Beschluss
173/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:0215.173.21.00
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Es kann dahinstehen, ob das Vorliegen einer Unionsbürgerschaft ohne gleichzeitige Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates – unterstellt, es gäbe einen solchen Status – das Kommunalwahlrecht nach nationalem deutschen Wahlrecht vermitteln könnte; denn die Unionsbürgerschaft setzt nach europäischem Recht zwingend und unter allen Umständen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union voraus. Sie ist akzessorisch zu einer solchen Staatsangehörigkeit (siehe hierzu bereits VerfGH Berlin, 15.09.2021, 107 A/21). (Rn.21)
1b. Diese Rechtsauffassung hat der EuGH (Große Kammer) mit seinem Urteil vom 09.06.2022 in der Rechtssache C-673/20 bestätigt (wird ausgeführt). (Rn.22)
(Rn.23)
2. Hier:
2a. Zwar ist das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Wahleinspruch nicht durch das Urteil des VerfGH vom 16.11.2022 (154/21, NVwZ 2023, 70), mit dem die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom September 2021 für ungültig erklärt wurden, entfallen. Es liegt ein berechtigtes Interesse der Einsprechenden an der Klärung vor, ob ihnen ein Kommunalwahlrecht auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiterhin zusteht. (Rn.16)
2b. Allerdings bleibt der Wahleinspruch in der Sache ohne Erfolg, da die Einsprechenden – britische Staatsangehörige – infolge des "Brexit" nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und damit nicht mehr das Wahlrecht zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin besitzen. (Rn.19)
(Rn.21)
Tenor
1. Die Einsprüche werden zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werde nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Es kann dahinstehen, ob das Vorliegen einer Unionsbürgerschaft ohne gleichzeitige Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates – unterstellt, es gäbe einen solchen Status – das Kommunalwahlrecht nach nationalem deutschen Wahlrecht vermitteln könnte; denn die Unionsbürgerschaft setzt nach europäischem Recht zwingend und unter allen Umständen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union voraus. Sie ist akzessorisch zu einer solchen Staatsangehörigkeit (siehe hierzu bereits VerfGH Berlin, 15.09.2021, 107 A/21). (Rn.21) 1b. Diese Rechtsauffassung hat der EuGH (Große Kammer) mit seinem Urteil vom 09.06.2022 in der Rechtssache C-673/20 bestätigt (wird ausgeführt). (Rn.22) (Rn.23) 2. Hier: 2a. Zwar ist das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Wahleinspruch nicht durch das Urteil des VerfGH vom 16.11.2022 (154/21, NVwZ 2023, 70), mit dem die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom September 2021 für ungültig erklärt wurden, entfallen. Es liegt ein berechtigtes Interesse der Einsprechenden an der Klärung vor, ob ihnen ein Kommunalwahlrecht auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiterhin zusteht. (Rn.16) 2b. Allerdings bleibt der Wahleinspruch in der Sache ohne Erfolg, da die Einsprechenden – britische Staatsangehörige – infolge des "Brexit" nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und damit nicht mehr das Wahlrecht zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin besitzen. (Rn.19) (Rn.21) 1. Die Einsprüche werden zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werde nicht erstattet. I. Die Einspruchsführer sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs. Sie wenden sich gegen das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Pankow von Berlin am 26. September 2021. Der Einsprechende zu 1 beruft sich auf die Verletzung seines aktiven und passiven Wahlrechts. Nachdem der Landesverband der Partei Volt Deutschland ihn im März 2021 für den Listenplatz 4 des Bezirkswahlvorschlages für die Bezirksverordnetenversammlung Pankow aufgestellt hatte, entschied der Bezirkswahlausschuss des Bezirks, die Bewerbung nicht zuzulassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einsprechende zu 1 sei als britischer Staatsangehöriger nicht wählbar und nicht wahlberechtigt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Landeswahlausschuss blieb erfolglos. Mit einer sinngemäß gleichlautenden Begründung wurde der Einsprechende zu 1 nicht in das Wahlverzeichnis für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Pankow aufgenommen. Einspruch und Beschwerde dagegen wurden zurückgewiesen. Durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31. August 2021 beantragte der Einsprechende zu 1 beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, ihn im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig als Bewerber auf der Bezirksliste zuzulassen und ihn in das Wahlverzeichnis einzutragen. Mit Beschluss vom 15. September 2021 (VerfGH 107 A/21, abrufbar unter www.gesetze.berlin.de) hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag abgelehnt. Die Einsprechenden zu 2 bis 5 berufen sich auf ihr aktives Wahlrecht. Auch bei ihnen wurde durch das Bezirkswahlamt entschieden, dass sie nicht in das Wahlverzeichnis für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Pankow eingetragen werden könnten. Die Einsprechenden machen übereinstimmend geltend, dass sie auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union die für sie zuvor bestehende Unionsbürgerschaft nicht verloren hätten und daher berechtigt seien, ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen auszuüben. Die Aberkennung der bestehenden personalen Zugehörigkeit zur Europäischen Union sei nur im Einzelfall und nur durch ein rechtsstaatlichen Maßstäben genügendes Verfahren zulässig. Der Austritt des Vereinigten Königreichs habe einen solchen Verlust nicht automatisch bewirken können. Der Einsprechende zu 1 beantragt, die Ungültigkeit der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Wahlbezirk Pankow von Berlin festzustellen und seine Zulassung als Bewerber auf der Bezirksliste der Partei Volt Deutschland unter Streichung des bisherigen Bewerbers anzuordnen. Die Einsprechenden zu 2 bis 5 beantragen, die Ungültigkeit der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Wahlbezirk Pankow von Berlin festzustellen. Die Äußerungsberechtigten beantragen, die Einsprüche zurückzuweisen. