Beschluss
99/22
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Einspruch, der – wie hier – auf die Verpflichtung des Senats zur Verbindung der Abstimmung über einen Volksentscheid mit einer Wahl (hier: Wiederholungswahl zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus) zielt, ist unstatthaft, da er sich nicht gegen die in § 41 Abs 1 Nr 1 bis 4 AbstG (juris: VAbstG BE) aufgezählten Entscheidungen und Feststellungen richtet (vgl VerfGH Berlin, 16.08.2021, 96/21 ). (Rn.13)
2a. Die vorliegend in der Sache begehrte Verbindung des Termins für den Volksentscheid mit dem Termin zur Wiederholungswahl stellt insb keine Feststellung des Landesabstimmungsleiters gem § 41 Abs 1 Nr 4 VAbstG BE iVm § 38 S 2 VAbstG BE dar (wird ausgeführt). (Rn.14)
2b. Diese Auslegung des § 41 Abs 1 Nr 4 VAbstG BE führt im Ergebnis auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtschutzlücke zu Lasten der Einsprechenden. Vor der Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids können Handlungen des Landesabstimmungsleiters, die nicht Feststellungen iSd § 41 Abs 1 VAbstG BE sind, ggf im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach §§ 55 Abs 3, 42a VerfGHG (juris: VerfGHG BE) geltend gemacht werden (vgl VerfGH Berlin, 16.08.2021, 96 A/21 ). (Rn.15)
3. Zur Ablehnung eines gegen die vorliegend in Streit stehende Terminfestsetzung gerichteten Eilantrags als unbegründet siehe Beschluss des VerfGH vom 14.12.2022, 99 A/22.
Tenor
1. Der Einspruch wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Einspruch, der – wie hier – auf die Verpflichtung des Senats zur Verbindung der Abstimmung über einen Volksentscheid mit einer Wahl (hier: Wiederholungswahl zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus) zielt, ist unstatthaft, da er sich nicht gegen die in § 41 Abs 1 Nr 1 bis 4 AbstG (juris: VAbstG BE) aufgezählten Entscheidungen und Feststellungen richtet (vgl VerfGH Berlin, 16.08.2021, 96/21 ). (Rn.13) 2a. Die vorliegend in der Sache begehrte Verbindung des Termins für den Volksentscheid mit dem Termin zur Wiederholungswahl stellt insb keine Feststellung des Landesabstimmungsleiters gem § 41 Abs 1 Nr 4 VAbstG BE iVm § 38 S 2 VAbstG BE dar (wird ausgeführt). (Rn.14) 2b. Diese Auslegung des § 41 Abs 1 Nr 4 VAbstG BE führt im Ergebnis auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtschutzlücke zu Lasten der Einsprechenden. Vor der Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids können Handlungen des Landesabstimmungsleiters, die nicht Feststellungen iSd § 41 Abs 1 VAbstG BE sind, ggf im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach §§ 55 Abs 3, 42a VerfGHG (juris: VerfGHG BE) geltend gemacht werden (vgl VerfGH Berlin, 16.08.2021, 96 A/21 ). (Rn.15) 3. Zur Ablehnung eines gegen die vorliegend in Streit stehende Terminfestsetzung gerichteten Eilantrags als unbegründet siehe Beschluss des VerfGH vom 14.12.2022, 99 A/22. 1. Der Einspruch wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Das Verfahren betrifft den Termin zur Abstimmung über den Volksentscheid „Berlin 2030 klimaneutral“ (Volksentscheid). Nach Einleitung des Volksbegehrens wurden insgesamt 261.968 Unterschriften gesammelt und am 14. November 2022 der Senatsverwaltung für Inneres übergeben. Der Landesabstimmungsleiter stellte am 29. November 2022 180.547 gültige Unterschriften fest. Das Zustandekommen des Volksbegehrens wurde im Amtsblatt am 2. Dezember 2022 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 beantragten die Einsprechenden, den Termin für die Abstimmung auf den 12. Februar 2023 festzulegen, den Tag der Wiederholungswahl für die am 16. November 2022 für ungültig erklärten Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021. Der Antragsgegner setzte den Termin für die Abstimmung über den Volksentscheid in seiner Sitzung am 13. Dezember 2022 auf den 26. März 2023 fest. Eine Zusammenlegung mit dem Termin der Wiederholungswahl am 12. Februar 2023 begegne nach den Ausführungen des Landesabstimmungsleiters, die sich der Antragsgegner zu eigen macht, wegen der hohen organisatorischen Risiken gravierenden Bedenken. So stelle die Vorbereitung der Wiederholungswahl, die nach § 21 des Landeswahlgesetzes innerhalb von 90 Tagen stattfinden müsse, bereits ohne die Verbindung mit der Abstimmung über den Volksentscheid eine große Herausforderung für die Wahlorgane dar. Bei Verbindung der Abstimmung über den Volksentscheid mit der Wiederholungswahl müssten alle Abstimmungsunterlagen aus organisatorischen Gründen bis zum 30. Dezember 2022 vollständig gedruckt vorliegen, da sie mit den Wahlunterlagen zusammen an die Haushalte versendet werden müssten. Dies sei nicht durchführbar, insbesondere seien die von den Antragstellern eingeholten Druckangebote nicht geeignet, einen vollständigen und richtigen Druck der Abstimmungsunterlagen zu gewährleisten. Durch eine Verbindung mit der Abstimmung über den Volksentscheid verlängere sich zudem die durchschnittliche Verweildauer in den Wahlkabinen, was eine Erhöhung der Kapazitäten erfordere. Eine ausreichende Anzahl an ausreichend großen Wahllokalen und Wahlkabinen könne nicht sicher gewährleistet werden. Dem Gelingen der Wiederholungswahl sei oberste Priorität einzuräumen. Eine Zusammenlegung mit der Abstimmung über den Volksentscheid stelle eine ernsthafte Gefährdung des reibungslosen Ablaufs der Wiederholungswahl dar. Die Einsprechenden sind der Ansicht, dass eine Zusammenlegung der Abstimmung über den Volksentscheid und der Wiederholungswahl zwingend geboten sei. Die Begründung des Einspruchsgegners überzeuge nicht. Der Einspruchsgegner hätte eine Verbindung der beiden Ereignisse schon vor der Veröffentlichung im Amtsblatt am 2. Dezember 2022 planen müssen. Angebote von Druckereien lägen vor. