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Beschluss

VerfGH 68/22.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH68.22VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- Euro wegen des Verstoßes gegen ein kommunales Taubenfütterungsverbot. Gegen das entsprechende amtsgerichtliche Urteil vom 20. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie machte geltend, es lägen klärungsbedürftige Rechtsfragen vor und begründete dies im Wesentlichen damit, dass kommunale Taubenfütterungsverbote gegen das Grundgesetz und sonstiges Bundesrecht verstießen. Zudem sei auf § 16 OWiG als Rechtfertigungsgrund hinzuweisen. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag mit Beschluss vom 12. Mai 2022 als unbegründet. Eine abstraktionsfähige klärungsbedürftige Rechtsfrage stehe nicht im Raum, da obergerichtlich hinreichend geklärt sei, dass kommunale Taubenfütterungsverbote nicht gegen das Grundgesetz oder andere Gesetze verstießen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2022 als unzulässig. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs werde damit nicht geltend gemacht; es werde lediglich die Rechtsanwendung und -auslegung des Senats gerügt und erneut die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin vorgetragen. Mit ihrer am 25. August 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des Amts- und Oberlandesgerichts und rügt eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 2 GG und ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG. Davon „entscheidungserheblich betroffen“ sei die Beachtung tierschützender Bundesnormen wegen des Vorrangs von Bundesrecht vor Landesrecht nach Art. 31 GG, die Missachtung der Grundrechte der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG und der Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, schließlich auch die Verletzung des Verfassungsrangs für den Schutz der Tiere nach Art. 20a GG. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet worden. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Die Beschwerdeführerin muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Sie muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum GanzenVerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.). Daran fehlt es hier sowohl hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gerügten Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör (dazu 1.) als auch in Bezug auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz (dazu 2.). Auch Verstöße gegen sonstige Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar (dazu 3.). 1. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs, die sich ausweislich der Beschwerdebegründung ausschließlich auf die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts bezieht, legt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht dar. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss. Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt das Gericht hingegen nicht darin, einem tatsächlichen Umstand eine andere Bedeutung beizumessen oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht zu teilen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 32/22.VB-3 = juris, Rn. 26, m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Vortrag der Beschwerdeführerin schon nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG möglich erscheinen zu lassen. Denn sie hat nicht aufgezeigt, welches Vorbringen das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 12. Mai 2022 übergangen haben soll. Sie tritt, wie schon im Rahmen ihrer Anhörungsrüge, lediglich dessen Auffassung entgegen, es sei obergerichtlich hinreichend geklärt, dass kommunale Taubenfütterungsverbote nicht gegen das Grundgesetz und andere Gesetze verstießen, und setzt sich in diesem Zusammenhang mit den – aus ihrer Sicht fehlerhaften – vom Oberlandesgericht herangezogenen Entscheidungen auseinander. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin, eine Gehörsverletzung habe deshalb vorgelegen, weil das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 12. Mai 2022 nicht tragfähige Gründe und Entscheidungen herangezogen habe. Denn auch damit wird in der Sache keine Gehörsverletzung, sondern erneut eine falsche Rechtsanwendung des Gerichts geltend gemacht. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge vom 22. Juli 2022. Auch hier fehlt es an der Darlegung eines Gehörsverstoßes, weil nicht erkennbar ist, welches Vorbringen unberücksichtigt geblieben sein soll. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene – und von der Beschwerdeführerin monierte – Einordnung des Vortrags ihrer Anhörungsrüge als bloßen Angriff gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde betrifft ebenfalls allein das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch das Gericht. 2. Im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bleibt die Verfassungsbeschwerde nicht weniger weit hinter den Begründungsanforderungen zurück, weil sie sich weder mit den Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde näher befasst, noch den für eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz maßgeblichen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab überhaupt benennt. Mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des hier maßgeblichen § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. entsprechend zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 16 m. w. N.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Einer solchen substantiierten Darlegung hätte es jedenfalls deshalb bedurft, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit von kommunalen Taubenfütterungsverboten auch nach Inkrafttreten des Art. 20a GG in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht umstritten ist (vgl. insofern neben den vom Oberlandesgericht zitierten Entscheidungen etwa auch Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 27. September 2005 – 1 S 261/05, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 2 Ss OWi 836/06, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 4. August 2014 – 10 ZB 11.1920, juris) und insofern das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG (Fortbildung sachlichen Rechts) nicht auf der Hand liegt. 3. Mit den weiteren Rügen der Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin dargelegt. Soweit mit der Gewissensfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit weitere rügefähige Grundrechte benannt werden, erfolgen dazu keinerlei Ausführungen mit hinreichendem Bezug zu den angegriffenen Entscheidungen, die den o. g. Maßstäben gerecht würden. Bei den außerdem von der Beschwerdeführerin gerügten Vorschriften des Art. 31 GG sowie Art. 20a GG handelt es sich nicht um Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte; sie werden deshalb von der Rezeptionsnorm des Art. 4 Abs. 1 LV nicht erfasst (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 158/20.VB-2, juris, Rn. 5).