Beschluss
VerfGH 78/22
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH78.22.00
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Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss. Auf diese Möglichkeit hat er mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen. 1. Offen bleiben kann, ob die Wahlprüfungsbeschwerde bereits unzulässig ist, weil die Beschwerdeführer nicht in ihrer Eigenschaft als Wahlberechtigte, sondern nur als Vorstand einer Partei Einspruch eingelegt haben und deshalb mangels eigener Beteiligung am Einspruchsverfahren (vgl. § 9 Abs. 1 Buchst. a) WahlPrüfG) persönlich nicht beschwerdeberechtigt sind, oder ob ihr Einspruch dahingehend auszulegen ist, dass die Beschwerdeführer ihn (auch) in ihrer Eigenschaft als Wahlberechtigte eingelegt haben und damit der Landtag zur Bescheidung (auch) ihnen gegenüber verpflichtet gewesen wäre. Selbst wenn der zweitgenannte Fall anzunehmen und nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Wahltag (15. Mai 2022) gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 WahlPrüfG ihr Einspruch nunmehr als abgelehnt gelten würde, wäre ihre dagegen gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Die (fingierte) Ablehnung ihres Einspruchs wäre rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführer nicht gemäß § 3 Satz 2 WahlPrüfG die vorherige schriftliche Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten erlangt haben. Dies räumen sie mit ihrer verfassungsrechtlichen Kritik an der Regelung des § 3 Satz 2 WahlPrüfG, die ihnen deshalb nicht entgegengehalten werden dürfe, selbst ein. 2. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 3 Satz 2 WahlPrüfG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere steht sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht in Widerspruch zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach in den Ländern, Kreisen und Gemeinden das Volk eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen werden nicht dadurch verfehlt, dass die Zulässigkeit von Einsprüchen gegen Wahlen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird und damit nicht jedermann vorbehaltlos einen Wahleinspruch einlegen darf (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. März 1984 – 2 BvC 1/84, BVerfGE 66, 232 = juris, Rn. 5, m. w. N.). Dies gilt namentlich auch für die Regelung des § 3 Satz 2 WahlPrüfG, wonach der einzelne Wahlberechtigte für seinen Einspruch der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten bedarf. Mit dieser Vorschrift soll gewährleistet werden, dass die Erwägungen, mit denen der einzelne Wahlberechtigte einen Einspruch erhebt, über eine gewisse Unterstützung in der Bevölkerung verfügen. Die bundesrechtliche Regelung des § 48 BVerfGG a. F., wonach die Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundestages nur zulässig war, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten, hat das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf den objektiv-rechtlichen Charakter des Wahlprüfungsverfahrens für verfassungsmäßig erachtet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 1952 – 1 BvC 5/52, BVerfGE 1, 430 = juris, Rn. 7, und vom 14. März 1984 – 2 BvC 1/84, BVerfGE 66, 232 = juris, Rn. 5, m. w. N.). Allein aus dem Umstand, dass das Wahlprüfungsgesetz des Bundes und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht inzwischen auf eine vergleichbare Zulässigkeitshürde verzichten, lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht folgern, dass ein solcher Verzicht auch im Landesrecht verfassungsrechtlich zwingend erforderlich sei. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die erforderliche Zahl von 50 weiteren Wahlberechtigten eine derart hohe Zulässigkeitshürde sein könnte, dass der effektive Zugang zu diesem Rechtsbehelf unzumutbar und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen, erschwert sein könnte (offen gelassen für den Fall eines Inhaftierten VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Oktober 1971 – VerfGH 25/70, juris, Rn. 24).