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen alle Unterlagen bereits am 30. Dezember 2022 gedruckt sein müssten. Die Einsprechenden beantragen, 1. den Termin zur Abstimmung über den Volksentscheid der Einsprechenden unter Aufhebung des Senatsbeschlusses auf den 12. Februar 2023 festzusetzen, 2. hilfsweise, den Einspruchsgegner zu verpflichten, den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und über diesen Antrag der Einsprechenden erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, 3. im Wege einer Zwischenverfügung dem Einspruchsgegner aufzugeben, zwei seitens der Einsprechenden vorgelegte Angebote zur rechtzeitigen Erstellung der Abstimmungsunterlagen (oder andere Angebote, mit denen eine rechtzeitige Lieferung der Abstimmungsunterlagen zugesagt wird) zu prüfen und diese, falls erforderlich, zu verhandeln, damit diese rechtzeitig vergeben werden können, 4. dem Einspruchsgegner aufzugeben, unverzüglich den Verwaltungsvorgang zusammenzustellen und den Verwaltungsvorgang sodann zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Der Einspruchsgegner beantragt, den Einspruch zurückzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, dem Senat von Berlin und dem Landesabstimmungsleiter gemäß § 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Landesabstimmungsleiter und die Senatsverwaltung für Inneres haben jeweils mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, der Präsident des Abgeordnetenhauses mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 Stellung genommen. Die Einsprechenden haben hierauf mit Schriftsätzen vom 13. und 14. Dezember 2022 erwidert. II. Der Einspruch ist unzulässig. Er ist nicht statthaft. Nach § 14 Nr. 7 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz) - AbstG - können die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses beim Verfassungsgerichtshof Einspruch gegen die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AbstG aufgezählten Entscheidungen und Feststellungen erheben. Gegen solche richtet sich der Einspruch, der auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Verbindung der Abstimmung über den Volksentscheid mit der Wiederholungswahl am 12. Februar 2023 zielt, aber nicht (vgl. Beschluss vom 16. August 2021 - VerfGH 96/21 - Rn. 11, wie alle nachfolgenden Entscheidungen zu finden unter www.gesetze.berlin.de). Die von den Einsprechenden der Sache nach begehrte Verbindung des Termins für den Volksentscheid mit dem Termin zur Wiederholungswahl am 12. Februar 2023 stellt insbesondere keine Feststellung des Landesabstimmungsleiters gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 AbstG i.V.m. § 38 Satz 2 AbstG dar. Nach § 38 Satz 2 AbstG prüft der Landesabstimmungsleiter, ob die für den Volksentscheid geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob der Volksentscheid wirksam zustande gekommen ist. Auf die letztgenannte Feststellung bezieht sich die Verweisung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 AbstG. Das folgt schon aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich die Feststellung des Landesabstimmungsleiters, dass die für den Volksentscheid geltenden Vorschriften beachtet sind, dem Rechtsbehelf des Einspruchs unterwirft. Für dieses Ergebnis streitet zudem die Gesetzesbegründung, wonach die Vorschrift den Rechtschutz bei jeder Entscheidung nach dem Abstimmungsgesetz eröffne (vgl. Abghs-Drs. 13/709, S. 8 zu § 33 a. F.). Es wird ferner durch systematische Argumente gestützt. Nach § 55 Abs. 2 VerfGHG erkennt der Verfassungsgerichtshof aufgrund von Einsprüchen auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Weitergehende Entscheidungsaussprüche sind ihm verwehrt (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - Rn. 59); mithin auch der von den Einsprechenden begehrte Verpflichtungstenor. Diese Auslegung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 AbstG führt im Ergebnis auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtschutzlücke zu Lasten der Einsprechenden. Sie können damit zwar Handlungen des Landesabstimmungsleiters, die nicht Feststellungen im Sinne der genannten Vorschrift sind, nicht gesondert mit einem Einspruch angreifen, sondern erst im Rahmen eines Einspruchs gegen die Feststellung des Ergebnisses. Vorher können sie die Rechtswidrigkeit solcher Handlungen aber im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach §§ 55 Abs. 3, 42a VerfGHG geltend machen, soweit sie einen Verstoß rügen, der erwarten lässt, dass der Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird und der Verstoß noch vor der Abstimmung beseitigt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 16. August 2021 - VerfGH 96 A/21 - Rn. 11 f. und vom 8. September 2011 - VerfGH 77 A/11 - Rn. 16; Abghs-Drs. 16/787, S. 24). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.