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Beschluss

24/21

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1a. Das mit Art 103 Abs 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl VerfGH Berlin, 31.05.2017, 174/15 ; stRspr). (Rn.15) 1b. Die Gerichte müssen selbstgesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Frist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten. Das Gericht ist dafür verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 13.08.2018, 2 BvR 745/14 ). (Rn.16) 1c. Auf die Bewilligung eines Antrags auf erstmalige Fristverlängerung darf der Rechtsanwalt bei Vorliegen erheblicher Gründe gem § 520 Abs 2 S 3 ZPO im Allgemeinen vertrauen. Die Fristensicherung verlangt in diesem Fall nicht, dass der Rechtsanwalt sich bereits innerhalb der noch laufenden Frist durch Nachfrage beim Gericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (vgl zur erstmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: BGH, 22.06.2021, VIII ZB 56/20 mwN; stRspr). (Rn.17) 2. Hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG aufgrund Zurückweisung der Berufung vor Ablauf der beantragten Fristverlängerung. Dem Beschwerdeführer war die richterliche Verfügung zur Verkürzung der beantragten Frist nicht zugegangen. Ohne eine gegenteilige Mitteilung des Gerichts durfte der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung vertrauen. (Rn.19)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2021 - 67 S 223/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das mit Art 103 Abs 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl VerfGH Berlin, 31.05.2017, 174/15 ; stRspr). (Rn.15) 1b. Die Gerichte müssen selbstgesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Frist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten. Das Gericht ist dafür verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 13.08.2018, 2 BvR 745/14 ). (Rn.16) 1c. Auf die Bewilligung eines Antrags auf erstmalige Fristverlängerung darf der Rechtsanwalt bei Vorliegen erheblicher Gründe gem § 520 Abs 2 S 3 ZPO im Allgemeinen vertrauen. Die Fristensicherung verlangt in diesem Fall nicht, dass der Rechtsanwalt sich bereits innerhalb der noch laufenden Frist durch Nachfrage beim Gericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (vgl zur erstmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: BGH, 22.06.2021, VIII ZB 56/20 mwN; stRspr). (Rn.17) 2. Hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG aufgrund Zurückweisung der Berufung vor Ablauf der beantragten Fristverlängerung. Dem Beschwerdeführer war die richterliche Verfügung zur Verkürzung der beantragten Frist nicht zugegangen. Ohne eine gegenteilige Mitteilung des Gerichts durfte der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung vertrauen. (Rn.19) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2021 - 67 S 223/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts Berlin und rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer erhob im Oktober 2019 Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Die betreffende Wohnung stand in seinem und dem Eigentum seines Sohnes. Mit Urteil vom 15. Juli 2020 wies das Amtsgericht Mitte die Klage ab. Der Beschwerdeführer legte am 6. August 2020 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 22. September 2020 beantragte er, die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 20. Oktober 2020 zu verlängern. Das Landgericht entsprach dem Fristverlängerungsantrag mit Verfügung vom 24. September 2020. Am 20. Oktober 2020 begründete der Beschwerdeführer die Berufung. Mit Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2020 kündigte das Landgericht an, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO – zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer fehle die Aktivlegitimation zur klageweisen Geltendmachung des Erhöhungsanspruchs im ausschließlich eigenen Namen, da nicht nur er, sondern auch sein Sohn Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung sei. Das Landgericht gewährte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss. Am 13. November 2020 erinnerte das Landgericht an die Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses für diesen Beschluss. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers teilte mit, dass er weder den Beschluss vom 20. Oktober 2020 noch das Empfangsbekenntnis erhalten habe. Daraufhin stellte das Landgericht den Beschluss am 10. Dezember 2020 erneut zu. Der Prozessbevollmächtigte beantragte am 21. Dezember 2020 eine Fristverlängerung zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss von vier Wochen bis zum 21. Januar 2021. Er begründete dies mit einem erhöhten Arbeitsaufkommen und den anstehenden Feiertagen. Weiterhin erklärte er, dass noch eine Abstimmung mit dem Beschwerdeführer erforderlich sei, die sich auf Grund der Corona-Beschränkungen als schwierig darstelle. Das Landgericht entsprach diesem Antrag nicht vollständig und gewährte eine Fristverlängerung von zwei Wochen bis zum 7. Januar 2021. Die entsprechende Verfügung ging dem Beschwerdeführer nicht zu. Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 wies das Landgericht die Berufung zurück. Am 20. Januar 2021 ging bei Gericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom selben Tag ein, in dem dieser zu dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation Stellung nahm. Der Beschwerdeführer erhob am 25. Januar 2021 Anhörungsrüge und rügte eine Verletzung rechtlichen Gehörs, da vor Ablauf der beantragten Fristverlängerung entschieden worden sei. Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Stellungnahmefrist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 19. Januar 2021 abgelaufen gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob die gerichtliche Verfügung zur Verkürzung der beantragten Frist dem Beschwerdeführer zugegangen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm beantragte Fristverlängerung von vier Wochen stillschweigend gewährt werde. Der Beschwerdeführer hat am 4. März 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass die beantragte Stellungnahmefrist willkürlich von vier Wochen auf zwei Wochen verkürzt worden sei. Auf der Grundlage seiner Begründung habe er darauf vertrauen dürfen, dass der beantragten Fristverlängerung von vier Wochen stattgegeben werde. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 19. und vom 26. Januar 2021 - 67 S 223/20 - aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Berlin zur erneuten Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 6. August 2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 15. Juli 2020 eingelegte Berufung zu verweisen. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 26. Januar 2021 richtet, ist sie unzulässig. Denn dieser Beschluss enthält keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschlüsse vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8, und vom 18. Mai 2016 - VerfGH 16/15 - Rn. 10; st. Rspr., wie alle folgenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 19. Januar 2021 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23.; st. Rspr.). Die Gerichte müssen selbstgesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Frist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten. Das Gericht ist dafür verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 BvR 745/14 -, juris Rn. 22). Auf die Bewilligung eines Antrags auf erstmalige Fristverlängerung darf der Rechtsanwalt bei Vorliegen erheblicher Gründe gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Allgemeinen vertrauen. Die Fristensicherung verlangt in diesem Fall nicht, dass der Rechtsanwalt sich bereits innerhalb der noch laufenden Frist durch Nachfrage beim Gericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (vgl. zur erstmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20 -, juris Rn. 32 m. w. N., st. Rspr.). Diesen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs hält die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht stand. Das Landgericht durfte vor Ablauf der beantragten Fristverlängerung am 19. Januar 2021 nicht entscheiden, da dem Beschwerdeführer die richterliche Verfügung zur Verkürzung der beantragten Frist nicht zugegangen war und das Gericht mangels Vorliegens des Empfangsbekenntnisses den Zugang seines Hinweises vom 22. Dezember 2020 nicht annehmen durfte. Ohne eine gegenteilige Mitteilung des Gerichts durfte der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung vertrauen. Bei dem Antrag vom 21. Dezember 2020 handelt es sich um den ersten Antrag auf Fristverlängerung zu dem Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2020. Zwar gewährte das Landgericht dem Beschwerdeführer vor dem Hinweisbeschluss bereits eine Fristverlängerung zur Berufungsbegründung. Das Landgericht teilte in dem Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2020 jedoch erstmals mit, dass die Berufung mangels Aktivlegitimation keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein hiernach gestellter Fristverlängerungsantrag war damit wieder als erster Fristverlängerungsantrag zu behandeln. Der Prozessbevollmächtigte machte mit seinem Fristverlängerungsantrag erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend. Zu der geschilderten Arbeitsüberlastung und den nahenden Feiertagen kommt hinzu, dass im Dezember 2020 - dem ersten Jahr der Corona-Pandemie in Deutschland - zahlreiche Kontaktbeschränkungen galten, die viele Arbeitsprozesse beeinflussten. Diese Tatsachen waren gerichtsbekannt. Die Verletzung rechtlichen Gehörs beruht auch auf dem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB. Dies ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsgewährung das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst hätte (Beschluss vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom 20. Januar 2021 zu der Aktivlegitimation vorgetragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht hierdurch zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst worden wäre. III. Der Beschluss des Landgerichts vom 19. Januar 2021 wird aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Damit ist der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom 26. Januar 2021 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33, 34 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -.