Beschluss
1 VB 53/22
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2022:1202.1VB53.22.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Spielhallenbetreiberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem glücksspielrechtlichen Eilverfahren.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Spielhallenbetreiberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem glücksspielrechtlichen Eilverfahren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Nach § 25 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. VerfGH, Beschluss vom 15.3.2022 - 1 VB 156/21 -, Juris Rn. 19; Beschlüsse vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21 und - 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 22). Das Verfahren nach § 25 Abs. 1 VerfGHG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 22.11.2021 - 1 GR 159/21 -, Juris Rn. 27 und vom 25.6.2021 - 1 GR 69/21 -, Juris Rn. 45 m.w.N.). Der zulässige Inhalt einer einstweiligen Anordnung ist grundsätzlich durch den möglichen Inhalt einer Verfassungsbeschwerdeentscheidung beschränkt (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl., 2020, § 32 Rn. 31). Gleichwohl kann eine einstweilige Anordnung auch eine Regelungsanordnung enthalten, also eine Verpflichtung aussprechen, auch wenn die Verfassungsbeschwerde nur eine Feststellung sowie Aufhebung mit Zurückverweisung zur Folge haben kann. Eine Regelungsanordnung ist möglich, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 15.3.2022 - 1 VB 156/21 -, Juris Rn. 20 m.w.N.). 2. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist weder vornherein unzulässig, noch offensichtlich unbegründet. Sind somit deren Erfolgsaussichten offen, kommt es für den Erlass der einstweiligen Anordnung entscheidend auf die Folgenabwägung an. Diese fällt hier zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. a) Erginge die hier beantragte einstweilige Anordnung, bliebe die Hauptsache dagegen später ohne Erfolg, erfolgte über einen gewissen Zeitraum ein weiterer Spielhallenbetrieb, der mit den vom Landesgesetzgeber durch § 42 Abs. 1 und Abs. 3 LGlüG verfolgten Belangen unvereinbar wäre. Ein derartiger vorläufiger Fortbetrieb stünde nicht in Einklang mit den aus Sicht des Gesetzgebers überragenden Zielen der Verhinderung der Spiel- und Wettsucht sowie des Jugendschutzes. Spielsucht kann zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen. Erginge die einstweilige Anordnung, so würde die Verwirklichung dieses aus der Sicht des Gesetzgebers überragenden Zieles bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unterbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5.8.2015 - 2 BvR 2190/14 -, Juris Rn. 22). b) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden der Beschwerdeführerin zwar erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Sie wäre bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde an der Öffnung ihrer Spielhalle gehindert. Ein weiterer Betrieb ohne die hier erstrebte Duldung schiede angesichts der Gefahr von ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG, § 284 StGB) aus. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Stadt Heilbronn nach eigener Aussage nicht beabsichtigt, hinsichtlich der Spielhalle eine Schließungsanordnung zu erlassen, was auf einen derzeit illegalen Weiterbetrieb schließen lässt. Denn mit dem Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung wäre der Spielhallenbetrieb jedenfalls bis zur Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde rechtmäßig. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen verdeutlichen erhebliche monatliche Ausgaben. Gleichwohl dürfte sie ohne eine gerichtliche Duldung des vorläufigen Weiterbetriebs ihrer Spielhalle nicht unmittelbar in ihrer Existenz bedroht sein. Denn die Bf. unterhält in ... drei weitere Spielhallen, für deren Betrieb ab dem 1. Juli 2021 bereits Erlaubnisse über 15 Jahre erteilt wurden. Zudem betrieb sie bis vor Kurzem am hier betroffenen Standort insgesamt fünf Spielhallen im baulichen Verbund; es liegt damit gerade kein Einzel- bzw. Kleinspielhallenbetrieb ohne weitere nennenswerte Einnahmequellen, sondern eine deutlich größere Betriebsstruktur vor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine Tochtergesellschaft der ... ist und damit in die Unternehmensstruktur der – nach eigenen Angaben – Marktführerin im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland eingegliedert ist. Tochter- und Muttergesellschaft firmieren unter derselben Firmenanschrift, die gleichzeitig diejenige der übergeordneten ... ist. Eine von der Muttergesellschaft unabhängige Betrachtung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin erscheint somit lebensfremd. Veranschaulicht wird die enge rechtliche wie organisatorische Verschränkung durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Räumlichkeiten der Spielhalle „...“ als Untermieterin einer ... nutzt. Damit dürften sich die hier vorgetragenen Pachtzinsen auch ungeachtet eines möglichen Kündigungsrechts infolge der Versagung der erforderlichen Spielhallenerlaubnis (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.11.2013 - XII ZR 77/12 -, Juris Rn. 20) deutlich – wenn nicht sogar gänzlich – reduzieren lassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine vorübergehende Betriebseinstellung zu einer Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin und damit einer endgültigen Schließung der hier betroffenen Spielhalle führte; das Entstehen erheblicher wirtschaftlicher Verluste ohne eine Existenzgefährdung ist im Interesse der Suchtprävention grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt umso mehr als sich die Beschwerdeführerin bereits seit Langem auf die gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG ab dem 1. Juli 2017 grundsätzlich für sie geltenden – und auf den bereits am 15. Dezember 2011 geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag zurückgehenden – Regelungen in § 42 Abs. 1 und Abs. 3 LGlüG hat einstellen können. Ihren wirtschaftlichen Interessen wurde bereits insoweit Rechnung getragen, als die Stadt ... unter anderem für die hier betroffene Spielhalle eine bis zum 30. Juni 2021 gültige Härtefallerlaubnis erteilt hatte. Schließlich wird Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin inzwischen auch dadurch eingeschränkt, dass die Verwirklichung der über längere Zeit zurückgestellten öffentlichen Ziele der Verhinderung der Spiel- und Wettsucht sowie des Jugendschutzes beständig an Dringlichkeit gewinnt. c) Infolgedessen hat hier das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Duldung ihres Spielhallenbetriebs bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hinter die Verwirklichung der genannten öffentlichen Ziele zurückzutreten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.