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Beschluss

VerfGH 41/22.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0328.VERFGH41.22VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Prozesskostenhilfe versagende gerichtliche Entscheidungen in einer Zivilsache. 1. Die Beschwerdeführerin, eine in Liquidation befindliche Einpersonen-Unternehmergesellschaft, beantragte beim Landgericht Aachen unter dem 16. Juli 2021 Prozesskostenhilfe für einen Regressprozess gegen drei Rechtsanwälte, die sie zuvor in einem Zivilrechtsstreit vertreten hatten. In jenem Verfahren blieb eine Schadensersatzklage der Beschwerdeführerin erfolglos, ebenso ein Prozesskostenhilfeantrag für eine Klageerhöhung von 5.500 Euro auf 2.572.500 Euro. Letzteres führte die Beschwerdeführerin auf Anwaltsfehler zurück. Die deswegen beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Rechtsanwälte sollte auf Ersatz eines Schadens in Höhe von 1.600.000 Euro gerichtet sein. In ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom 16. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ein Unterlassen der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufe. Bei einer sie treffenden Steuerlast von – angenommen – 50 % könnten dem Fiskus aus der Klagesumme 800.000 Euro zugutekommen. Davon könne z. B. eine Kita in einem Eifeldorf gebaut werden. Dabei handele es sich um öffentliche Interessen, weil damit die Kinder des Dorfes eine ordentliche vorschulische Erziehung bekämen und deren Eltern entlastet würden. Das Landgericht Aachen wies den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 4. November 2021 zurück. Einer juristischen Person wie der Beschwerdeführerin sei Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu bewilligen. Danach sei für eine Bewilligung erforderlich, dass das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufe. Etwaige ausbleibende Steuereinnahmen genügten dafür nicht. Die Allgemeinheit müsse von der Rechtsverfolgung noch in anderer Weise als in Form von Steuereinnahmen profitieren. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin half das Landgericht mit Beschluss vom 19. November 2021 nicht ab, sondern legte die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10. März 2022 zurück, ohne hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Es führte unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO nicht erfüllt seien. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sei nicht einschlägig, weil der Prozesskostenhilfeantrag von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einer für sie handelnden Person gestellt worden sei. Im Übrigen sei ihr Liquidator nicht als Partei kraft Amtes im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen. Auch nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bestehe ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht, weil ein Unterlassen der beabsichtigten Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufe. Die Chance der Erzielung steuerlicher Mehreinnahmen, mit denen im öffentlichen Interesse liegende Zwecke verfolgt werden könnten, reiche hierfür nicht aus. Es bedürfe eines unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses der Allgemeinheit an der Rechtsverfolgung, das an dem Prozessgegenstand der Beschwerdeführerin nicht bestehe. Dieses Ergebnis sei weder aus verfassungsrechtlichen noch aus europarechtlichen Gründen zu korrigieren. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. April 2022 zurück. 2. Mit Schreiben ihres Liquidators vom 26. April 2022, das am 2. Mai 2022 beim Verfassungsgericht eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sieht sich durch die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 4. und 19. November 2021 sowie diejenigen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März und vom 4. April 2022 in ihrem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit und auf ein faires Verfahren sowie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Sie macht ferner Verletzungen des Willkürverbots und des Justizgewährleistungsanspruchs geltend. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Aachen vom 19. November 2021 und den Anhörungsrügebeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. April 2022 richtet. a) Der Beschwerdeführerin fehlt insoweit schon teilweise die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Nach diesen Vorschriften kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Vom Beschwerdeführer wird damit allerdings ein Vortrag verlangt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 22. März 2022 – VerfGH 12/22.VB-3, juris, Rn. 5). Hieran fehlt es im Hinblick auf den landgerichtlichen Beschluss vom 19. November 2021 in Gänze und im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. April 2022 zumindest teilweise. Die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts ist durch die nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 10. März 2022 prozessual überholt. Eine gesonderte und eigenständige Grundrechtsverletzung durch den Nichtabhilfebeschluss legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit der Beschluss vorgeblich bereits bewirkte Grundrechtsverstöße perpetuiert, wird durch ihn keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 189/20.VB-2, juris, Rn. 9). Das gilt entsprechend, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch den Anhörungsrügebeschluss des Oberlandesgerichts vom 4. April 2022 rügt. Durch den Beschluss wird mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet. Die Beschwerdeführerin legt keine gesonderte Gehörsverletzung durch den Beschluss dar, sondern macht mit der Verfassungsbeschwerde allenfalls eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße geltend. b) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Justizgewährleistungsanspruchs bzw. Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie gegebenenfalls weiterer Grundrechte durch für sie nicht verständliche Formulierungen im Anhörungsrügebeschluss des Oberlandesgerichts vom 4. April 2022 rügen möchte, kann dahinstehen, ob die Beschwerdebefugnis ebenfalls zu verneinen ist. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde bezüglich dieser Rüge nicht ausreichend begründet worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr bedarf es einer argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (siehe z. B. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8). Die Verfassungsbeschwerde erläutert jedoch weder einen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, noch zeigt sie auch nur ansatzweise auf, wie der Justizgewährleistungsanspruch bzw. das Recht auf effektiven Rechtsschutz oder etwaige weitere Grundrechte durch von der Beschwerdeführerin nicht verstandene Formulierungen in dem gemäß § 321a Abs. 4 Sätze 4 und 5 ZPO nur kurz zu begründenden und zudem unanfechtbaren Anhörungsrügebeschluss verletzt sein können. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. a) Der Beschluss des Landgerichts vom 4. November 2021 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. März 2022 verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. aa) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (hierzu und zum Folgenden VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl 2022, 48 = juris, Rn. 12 m. w. N.). Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen. Darüber hinaus braucht es, soweit eine Begründung nicht ausnahmsweise ganz entbehrlich ist, zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten verarbeitet werden. Das gilt nicht nur für tatsächliches Vorbringen, sondern auch für Rechtsausführungen. Diese Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme von Parteivorbringen wird ergänzt durch das aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls folgende Verbot von "Überraschungsentscheidungen". Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 22). Eine allgemeine richterliche Aufklärungspflicht ist Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 = juris, Rn. 7). bb) Gemessen daran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Weder übergehen das Land- und das Oberlandesgericht in den Beschlüssen vom 4. November 2021 und vom 10. März 2022 erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin oder würdigen es nur unzureichend, noch handelt es sich bei ihren Entscheidungen um unzulässige Überraschungsentscheidungen. Insbesondere das Oberlandesgericht Köln setzt sich in seiner Beschwerdeentscheidung vom 10. März 2022 mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfangreich und in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG zweifelsfrei genügenden Weise auseinander. Es geht auf alle wesentlichen durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Aspekte ein. Dies gilt auch im Hinblick auf das Verständnis des Rechtsbegriffs der „allgemeinen Interessen“ gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO sowie die europarechtlichen Vorgaben für eine Prozesskostenhilfebewilligung an juristische Personen. Etwaige Gehörsverstöße des Landgerichts hätte es damit im Instanzenzug jedenfalls geheilt, weil es als zweite Tatsacheninstanz nicht nur zur Prüfung von Verfahrensmängeln, sondern auch zur Nachholung rechtlichen Gehörs und zur eigenen Sachentscheidung berufen war (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1956 – 1 BvR 128/56, BVerfGE 5, 22 = juris, Rn. 6, und vom 25. Juli 1967 – 2 BvR 586/63, BVerfGE 22, 282 = juris, Rn. 11). Eine Begründung, mit der die Beschwerdeführerin im Sinne einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht zu rechnen brauchte und die einen vorausgehenden richterlichen Hinweis erforderlich gemacht hätte, findet sich weder im landgerichtlichen noch im oberlandesgerichtlichen Beschluss. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG ist zuletzt nicht dadurch verletzt, dass das Land- und das Oberlandesgericht unter Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin eine von ihr nicht gewünschte Rechtsauffassung vertreten (siehe auch VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32 m. w. N.). Vor einem bestimmten Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung bietet Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz. b) Die Beschlüsse des Land- und des Oberlandesgerichts vom 4. November 2021 und vom 10. März 2022 verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. aa) Das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 26). Es gebietet jedoch keine Gleichstellung von natürlichen und juristischen Personen. Denn der auf Gleichheit im sozialen Bereich ausgerichtete Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG gilt seinem Wesen nach nur für den Menschen, nicht aber für juristische Personen (siehe BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348 = juris, Rn. 25). § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO und die damit für juristische Personen geltenden und in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte näher ausgeformten strengeren Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind daher verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1973 – 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348 = juris, Rn. 26 f., und vom 26. Januar 1983 – 1 BvR 1036/82 u. a., HFR 1983, 227 = juris). Das gilt namentlich für die gesetzliche Anforderung, dass die Bewilligung nur erfolgen kann, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1983 – 1 BvR 1036/82 u. a., HFR 1983, 227 = juris). bb) Auch die von Land- und Oberlandesgericht auf der Grundlage von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO getroffenen Einzelfallentscheidungen vom 4. November 2021 und vom 10. März 2022 verletzen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit der Beschwerdeführerin nicht. Die Anwendung des einfachen (Prozess-)Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das gilt auch für die Anwendung der Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Vorschriften über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 31/21.VB-1, juris, Rn. 32). Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unterliegen der verfassungsrechtlichen Beanstandung durch den Verfassungsgerichtshof erst, wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch die Verfassung verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 31/21.VB-1, juris, Rn. 32). Fehler der vorgenannten Art lassen die Entscheidungen vom 4. November 2021 und vom 10. März 2022 jedoch nicht erkennen. Im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut haben die Gerichte § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dahingehend ausgelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwiderläuft, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und die soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (ebenso BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 – III ZR 48/10, GuT 2010, 367 = juris, Rn. 3, und vom 9. August 2012 – VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 = juris, Rn. 2). In ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung wird dies auch dahingehend konkretisiert, dass ein allgemeines Interesse angenommen werden kann, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz des Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse bestünde (siehe BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 – II ZR 56/18, NZI 2019, 764 = juris, Rn. 8, und vom 1. Oktober 2020 – V ZA 10/20, juris, Rn. 3). Eine Ausdehnung der allgemeinen Interessen auch auf mittelbare Interessen – wie sie die Beschwerdeführerin mit möglichen Steuerzahlungen ins Feld führt – wird hingegen als mit einer Normauslegung, die den Inhalt der Gesetzgebungsmaterialien berücksichtigt, unvereinbar und durch sie nicht mehr gedeckt angesehen (vgl. KG, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 9 W 99/21, MDR 2022, 855 = juris, Rn. 20, unter Hinweis auf den Entwurf eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 17. Juli 1979, BT-Drs. 8/3068, S. 26 f.). In diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtsprechung fügen sich die angegriffenen Entscheidungen – indem sie die Bewilligungsvoraussetzungen im Fall der Beschwerdeführerin verneinen – gut nachvollziehbar ein. Dabei haben die Gerichte auch keine grundrechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht gelassen (siehe zu einem solchen Fall BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348 = juris, Rn. 34 ff.). Die Beschwerdeführerin, eine bereits dekapitalisierte kleine Kapitalgesellschaft in Liquidation, kann nicht geltend machen, dass ihre Verfahrensstellung durch weitere Grundrechte verstärkt würde, welche die Gerichte bei der Normanwendung übersehen hätten. c) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beschlüsse des Land- und des Oberlandesgerichts vom 4. November 2021 und vom 10. März 2022 auch weder das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG noch ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Diese vorgenannten Grundrechte vermitteln der Beschwerdeführerin hier keinen Schutz, der über denjenigen des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit hinausgeht. 3. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.