Beschluss
VerfGH 63/22.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0425.VERFGH63.22VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer studierte an der Fachhochschule N den Deutsch-Lateinamerikanischen Studiengang Betriebswirtschaft (CALA). Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen das Nichtbestehen einer Modulprüfung. 1. Am 11. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer im Zweitversuch an der schriftlichen Modulprüfung „Finanzwirtschaftliche BWL“ teil. Am 30. Juli 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass die Klausur mit der Note 5,0 als nicht bestanden bewertet wurde. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem er Verfahrens- und Bewertungsfehler geltend machte, wies der Prüfungsausschuss der Fachhochschule N mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2019 als unbegründet zurück. 2. Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 12. Juli 2021 im schriftlichen Verfahren ab. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte schriftsätzlich wörtlich beantragt, die beklagte Fachhochschule N unter Aufhebung des „Nichtbestehensbescheids“ bzw. der Klausurbewertung vom 30. Juli 2018 bezogen auf die Modulprüfung „Finanzwirtschaftliche BWL“ vom 11. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2019 zu verpflichten, ihm eine Wiederholung der schriftlichen Modulprüfung „Finanzwirtschaftliche BWL“ zu ermöglichen, hilfsweise, die schriftliche Modulprüfung „Finanzwirtschaftliche BWL“ vom 11. Juli 2018 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu bewerten. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klausur im Modul „Finanzwirtschaftliche BWL“ ordnungsgemäß bewertet worden sei. Es könne dahinstehen, ob in den zur Aufgabe I. 1. des Klausurteils „Investition und Finanzierung“ zugehörigen Tabellen die Minus-Zeichen missverständlich eingetragen worden seien, wofür allerdings Vieles spreche. Jedenfalls handele es sich um einen Umstand, der vom Beschwerdeführer hätte eindeutig gerügt werden müssen. Der alleinige Hinweis in der Vorlesung auf die Möglichkeit, während des Semesters Bonuspunkte zu sammeln, die anschließend mit den Punkten der Klausur addiert wurden, sei zwar rechtswidrig. Jedoch führe dies nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Verfahrensausgang, weil sich die Klage ausschließlich auf Wiederholung bzw. Neubewertung der schriftlichen Prüfung richte. 3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23. Februar 2022 ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein Fehler des Prüfungsverfahrens infolge unklarer Aufgabenstellung führe nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zu einer erneuten Prüfung, wenn sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen sei. Das sei hier jedoch der Fall. Der Beschwerdeführer habe für seine Bearbeitung der Aufgabe I. 1. des Klausurteils „Investition und Finanzierung“ zehn von zehn möglichen Punkten erhalten. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob insofern ein offensichtlicher Verfahrensfehler vorgelegen habe, der keine Rügeobliegenheit begründet hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecke auch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bonuspunkteregelung. Daraus ergebe sich kein Verstoß gegen die Chancengleichheit. Eine Bevorzugung einzelner Studierender sei nicht ersichtlich, da die Möglichkeit zur Erlangung von Bonuspunkten allen Teilnehmern des Moduls eröffnet wurde. Dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit mangels Besuchs der Vorlesung keine Kenntnis hatte, falle in seinen Verantwortungsbereich und stelle daher keine ungerechtfertigte Benachteiligung dar. 4. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2022 zurück. Der Senat habe sehr wohl zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer – ebenso wie das Verwaltungsgericht – von der Rechtswidrigkeit der Bonuspunkteregelung ausgegangen ist, habe aber eine etwaige Rechtswidrigkeit dieser Regelung für unerheblich gehalten. Eine Gehörsverletzung liege auch nicht hinsichtlich des Klagebegehrens vor. Ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt, dass das Verwaltungsgericht sein Begehren auf Teilnahme an Bonusprüfungsleistungen übergangen habe, habe er in seiner Zulassungsbegründung nicht geltend gemacht. Eine Gehörsverletzung liege schließlich auch nicht hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf die als unklar gerügte Aufgabenstellung I. 1. des Klausurteils „Investition und Finanzierung“ vor. Der Senat habe zu Recht davon ausgehen können, dass der von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Fehler des Prüfungsverfahrens keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis hatte, da er in seiner Zulassungsbegründung den nunmehr geltend gemachten Zeitverlust für die Bearbeitung der weiteren Prüfungsaufgaben nicht dargelegt habe. Es könne keine Rede davon sein, dass der nunmehr geltend gemachte Zeitverlust offenkundig und – worauf der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht näher eingehe – von einem nennenswerten Ausmaß gewesen sei. 5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Zudem sei er durch die angegriffenen Entscheidungen in seiner Berufsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Er rügt im Wesentlichen, dass das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung der Zulassung der Berufung ohne vorherigen Hinweis auf einen neuen Gesichtspunkt gestützt habe, aufgrund dessen das Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis richtig gewesen sein soll. Außerdem hätten Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren verkannt. Der Anhörungsrügebeschluss enthalte eine eigenständige Beschwer, indem das Oberverwaltungsgericht erstmals eine Beweislastumkehr zulasten des Beschwerdeführers angenommen habe. Der Beschwerdeführer teilt mit, wegen des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung exmatrikuliert worden zu sein. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie verfristet eingelegt worden wäre. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14, und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 51/20.VB-2, juris, Rn. 3). Das war hier der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2022 über die Anhörungsrüge, der wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gehörsverletzung zu dem gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg gehört (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 131/21.VB-3, juris, Rn. 9, m. w. N., und vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 17). Durch den am 21. Juli 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz des Beschwerdeführers, mit dem er den Anhörungsrügebeschluss in Ergänzung seiner zunächst im Allgemeinen Register eingetragenen Verfassungsbeschwerde vorgelegt hat, ist die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gewahrt. Auf den fraglichen Eingangszeitpunkt der ursprünglichen, auf den 23. März 2022 datierenden Eingabe, die er nach Ergehen des Nichtzulassungsbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2022 an den Verfassungsgerichtshof per De-Mail übersandt hat, und den vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es mithin nicht an. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den an sie gestellten gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (st. Rspr, vgl. zum Ganzen nur VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.). a) Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer den Substantiierungsanforderungen bereits nicht nachgekommen ist, indem er nicht vorgetragen hat, inwieweit noch ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Verfassungsbeschwerde im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. April 2022 – VerfGH 96/21.VB-3, juris, Rn. 7; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 1 BvR 2845/16, juris, Rn. 8 f.), nachdem er nach eigenen Angaben zwischenzeitlich exmatrikuliert wurde. Ob er gegen den Exmatrikulationsbescheid gesondert um Rechtsschutz nachgesucht hat oder dieser bestandskräftig geworden ist, hat er dem Verfassungsgerichtshof nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde, mit der er sich gegen das Nichtbestehen einer Modulprüfung seines infolge der Exmatrikulation beendeten Studiums wendet, seine Rechtsposition noch verbessern könnte. b) Ungeachtet dessen erfüllt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb nicht die Begründungsanforderungen, weil sie eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen vermissen lässt. aa) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe in Bezug auf die von ihm als missverständlich gerügte Aufgabenstellung I. 1. im Klausurteil „Investition und Finanzierung“ ohne vorherigen Hinweis auf einen neuen Gesichtspunkt abgestellt, aufgrund dessen das Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis richtig sei, hat er weder die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz noch eines Verstoßes gegen das Willkürverbot hinreichend substantiiert dargelegt. (1) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (vgl. ausführlich VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl. 2022, 48 = juris, Rn. 12, m. w. N.). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 = juris, Rn. 7, und vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 13, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 4/21.VB-1, juris, Rn. 7). Insbesondere aus der Begrenzung der Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren folgt, dass dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewährt werden muss, wenn der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag mit der Begründung abgelehnt werden soll, das angegriffene Urteil erweise sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen als richtig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 2011 – 1 BvR 980/10, NVwZ-RR 2011, 460 = juris, Rn. 16, und vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn, 14, m. w. N.) (2) Aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben sich Anforderungen an die gerichtliche Handhabung des Rechtsmittelrechts. Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Anspruch auf die Errichtung eines Instanzenzuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie hier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 – VerfGH 56/19.VB-3, NVwZ-RR 2020, 377 = juris, Rn. 17, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 16, m. w. N.). Für die verschiedenen Zulassungsgründe ergeben sich zudem je eigene verfassungsrechtliche Anforderungen. So wurde der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Handhabung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14, IÖD 2017, 52 = juris, Rn. 19, m. w. N., und vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17, BVerfGE 151, 173 = juris, Rn. 32, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 – VerfGH 56/19.VB-3, NVwZ-RR 2020, 377 = juris, Rn. 19, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 19). Nach der – hier für den Verfassungsgerichtshof maßgeblichen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 22 f.) – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 40, und vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 20, m. w. N.) begegnet es allerdings keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es – soweit rechtliches Gehör gewährt ist – die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 40, und vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 20, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 19). (3) Willkürlich im Sinne des Willkürverbots nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Auch nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür findet eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9). (4) Ausgehend davon zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte dadurch auf, dass das Oberverwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis auf einen anderen entscheidungstragenden Grund abgestellt hat als das Verwaltungsgericht. (i) Ein unterstellter Gehörsverstoß wäre jedenfalls geheilt. Es ist anerkannt, dass Gehörsverstöße im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden können, wenn das Gericht den gerügten Verstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigt, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl. 2022, 48 = juris, Rn. 17, m. w. N., und vom 30. August 2022 – VerfGH 139/20.VB-1, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 16). Das wäre hier der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Anhörungsrügeverfahren mit dem Einwand des Beschwerdeführers gegen die im Zulassungsbeschluss gewählte Alternativbegründung befasst. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Zulassungsbeschluss einen Einfluss auf das Prüfungsergebnis durch eine fehlerhafte Aufgabenstellung bei der Aufgabe I. 1. im Klausurteil „Investition und Finanzplanung“ als ausgeschlossen angesehen, weil der Beschwerdeführer für seine Bearbeitung dieser Aufgabe zehn von zehn möglichen Punkten erhalten hatte. Dazu hat der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge vorgetragen, dies bedeute keineswegs, dass eine Verfahrensfehlerhaftigkeit der Aufgabe ihn nicht an anderer Stelle der Prüfung wertvolle Zeit gekostet haben könnte. Auch und gerade vor diesem Hintergrund sei keineswegs auszuschließen, dass eine fehlerhafte Gestaltung der Aufgabe sich auf das streitgegenständliche Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Diesen Einwand hat das Oberverwaltungsgericht im Anhörungsrügebeschluss gewürdigt. Es hat ausgeführt, es könne keine Rede davon sein, dass der nunmehr geltend gemachte Zeitverlust offenkundig und – worauf der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht näher eingehe – von einem nennenswerten Ausmaß gewesen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander. Indem er sein fachgerichtliches Vorbringen wiederholt, eine Beeinträchtigung des Prüfungsergebnisses sei offenkundig, weil er zunächst die „falschen“ Zahlen ausgerechnet und eingetragen, und diese schließlich durchgestrichen und überschrieben habe, er also bemängelt, dass das Oberverwaltungsgericht sich nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers angeschlossen hat, wird kein Gehörsverstoß aufgezeigt. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u. a., BVerfGE 64, 1 = juris, Rn. 42). (ii) Die Verfassungsbeschwerde legt auch nicht dar, dass die Heranziehung des für das Oberverwaltungsgericht für die Ablehnung der Berufungszulassung entscheidungstragenden Gesichtspunkts mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar wäre, weil sie über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgegangen wäre. Der Beschwerdeführer begründet nicht hinreichend, weshalb es nicht ohne Weiteres auf der Hand lag, bereits im Zulassungsverfahren auf den Gesichtspunkt abzustellen, dass die von ihm beanstandete Aufgabe mit der maximal möglichen Punktzahl bewertet wurde und deshalb ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis auszuschließen sei. Sein Hinweis darauf, dass der Einfluss der Gestaltung der Aufgabe auf das Prüfungsergebnis evident sei, verhält sich nicht dazu, weshalb dieser tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkt nicht zum Gegenstand eines Zulassungsverfahren gemacht werden kann, sondern zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes einer vertieften Auseinandersetzung in einem Berufungsverfahren bedurft hätte. Vielmehr geht der Beschwerdeführer offenbar selbst, nur eben mit gegenteiliger Schlussfolgerung, davon aus, dass die Relevanz des geltend gemachten Prüfungsfehlers auf der Hand liegt. (iii) Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung der Berufungszulassung auch nicht willkürlich erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer meint, er habe die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er nicht ausreichend dargelegt und bewiesen habe, die missverständliche Eintragung der Minus-Zeichen in der Klausuraufgabenstellung während der Prüfung gerügt zu haben, mit mehreren schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, kam es darauf für das Oberverwaltungsgericht aus den vorgenannten Erwägungen nicht an. bb) Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht seinem tatsächlichen Klagebegehren willkürlich keine Beachtung geschenkt hätte. Wenn das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht darauf abstellen, dass der Klageantrag des im Ausgangsverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ausschließlich auf Wiederholung bzw. Neubewertung der schriftlichen Prüfung gerichtet gewesen ist, soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beschwerdeführer keine Nachholung des zur Erzielung von Bonuspunkten berechtigten Vortrags beantragt hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde geltend macht, sein Klageantrag sei nicht nur auf eine Klausurwiederholung, sondern auf die Aufhebung des gesamten „Nichtbestehensbescheids“ und damit auf einen Wiederholungsversuch für das gesamte Modul gerichtet gewesen. Ungeachtet dessen, ob der Klageantrag tatsächlich ein solches Verständnis hergibt, macht die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht geltend, dass die Fachgerichte im Ausgangsverfahren ein Begehren auf Teilnahme an Bonusprüfungen übergangen hätten. Der Beschwerdeführer meint vielmehr, dass die Bonuspunkteregelung einen Einfluss auf den Bewertungsmaßstab der Modulklausur bzw. des gesamten Moduls gehabt hätte. Auch das von ihm angenommene Verständnis seines Klagebegehrens würde deshalb nicht ohne Weiteres dazu führen, Bonuspunkte für den nicht gehaltenen Vortrag zu erhalten und das Prüfungsergebnis dadurch zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Aus demselben Grund liegt in der Auslegung des Klageantrags durch die Fachgerichte des Ausgangsverfahrens auch kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß. cc) Auch mit den weiteren Rügen der Verfassungsbeschwerde sind keine Verletzungen der Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers hinreichend dargelegt. (1) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine geänderte Adresse nicht im Rubrum seines Beschlusses vom 21. Juni 2022 berücksichtigt und das Erlassdatum des Beschlusses vom 23. Februar 2022 nicht korrigiert, legt er nicht dar, inwieweit die Beschlüsse auf den geltend gemachten Gehörsverstößen beruhen könnten (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1 u. a., DVBl. 2020, 200 = juris, Rn. 24, m. w. N.). (2) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Oberverwaltungsgericht sei im Anhörungsrügebeschluss im Zusammenhang mit der gewählten Alternativbegründung von einer Beweislastumkehr zu seinen Lasten ausgegangen und habe dadurch die Anforderungen an eine Berufungszulassungsbegründung wesentlich überspannt, kann bereits die vom Beschwerdeführer angenommene Aussage dem Beschluss nicht entnommen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, es könne keine Rede davon sein, dass der nunmehr geltend gemachte Zeitverlust offenkundig und – worauf der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht näher eingehe – von einem nennenswerten Ausmaß gewesen sei. Sofern die Verfassungsbeschwerde eine vom Oberverwaltungsgericht angenommene materielle „Beweislast“ des Beschwerdeführers isoliert in der vorgenannten Parenthese erblicken will, eine solche aber mit dem materiellem Prüfungsrecht für unvereinbar hält, setzt sie sich nicht damit auseinander, inwiefern gerade die prozessualen Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überspannt worden wären. dd) Da die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt hat, dass die angefochtenen Entscheidungen des Ausgangsverfahrens unter Verletzung der Prozessgrundrechte des Beschwerdeführers zustande gekommen sind, ist auch keine darauf gründende Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG ersichtlich. 3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.