, juris, Rn. 9). Die gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichthofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2022 (VerfGH 139/20.VB-1) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. 1. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegen steht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 – VerfGH 47/21.VB-2, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.). 2. Ob hiervon abweichend die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin räumt in der Begründung ihrer Anhörungsrüge sinngemäß ein, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. August 2022 mit den von ihr vorgebrachten Rügen gegen die fachgerichtliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auseinandergesetzt, aber nicht in ihrem Sinne gewürdigt hat. Der Sache nach wiederholt sie lediglich ihre davon abweichende Rechtsauffassung aus dem fachgerichtlichen Verfahren und stellt diese der Würdigung durch den Verfassungsgerichtshof gegenüber. Ein solcher Vortrag ist von vornherein ungeeignet, eine Gehörsverletzung möglich erscheinen zu lassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u. a., BVerfGE 64, 1 = juris, Rn. 42).