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Beschluss

VerfGH 6/22.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1129.VERFGH6.22VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten des durch Anerkenntnis erledigten Teils eines Zivilverfahrens. Die Beschwerdeführerin als Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens veräußerte im November 2018 an den Kläger des Ausgangsverfahrens ein Sauna-Basisset, das durch den Beklagten zu 2) des Ausgangsverfahrens im Garten des Klägers aufgebaut wurde. Nachdem in einem durch den Kläger wegen diverser Mängel betriebenen selbstständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten erstattet worden war, veranlasste die Beschwerdeführerin den Rückbau der Sauna. Nachdem der am selbstständigen Beweisverfahren ebenfalls als Antragsgegner beteiligte Beklagte zu 2) einen Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO gestellt hatte, erhob der Kläger im Mai 2020 vor dem Amtsgericht Bottrop Klage gegen den Beklagten zu 2) und gegen die Beschwerdeführerin. Gegenüber der Beschwerdeführerin beantragte der Kläger die Feststellung, dass ihm die im selbstständigen Beweisverfahren geltend gemachten Nacherfüllungsansprüche zugestanden hätten. Außerdem begehrte er unter anderem die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beschwerdeführerin und des Beklagten zu 2) zur Tragung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens. Die Beschwerdeführerin, deren Rechtsanwalt vorgerichtlich die Freistellung des Klägers von Forderungen des Beklagten zu 2) bestätigt und zugleich mitgeteilt hatte, dass kein Antrag nach § 494a ZPO gestellt und die im selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten erstattet würden, gab mit der Klageerwiderung ein Anerkenntnis ab bei gleichzeitiger Verwahrung gegen die Kostenlast unter Hinweis auf § 93 ZPO. Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 4. März 2021 entsprach das Amtsgericht, gestützt auf das Anerkenntnis, dem gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Feststellungsantrag. Außerdem stellte es die Erledigung einer geltend gemachten Nebenforderung fest und wies im Übrigen die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ab. Die Kosten des Rechtsstreits erlegte es dem Kläger auf, wobei es hinsichtlich der Kosten, die auf den durch das Anerkenntnis der Beschwerdeführerin erledigten Teil entfielen, die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO bejahte. Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel (sofortige Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO und Berufung), mit dem er die Verurteilung des Beklagten zu 2) weiter verfolgte und im Verhältnis zur Beschwerdeführerin die Abänderung der Kostenentscheidung begehrte. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2021 zunächst darauf hingewiesen hatte, dass es die Berufung des Klägers im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtige, wies es mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 unter anderem darauf hin, dass es nach erneuter Würdigung der Sach- und Rechtslage aufgrund des aus seiner Sicht unerklärlichen zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beschwerdeführerin Bedenken an einer Anwendung des § 93 ZPO habe. Mit der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2021 zugestelltem Urteil vom 14. Dezember 2021 wies das Landgericht die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung zurück und erlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte auf. Zur Begründung der abgeänderten Kostenentscheidung führte es aus, dass der Kläger gegenüber der Beschwerdeführerin voll obsiegt habe und eine Anwendung des § 93 ZPO aus dem mit Hinweis vom 6. Oktober 2021 genannten Grund nicht gerechtfertigt sei. 2. Gegen die im landgerichtlichen Urteil zu ihren Lasten ergangene Entscheidung über die Kosten des durch ihr Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 24. Januar 2022, einem Montag, beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der sie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) rügt. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. a) Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt hat. aa) Nach diesem Grundsatz ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Deshalb genügt eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, wenn der Verfassungsbeschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1 -, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). bb) Nach dieser Maßgabe ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für sie nachteilige Hinweise des Landgerichts zum Anlass für eine Stellungnahme zur Begründung ihres nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde ausgeführten Rechtsstandpunktes genommen hat. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021, auf die das landgerichtliche Urteil Bezug nimmt, hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen des unerklärlich zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beschwerdeführerin Bedenken an einer Anwendung des § 93 ZPO habe. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem auch im Ergebnis für sie nachteiligen Hinweis in der Folge Stellung genommen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde erwähnt die – von ihr nicht vorgelegte – Verfügung vom 6. Oktober 2021 nicht, sondern suggeriert durch eine skizzenhafte und ersichtlich unvollständige Darstellung des Verfahrensablaufs, das Landgericht habe im Anschluss an seinen Hinweisbeschluss vom 7. Juli 2021 ohne weiteren Hinweis abweichend entschieden. Im Übrigen lässt sie jeglichen Vortrag dazu, was die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, vermissen. Auf Grundlage eines solchermaßen lückenhaften Vortrags kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren zu den gerichtlichen Hinweisen Stellungnahmen abgegeben hat, um das Landgericht zur Überprüfung seiner vorläufigen Rechtsauffassung zu veranlassen. Damit hat sie nicht alle ihr zumutbaren Mittel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen und die nunmehr geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 124/20.VB-1, juris, Rn. 5 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. September 2022 – VerfGH 60/22.VB-3, juris, Rn. 3). b) Vor diesem Hintergrund genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den an eine hinreichend substanziierte Begründung zu stellenden Anforderungen, denn mit ihrer unvollständigen Darstellung des Verfahrensgangs vor den Fachgerichten bietet sie aus sich heraus dem Verfassungsgerichtshof keine zuverlässige Grundlage für eine verfassungsrechtliche Beurteilung. 2. Entsprechend verhält es sich, wenn man die einleitenden Ausführungen (auf Seiten 1 f.) der Verfassungsbeschwerdeschrift und die skizzenhaften Ausführungen unter Ziffer III. und unter Ziffer IV.2 (dort auf Seiten 12 f.) der Verfassungsbeschwerdebegründung dahin versteht, dass auch die Entscheidung des Amtsgerichts angegriffen werden soll. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die durch die Stattgabe des Feststellungsantrags allein beschwerte und ungeachtet ihres Anerkenntnisses insoweit an der Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache nicht gehinderte Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie den gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eröffneten Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). 3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.