Beschluss
105/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1a. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) gewährt - in Übereinstimmung mit Art 19 Abs 4 S 1 GG - einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl VerfGH Berlin, 15.12.2014, 88/13 ). Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen. (Rn.21)
1b. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist auch verletzt, wenn das Gericht die Anforderungen an die Darlegung derart erschwert, dass ihm eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihm vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl VerfGH Berlin, 16.06.2021, 108/20 ; BVerfG, 18.03.2015, 2 BvR 1111/13 ). (Rn.21)
2. Hinsichtlich der Darlegungsanforderungen an einen Besetzungseinwand nach § 222b Abs 1 StPO ist eine vollständige und geschlossene Darstellung der Tatsachen, aus denen sich eine vorschriftswidrige Besetzung ergibt (vgl BGH, 30.07.1998, 5 StR 574/97 ), erforderlich. (Rn.23)
3. Hier:
3a. Das KG hat die Darlegungsanforderungen an den Besetzungseinwand nicht in verfassungswidriger Weise überspannt. (Rn.22)
3b. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Besetzungseinwand - worauf das KG zu Recht hingewiesen hat - nicht vorgetragen, ob, wann und für welchen Zeitraum die ursprünglich zuständig gewesene Strafkammer aus den Turnusringen für Haftsachen herausgenommen ist. Dem Beschwerdeführer wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, die für eine vollständige und geschlossene Darlegung erforderlichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, wenn er Einsicht in die Akten des Präsidiums genommen hätte. (Rn.24)
4. Abweichende Meinung (Richterin Lembke und Richter Hilbrans):
4a. Der angegriffene Beschluss überspanne die Darlegungsanforderungen an die Besetzungsrüge in einer mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz unvereinbaren Weise. (Rn.36)
4b.Von dem Beschwerdeführer vorliegend zugleich mit dem Besetzungseinwand eine geschlossene und vollständige Schilderung der tatsächlichen konkreten Entlastungsmaßnahmen des Präsidiums zu Gunsten der Strafkammer zu fordern, erschwere angesichts der Umstände des Einzelfalls den Zugang zu einer inhaltlichen Prüfung des Besetzungseinwands in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und verletze damit das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) gewährt - in Übereinstimmung mit Art 19 Abs 4 S 1 GG - einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl VerfGH Berlin, 15.12.2014, 88/13 ). Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen. (Rn.21) 1b. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist auch verletzt, wenn das Gericht die Anforderungen an die Darlegung derart erschwert, dass ihm eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihm vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl VerfGH Berlin, 16.06.2021, 108/20 ; BVerfG, 18.03.2015, 2 BvR 1111/13 ). (Rn.21) 2. Hinsichtlich der Darlegungsanforderungen an einen Besetzungseinwand nach § 222b Abs 1 StPO ist eine vollständige und geschlossene Darstellung der Tatsachen, aus denen sich eine vorschriftswidrige Besetzung ergibt (vgl BGH, 30.07.1998, 5 StR 574/97 ), erforderlich. (Rn.23) 3. Hier: 3a. Das KG hat die Darlegungsanforderungen an den Besetzungseinwand nicht in verfassungswidriger Weise überspannt. (Rn.22) 3b. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Besetzungseinwand - worauf das KG zu Recht hingewiesen hat - nicht vorgetragen, ob, wann und für welchen Zeitraum die ursprünglich zuständig gewesene Strafkammer aus den Turnusringen für Haftsachen herausgenommen ist. Dem Beschwerdeführer wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, die für eine vollständige und geschlossene Darlegung erforderlichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, wenn er Einsicht in die Akten des Präsidiums genommen hätte. (Rn.24) 4. Abweichende Meinung (Richterin Lembke und Richter Hilbrans): 4a. Der angegriffene Beschluss überspanne die Darlegungsanforderungen an die Besetzungsrüge in einer mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz unvereinbaren Weise. (Rn.36) 4b.Von dem Beschwerdeführer vorliegend zugleich mit dem Besetzungseinwand eine geschlossene und vollständige Schilderung der tatsächlichen konkreten Entlastungsmaßnahmen des Präsidiums zu Gunsten der Strafkammer zu fordern, erschwere angesichts der Umstände des Einzelfalls den Zugang zu einer inhaltlichen Prüfung des Besetzungseinwands in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und verletze damit das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Besetzung des Spruchkörpers in einem strafgerichtlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschwerdeführer und Mitangeklagten schweren Bandendiebstahl zur Last. Die Anklageschrift ging am 9. März 2021 beim Landgericht ein. Zuständig für das Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 538 KLs 3/21 registriert wurde, war nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit dem Präsidiumsbeschluss vom 22. Februar 2021 die Strafkammer 38 des Landgerichts. Ebenfalls am 9. März 2021 ging bei der Strafkammer 38 ein weiteres Verfahren - 538 KLs 2/21 - ein. Am 11. März 2021 zeigte der Vorsitzende dieser Kammer seine Überlastung an. Durch Eilverfügung vom 11. März 2021 und Präsidiumsbeschluss vom 7. April 2021 wurde die Strafkammer 38 für Eingänge in Haftsachen vom 12. März 2021 bis 31. Mai 2021 gesperrt, indem sie für diese Zeit aus den Turnusringen 1 und 3 für Haftsachen herausgenommen wurde. Mit Vermerk vom 26. April 2021 schlug der Präsidialrichter VRiLG […] den in der Folge gefassten Präsidiumsbeschluss vom 28. April 2021 vor und legte die dem Vorschlag zugrundeliegenden Erwägungen dar. Dem Vermerk war zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Strafkammer 38 am 11. März 2021 - aus Anlass der am 9. März 2021 unmittelbar nacheinander eingegangenen, jeweils umfangreichen Haftsachen 538 KLs 2/21 und 538 KLs 3/21 - seine Überlastung angezeigt hatte und die Kammer daraufhin, zuletzt bis zum 31. Mai 2021, vom Eingang neuer Haft- und Unterbringungssachen entlastet worden war. Ferner hieß es in dem Vermerk: „Ein längerer Zuweisungszeitraum für die Hilfsstrafkammer 38a ist jedoch deswegen nicht erforderlich, weil das Präsidium dieser möglichen Überlastungssituation der Strafkammer 38 durch ihre weitere Herausnahme aus den Turnusringen 1 und 3 ihrer Turnusgruppe im Bedarfsfalle Rechnung tragen könnte und müsste.“ Mit Beschluss vom 28. April 2021 stellte das Präsidium im Umlaufverfahren die Überlastung der Strafkammer 38 fest und richtete mit Wirkung zum 9. März 2021 die Hilfsstrafkammer 38a ein. Der Beschluss enthielt folgende Regelung: „Zugewiesen werden der Hilfsstrafkammer 38a sämtliche vom 9. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 bei der Strafkammer 38 eingegangenen oder noch eingehenden Hauptsachen und Vorlagen nach §§ 209, 209a, 225a, 270 StPO, in denen ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl besteht oder der Erlass eines solchen Befehls mit der Anklageerhebung oder Antragsschrift von der Staatsanwaltschaft beantragt wird; ferner Verfahren über Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts, in denen ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht. Ausgenommen hiervon bleibt die Strafsache 538 KLs 2/21, die erst zu der Überlastung der Strafkammer 38 geführt hat und deshalb bei dieser Strafkammer anhängig bleibt.“ Am 10. Mai 2021 beschloss die Hilfsstrafkammer 38a im Verfahren 538a/538 KLs 3/21 die Zulassung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung und ordnete die Fortdauer der Haft an. Am 12. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung über die Gerichtsbesetzung zugestellt. Der Beschwerdeführer bat das Präsidium um Auskunft, nach welchen Kriterien die Besetzung der Hilfsstrafkammer vorgenommen worden sei und welcher Schriftverkehr und welche Gespräche vorausgegangen seien. Die Anfrage des Beschwerdeführers wurde vom Präsidialrichter VRiLG […] am 14. Mai 2021 beantwortet. Am 18. Mai 2021 bat der Beschwerdeführer den Präsidialrichter VRiLG […] um Mitteilung, ob auf Grundlage des Präsidiumsbeschlusses vom 28. April 2021 noch weitere bei der Strafkammer 38 eingegangene Verfahren auf die Hilfsstrafkammer 38a übergeleitet bzw. dieser zugewiesen worden seien. Ferner bat er, ihm das Protokoll der Präsidiumssitzung vom 28. April 2021 zur Verfügung zu stellen, falls ein solches verfügbar sei. Der Präsidialrichter VRiLG […] beantwortete die Fragen des Beschwerdeführers am 18. Mai 2021 wie folgt: Ihm sei nicht bekannt, dass bei der Kammer bislang weitere Verfahren anhängig oder dieser zugewiesen worden seien. Ein Protokoll der Präsidiumssitzung existiere nicht. Deshalb könne er ein solches auch nicht zur Verfügung stellen. Im ersten Termin zur Hauptverhandlung am 19. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer den Besetzungseinwand gemäß § 222b StPO. Der Präsidiumsbeschluss vom 28. April 2021 sei fehlerhaft. Er könne auf keine abstrakt-generelle Regelung im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2021 zurückgreifen. Zudem handele es sich um eine unzulässige Einzelfallzuweisung an einen anderen Spruchkörper. Der Beschluss genüge ferner grundlegenden Darlegungs- und Begründungsanforderungen nicht. Auch erweise sich das Verfahren der Auswahl der Mitglieder des neuen Spruchkörpers als besonders fehlerhaft. Zur gerügten Einzelfallzuweisung führte er aus: Ausweislich der Auskunft vom 18. Mai 2021 seien aufgrund des Präsidiumsbeschlusses bislang keine weiteren Verfahren der Hilfsstrafkammer zugewiesen worden. Bereits zum 31. Mai 2021 ende die Sonderzuweisung. Aufgrund der bereits am 11. März 2021 eingereichten Überlastungsanzeige der Strafkammer 38 könne durch den Präsidiumsbeschluss vom 28. April 2021 auch gar kein anderes Verfahren auf den Hilfsspruchkörper übergeleitet werden, da die Überlastungsanzeige weitere Eingänge ohnehin sperre. Am 21. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Vermerk vom 26. April 2021 übermittelt. Das Landgericht wies den Besetzungseinwand mit Beschluss vom 25. Mai 2021 zurück. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit, jedenfalls sei der Einwand unbegründet. Die Kammer sei aus den Gründen des Vermerks des Präsidiums vom 26. April 2021 sowie dessen schriftlicher Stellungnahmen vom 14. und 18. Mai 2021 ordnungsgemäß besetzt. Mit Verfügung von selben Tag legte das Landgericht die Akten dem Kammergericht vor. Das Kammergericht verwarf den Besetzungseinwand mit Beschluss vom 17. Juni 2021 als unzulässig. Er sei nicht in zulässiger Form erhoben worden. Erforderlich sei gemäß § 222b der Strafprozessordnung - StPO - eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen. Diesen Voraussetzungen genüge der Einwand nicht. Er teile nicht mit, ob und wann und für welchen Zeitraum die ursprünglich zuständig gewesene Kammer 38 aus den Turnusringen für Haftsachen herausgenommen worden sei. Ohne diese Kenntnis vermöge der Senat nicht zu überprüfen, ob es zum Zeitpunkt der Präsidiumsentscheidung am 28. April 2021 zumindest möglich erschienen sei, dass bis zum 31. Mai 2021 weitere Haftsachen bei der Strafkammer 38 eingehen würden, welche sodann aufgrund des Präsidiumsbeschlusses der Hilfsstrafkammer zugewiesen worden wären. Die Information, ob, wann und für welche Dauer die Strafkammer 38 durch das Präsidium entlastet worden sei, hätte der Beschwerdeführer durch entsprechende Nachfrage bei der Justizverwaltung des Landgerichts auch ohne größeren Aufwand erlangen können. Dass er bei der Justizverwaltung entsprechende Unterlagen begehrt habe, sei dem Besetzungseinwand nicht zu entnehmen. Auch sei nicht ersichtlich, dass er die Überlastungsanzeige des Kammervorsitzenden angefordert habe, wozu er nach seinem eigenen Vorbringen verpflichtet gewesen wäre, da sich hieraus die Sperrung von Neueingängen ergeben solle. Der Darlegungsmangel wirke sich nicht nur auf die Behauptung einer unzulässigen Einzelzuweisung, sondern auch auf die Rüge der nicht ausreichenden Begründung des Präsidiumsbeschlusses und der Besetzung bzw. Auswahl der Mitglieder der Hilfsstrafkammer aus. Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 wies das Kammergericht die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen den Präsidiumsbeschluss vom 28. April 2021, den Beschluss des Landgerichts vom 25. Mai 2021 sowie die Beschlüsse des Kammergerichts vom 17. Juni 2021 und 16. Juli 2021 erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinen Rechten aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 der Verfassung von Berlin - VvB -. Es handele sich um eine unzulässige Einzelzuweisung eines bereits anhängigen Verfahrens an eine andere Strafkammer. Die Formulierung im Präsidiumsbeschluss vom 28. April 2021 stelle eine täuschende Scheinabstraktion dar. Ein etwaiger Darlegungsmangel in der Besetzungsrüge sei jedenfalls durch den in Reaktion auf die Besetzungsrüge mitgeteilten Vermerk vom 26. April 2021 geheilt worden, da dieser ebenso wie die Besetzungsrüge Grundlage des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts und des angegriffenen Beschlusses des Kammergerichts geworden sei. Insgesamt seien die Darlegungsanforderungen für die aus dem Revisionsverfahren ausgelagerte Besetzungsrüge in verfassungswidriger Weise überspannt worden. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Am 19. Mai 2022 ist im Verfahren 538a KLs 3/21 das Urteil verkündet worden, welches mit der Revision angefochten worden ist. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Hinsichtlich des Präsidiumsbeschlusses vom 28. April 2021 ist sie unzulässig, weil es, abgesehen von der Rechtswegerschöpfung, jedenfalls an der unmittelbaren Betroffenheit fehlt. Bei dem angegriffenen Präsidiumsbeschluss handelt es sich um eine behördliche Entscheidung, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Mai 2021 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Insoweit werden nur Verfassungsverstöße gerügt, die vom Kammergericht hätten korrigiert werden können (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2022 - VerfGH 149/20 - Rn. 7 m. w. N.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). 3. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, soweit der die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss des Kammergerichts vom 16. Juli 2021 angegriffen wird. Ein solcher Beschluss enthält keine eigenständige Beschwer. Er lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - Rn. 6 m. w. N.). 4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 17. Juni 2021 richtet, ist sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung unzulässig. § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin - VvB - enthaltenen Rechte verletzt sein. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern das Kammergericht - das über den Besetzungseinwand in der Sache keine Entscheidung getroffen hat - sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt haben könnte. b) Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB zulässig, aber unbegründet. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschlüsse vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 88/13 - Rn. 11 und vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - Rn. 18). Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen. Dabei darf der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Beschluss vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn. 17; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 -, juris Rn. 92). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist auch verletzt, wenn das Gericht die Anforderungen an die Darlegung derart erschwert, dass ihm eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihm vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 13 und vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - BvR 1111/13 -, juris Rn. 49). Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss gerecht. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Kammergericht den Besetzungseinwand - gestützt auf § 222b StPO - mangels hinreichender Darlegung als unzulässig verworfen hat. Das Kammergericht hat die Darlegungsanforderungen an den Besetzungseinwand nicht in verfassungswidriger Weise überspannt. Nach § 222b Abs. 1 StPO kann der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden (Satz 1). Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben (Satz 2). Erforderlich ist danach - entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO - eine vollständige und geschlossene Darstellung der Tatsachen, aus denen sich eine vorschriftswidrige Besetzung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97 -, juris Rn. 10). Hieran fehlt es. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass entgegen der abstrakt-generellen Regelung im Präsidiumsbeschluss vom 28. April 2021 eine unzulässige Einzelzuweisung vorliegt. Er hat mit seinem Besetzungseinwand - worauf das Kammergericht zu Recht hingewiesen hat - nicht vorgetragen, ob, wann und für welchen Zeitraum die ursprünglich zuständig gewesene Strafkammer 38 aus den Turnusringen für Haftsachen herausgenommen ist. Die vom Beschwerdeführer angeführte Behauptung, aus der Überlastung folge zwingend die Sperrung für weitere Eingänge, war insofern unzutreffend. Erst aus der Zusammenschau von abstrakt-genereller Regelung im Präsidiumsbeschluss und der Herausnahme der Kammer aus den Turnusringen für Haftsachen könnte sich eine unzulässige Einzelzuweisung ergeben. Dem Beschwerdeführer wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, die für eine vollständige und geschlossene Darlegung erforderlichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, wenn er Einsicht in die Akten des Präsidiums genommen hätte. Dass er dies getan hätte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass der Vermerk vom 26. April 2021 dem Beschwerdeführer erst am 21. Mai 2021 übersandt wurde, führt ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, dass der Vermerk dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage bereits am 18. Mai 2021 übersandt worden wäre. Die Frage, ob, wann und für welchen Zeitraum die ursprünglich zuständig gewesene Strafkammer 38 aus den Turnusringen für Haftsachen herausgenommen worden ist, hätte sich jedoch auch anhand des Vermerks nicht beantworten lassen. Soweit das Kammergericht den Besetzungseinwand auch im Übrigen - hinsichtlich der gerügten unzureichenden Begründung des Präsidiumsbeschlusses und der Auswahl der Mitglieder der Hilfsstrafkammer - mangels hinreichender Darlegung als unzulässig verwirft, begegnet der angegriffene Beschluss mit Blick auf Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. III. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht wird auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.