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Einsprechenden hätten mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs die Unionsbürgerschaft und damit das Wahlrecht für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin verloren. Mit Urteil vom 16. November 2022 (VerfGH 154/21, abrufbar unter www.gesetze.berlin.de) hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt. II. Der Einspruch bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Soweit die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Pankow von Berlin durch das Urteil vom 16. November 2022 bereits für ungültig erklärt worden sind, steht dies dem Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden in diesem Verfahren nicht entgegen. Die Wahlanfechtungsentscheidung vom 16. November 2022 beruht auf Einsprüchen, die auf § 40 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -, nämlich die Verletzung von Vorschriften des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung bei der Vorbereitung und der Durchführung der Wahlen vom 26. September 2022 gestützt waren. Hier hingegen berufen die Einsprechenden sich auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 7 VerfGHG. Zu den damit genannten Einspruchsgründen enthält das Urteil vom 16. November 2022 keine Aussage. Es liegt ein berechtigtes Interesse der Einsprechenden an der Klärung vor, ob ihnen ein Kommunalwahlrecht auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiterhin zusteht. Soweit der Einsprechende zu 1 die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Pankow begehrt, ist der Einspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 VerfGHG zulässig. Danach kann ein Einspruch darauf gestützt werden, dass ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht nicht zugelassen worden sei. Soweit die Einsprechenden die Nichteintragung in das Wahlverzeichnis rügen, kann die Zulässigkeit ihrer Einsprüche offenbleiben. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 7 VerfGHG kann ein Einspruch nur darauf gestützt werden, dass Personen zu Unrecht nicht in das Wahlverzeichnis eingetragen worden seien und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Ob die Einsprechenden eine mögliche Beeinflussung der Sitzverteilung hinreichend dargelegt haben, bedarf keiner Entscheidung. Für das Ergebnis des Wahlanfechtungsverfahrens kommt es darauf nicht an. 2. Die Einsprechenden erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Wahlrechts zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin nicht. Sie besitzen nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. In Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes - GG - bestimmt Art. 70 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin - VvB -, dass nur Personen, die eine solche Staatsangehörigkeit besitzen, bei den Wahlen zu einer Bezirksverordnetenversammlung wie deutsche Staatsangehörige wahlberechtigt und wählbar sind. Diesen Grundsatz setzen § 22 a Satz 1 des Landeswahlgesetzes und § 40a Abs. 1 Satz 1 der Landeswahlordnung in das Wahlrecht des Landes Berlin um. Dass sie im September 2021 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besessen hätten, behaupten auch die Einsprechenden nicht, denn sie machen zu Recht nicht geltend, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union unwirksam oder noch nicht wirksam sei. Ohne Erfolg berufen sich die Einsprechenden darauf, ihr Wahlrecht ergebe sich demgegenüber aus dem Fortbestehen der Unionsbürgerschaft, die sie während der Zugehörigkeit des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Union erworben hätten. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorliegen einer Unionsbürgerschaft ohne gleichzeitige Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates - unterstellt, es gäbe einen solchen Status - das Kommunalwahlrecht nach nationalem deutschen Wahlrecht vermitteln könnte; denn die Unionsbürgerschaft setzt nach europäischem Recht zwingend und unter allen Umständen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union voraus. Sie ist akzessorisch zu einer solchen Staatsangehörigkeit. Das hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 15. September 2021 im einstweiligen Anordnungsverfahren des Einsprechenden zu 1 dargelegt und begründet (VerfGH 107 A/21, abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Nach Art. 9 Satz 2 EUV ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Ist dies der Fall, tritt die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ersetzt sie aber nicht (Art. 9 Satz 3 EUV). Die Unionsbürgerschaft ist damit keine Staatsangehörigkeit, sondern ein gesonderter europarechtlicher Status, den die Union den Staatsangehörigen ihrer Mitgliedstaaten einräumt (vgl. Streinz, Europarecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 1025). Mit seinem Urteil vom 9. Juni 2022 in der Rechtssache C-673/20 hat der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) die vorstehende Rechtsauffassung bestätigt. Mit Art. 9 und Art. 20 AEUV haben die Verfasser der europäischen Verträge einen untrennbaren und ausschließlichen Zusammenhang zwischen dem Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates und dem Erwerb, aber auch der Erhaltung des Unionsbürgerstatus geschaffen (Rn. 48 des Entscheidungsabdrucks). Der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist danach eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass eine Person den Unionsbürgerstatus erlangen und behalten und sämtliche damit verbundenen Rechte in Anspruch nehmen kann (Rn. 57 des Entscheidungsabdrucks). Schließlich hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Austrittsabkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, welches am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist, auch für eine Übergangsfrist nichts enthält, aus dem das vorübergehende Fortbestehen eines aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen im Wohnmitgliedstaat gefolgert werden könnte (Rn. 63 des Entscheidungsabdrucks). Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für eine Vorlage dieses Einspruchsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a AEUV an den Europäischen Gerichtshof kein Raum. Die für die Beurteilung der Einsprüche wesentlichen unionsrechtlichen Bestimmungen waren bereits Gegenstand einer unmissverständlichen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof in Würdigung des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden vom 10. November 2022 davon aus, dass das ursprüngliche Begehren der Einsprechenden, die Sache dem EuGH vorzulegen, nicht mehr aufrecht erhalten wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.