Beschluss
VerfGH 8/23.VB-2; VerfGH 9/23.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0207.VERFGH8.23VB2VERF.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens betreibt gegen die Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung aus drei Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Mit Schreiben vom 4. März 2022 bestimmte der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 14. März 2022. Hiergegen und gegen die vom Gerichtsvollzieher berechneten Kosten legten die Beschwerdeführer Erinnerung ein. Das Amtsgericht Lüdenscheid wies die Erinnerung mit Beschluss vom 16. September 2022 zurück. Der dagegen von den Beschwerdeführern eingelegten sofortigen Beschwerde gab das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 statt, soweit der Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung entstandene Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin über den Inhalt des Vollstreckungsauftrags hinaus erhöht hatte; im Übrigen wies es die Erinnerung zurück. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Die gegen diesen Beschluss von den Beschwerdeführern erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO wies das Landgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 zurück. Mit der am 16. Januar 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, durch die landgerichtlichen Beschlüsse in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Das Landgericht habe willkürlich Beschwerdeangriffe übergangen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verstoße gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und das Recht auf den gesetzlichen Richter. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels ausreichender Begründung unzulässig ist. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11 m.w.N.). b) aa) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführer damit eine Verletzung ihres Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen, schon deshalb nicht, weil es darin an jeglicher ausreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landgerichts in seinem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 16. Dezember 2022 fehlt. Die Begründung der geltend gemachten Verfassungsverstöße auf den Seiten 53 bis 76 der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 16. Januar 2023 stimmt – von wenigen Auslassungen und der Ergänzung um ein Zitat abgesehen – wörtlich mit der Begründung der Verfassungsverstöße in der Anhörungsrüge vom 10. November 2022, dort Seiten 3 bis 24, überein. Dem auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 16. Dezember 2022 wird lediglich insofern Rechnung getragen, als dort, wo in der Anhörungsrüge der Beschluss des Landgerichts vom 26. Oktober 2022 als Beschwerdegegenstand genannt ist, in der Verfassungsbeschwerdeschrift zusätzlich der Beschluss vom 16. Dezember 2022 aufgeführt wird. Zu der ausführlichen, gut fünfseitigen Begründung des landgerichtlichen Beschlusses findet sich in der Verfassungsbeschwerde keine auch nur annähernd genügende Auseinandersetzung. bb) Mangels Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen des Landgerichts legen die Beschwerdeführer auch nicht ausreichend dar, dass die angefochtenen Beschlüsse unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und deshalb unter Verstoß gegen Art 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG objektiv willkürlich sein könnten (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12). Ihr Vorwurf der Willkür bezieht sich darauf, dass Beschwerdeangriffe übergangen worden seien. Dazu hat sich das Landgericht im Beschluss vom 16. Dezember 2022 ausführlich geäußert; die Beschwerdeführer haben dem nichts entgegengesetzt. cc) Die Verfassungsbeschwerde genügt schließlich auch insoweit nicht den Begründungsanforderungen, als die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Landgerichts vom 26. Oktober 2022 geltend machen. Nur wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde objektiv nahe liegt, kann im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, juris, Rn. 22; VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 19/20.VB-3, juris Rn. 20). Dass dies vorliegend der Fall ist, legen die Beschwerdeführer mangels fallbezogener Auseinandersetzung mit den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht nachvollziehbar dar. Sie formulieren zwar Fragen, deretwegen ihrer Ansicht nach die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre. Es ist aber – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO – schon weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Fragen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.